Bonuskarte von Payback oder Deutschlandcard: Was ist bei einer Kundenkarte zum Datenschutz zu beachten? (Auszug)
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Was passiert mit den Daten bei Gebrauch der Kundenkarte?
Wie wir bereits berichteten, werden Bonuskarten nicht nur zur Kundenbindung eingesetzt (Kundenbindungssysteme), sondern auch, um möglichst viele Informationen über den einzelnen Kunden zu gewinnen. Basisdaten wie Name, Anschrift und Kontaktmöglichkeiten werden bereits im Anmeldeformular abgefragt.
Hinzu kommen dann die Daten über die getätigten Einkäufe, bei denen die Karte vorgelegt wurde. Erfasst werden Zeit und Ort der Einkäufe sowie die gekauften Produkte (oder Produktgruppen). Der daraus entstehende Datenpool wird dann dafür genutzt, Werbeangebote interessengerecht zuzuschneiden. Aus den Informationen über Wohnort und Konsumverhalten entstehen aussagekräftige Kundenprofile.
Achtung! Einwilligung im Kleingedruckten!
Die Erlaubnis zur Erstellung und Verwendung dieser Kundenprofile beschaffen sich die beiden größten Anbieter – Payback und Deutschlandcard – über Einwilligungsklauseln im jeweiligen Anmeldeformular. Bei diesen besteht die Besonderheit, dass sie zwar mit einem Feld zum Ankreuzen versehen sind, dieses Kreuz aber gesetzt werden muss, wenn die Einwilligung nicht erteilt werden soll. Bleibt die Klausel unbeachtet, wird die Einwilligung automatisch erteilt. Beim inzwischen eingestellten Bonusprogramm HappyDigits war die Klausel sogar nur mit einem Hinweis ausgestattet, dass man die Einwilligungsklausel streichen könne.
Datenschutzrecht: Bonuskarten an der Grenze des Erlaubten
Die in den Anmeldeformularen der Bonusprogramme zu findenden Einwilligungen waren bereits mehrfach Gegenstand von Gerichtsverfahren (Urteile des BGH zu Payback und HappyDigits) und mussten aufgrund festgestellter Rechtsverletzungen angepasst werden. Die oben erläuterten Klauseln, die nur durch Ankreuzen unwirksam gemacht werden können, wurden in der aktuell verwendeten Form jedoch vom BGH für rechtmäßig erklärt. Dementsprechend wurde auch das Bundesdatenschutzgesetz konkretisiert, wonach eine solche Klausel lediglich in drucktechnisch deutlicher Gestaltung besonders hervorzuheben ist (§ 28 Abs. 3a Satz 2 BDSG). Dies gilt jedoch nur für Einwilligungen in Papierform für Postwerbung. Einwilligungstexte auf Webseiten oder Zustimmungen für Telefon- und E-Mail-Werbung müssen vom Betroffenen durch aktives Ankreuzen oder gesonderte Unterschrift bestätigt werden.
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