ie „bunte Revolution“ der gelben Warnwesten, ein beliebtes und erprobtes Szenario der Soros-NGO´s , zur Destabilisierung von Regierungen und Gesellschaften hat die ersten Todesopfer gefordert. Mit gezielten Schüssen wurde 3 Demonstranten hingerichtet und 780 Menschen verletzt. Da werden die Ereignisse zum Maidan 2013/14 in der Ukraine wieder bedrohliche Realität.
Gemäß der CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION Artikel 2 „Recht auf Leben“ gilt:
(1) Jede Person hat das Recht auf Leben.
(2) Niemand darf zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden.
Im Kleingedruckten der
Erläuterungen der Charta wird diese Aussage etwas relativiert und liest sich dann folgendermaßen:
Erläuterung zu Artikel 2 / Recht auf Leben
1. Absatz 1 dieses Artikels basiert auf Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), der wie folgt lautet:
1. Das Recht jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich geschützt ...
2. Satz 2 der genannten Vorschrift, der die Todesstrafe zum Gegenstand hatte, ist durch das Inkrafttreten des Protokolls Nr. 6 zur EMRK hinfällig geworden, dessen Artikel 1 wie folgt lautet:„ Die Todesstrafe ist abgeschafft. Niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.“
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