Suppenkasper, man sollte sich Urteile anschauen, wenn auf sie verwiesen wird. In den heutigen Internetzeiten sehr einfach:
[Links nur für registrierte Nutzer]
Das so oft erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes, auf das gern ohne Angabe des Aktenzeichens verwiesen wird, schließlich trifft es ein ganz andere Aussage als ihm immer nach gesagt wird.
Der Geltungsbereich einer Rechtsnorm muss nicht konkret definiert sein, sondern er muss für den Normunterworfenen erkennbar sein.Eine Landschaftsschutzverordnung, die den räumlichen Geltungsbereich ihres Veränderungsverbotes nicht in ihrem verkündeten Text bestimmt, sondern insoweit nur auf die Eintragungen in eine nicht veröffentlichte Karte verweist, verstößt gegen das Rechtsstaatsprinzip.
Name der Rechtsnorm: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Geltungsbereich durch den Namen erkennbar.
Geltungsbereich durch die Präambel erkennbar.Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen,
von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben.
Die Deutschen in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen haben in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet. Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk.
Dann haben wie noch die Ratifizierung des GG, die Beitrittserklärung der DDR, den Einigungsvertrag etc. pp..
Der Geltungsbereich ist auch dadurch erkennbar.