Zitat von
BlackForrester
Ist dem so?
Art. 20 Dauer der Freiheitsentziehung
Die festgehaltene Person ist zu entlassen,
1.sobald der Grund für die Maßnahme der Polizei weggefallen ist,
2.wenn die Fortdauer der Freiheitsentziehung durch richterliche Entscheidung für unzulässig erklärt wird,
3.in jedem Fall spätestens bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen, wenn nicht vorher die Fortdauer der Freiheitsentziehung durch richterliche Entscheidung angeordnet ist.In der richterlichen Entscheidung ist die Dauer der Freiheitsentziehung zu bestimmen.Sie darf nicht mehr als drei Monate betragen und kann jeweils um längstens drei Monate verlängert werden.
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Falls ich dies nun richtig verstehe - wenn man mich um 00:00 Uhr einkassiert muss man mich spätestens um 23:59 Uhr laufen lassen - es sei denn ein Richter entscheidet, dass ich weiter in Gewahrsam "bleiben darf".
Um eine fundierte Meinung bilden zu können müsste ich das "alte" und das "neue" Polizeiaufgabengesetz miteinander vergleichen - bin ich zu faul dafür und warum man neues Gesetz installiert hat, ich weiß es nicht. Nur, solche Horrormeldungen, dass die bayrische Polizei schalten und walten kann wie diese gerade lustig ist scheint mir doch ziemlich übertrieben.