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Thema: Neues Polizeiaufgabengesetz in Bayern

  1. #21
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    Standard AW: Neues Polizeiaufgabengesetz in Bayern

    Zitat Zitat von Deutschmann Beitrag anzeigen
    Genau das soll sich ja ändern.
    Wenn dem so wäre - ist aber aus dem Polizeiaufgabengesetz nicht ersichtlich - würde ich Dir zustimmen. Die Ausschaltung eines Rechtsbeistandes würde aber wohl ganz schnell die Karlsruher Richter auf den Plan rufen, den dies gehört zu den elementaristen Rechten in einem Rechtsstaat.

  2. #22
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    Standard AW: Neues Polizeiaufgabengesetz in Bayern

    Wir bekommen jetzt langsam genau das Recht, was wir noch vor wenigen Jahren kritisiert haben. Assad und Gaddafi konnten auch nicht anders, um die Regierung handlungsfähig zu halten. Unliebsame einfach wegsperren ist das EINZIGE Mittel in einer gespaltenen Gesellschaft. Der Rechtsstaat hat sich schon lange verabschiedet; eigentlich bereits seit der Abschaffung der Arbeit für viele durch Steuererhöhungen. Hartz IV ist bereits ein Ergebnis der Beschneidung freier Persönlichkeitsentwicklung; jetzt gehts halt einfach weiter.

  3. #23
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    Standard AW: Neues Polizeiaufgabengesetz in Bayern

    Zitat Zitat von Stanley_Beamish Beitrag anzeigen
    Dein Vertrauen in bayerische Richter scheint mir ein wenig blauäugig.

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    Von einem Richter - der in meinen Augen eine seltsame Rechtsauffassung hat - auf die ganze bayrische Richterschaft zu schließen halte ich für gewagt. Dieser Götzl scheint da eine besonders seltsame Nummer zu sein.

    In der Regel - und dies ist nicht zu bestreiten - wenden bayrische Richter geltendes Recht konsequenter und stringenter an und sind in der Regel nicht unbedingt "Täerfreundlich" gestimmt und wie bei jeder Regel gibt es Ausnahmen - in Bayern heißt die Ausnahme wohl Manfred Götzl.

  4. #24
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    Standard AW: Neues Polizeiaufgabengesetz in Bayern

    Zitat Zitat von BRDDR_geschaedigter Beitrag anzeigen
    Für was brauchen sie dann ein neues Polizeigesetz? Du darfst vielleicht nach 3 Monaten Willkührhaft vor einen Richter.
    Ist dem so?

    Art. 20 Dauer der Freiheitsentziehung


    Die festgehaltene Person ist zu entlassen,

    1.sobald der Grund für die Maßnahme der Polizei weggefallen ist,
    2.wenn die Fortdauer der Freiheitsentziehung durch richterliche Entscheidung für unzulässig erklärt wird,
    3.in jedem Fall spätestens bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen, wenn nicht vorher die Fortdauer der Freiheitsentziehung durch richterliche Entscheidung angeordnet ist.In der richterlichen Entscheidung ist die Dauer der Freiheitsentziehung zu bestimmen.Sie darf nicht mehr als drei Monate betragen und kann jeweils um längstens drei Monate verlängert werden.

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    Falls ich dies nun richtig verstehe - wenn man mich um 00:00 Uhr einkassiert muss man mich spätestens um 23:59 Uhr laufen lassen - es sei denn ein Richter entscheidet, dass ich weiter in Gewahrsam "bleiben darf".

    Um eine fundierte Meinung bilden zu können müsste ich das "alte" und das "neue" Polizeiaufgabengesetz miteinander vergleichen - bin ich zu faul dafür und warum man neues Gesetz installiert hat, ich weiß es nicht. Nur, solche Horrormeldungen, dass die bayrische Polizei schalten und walten kann wie diese gerade lustig ist scheint mir doch ziemlich übertrieben.

  5. #25
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    Standard AW: Neues Polizeiaufgabengesetz in Bayern

    Zitat Zitat von latrop Beitrag anzeigen
    Und an sowas glaubst du ?
    Eigentlich wollte ich nur mit JA anworten, dann wird aber gemeckert, dass ich mindestens 3 Zeichen eingeben muss...

  6. #26
    Libertärer Republikaner Benutzerbild von BRDDR_geschaedigter
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    Standard AW: Neues Polizeiaufgabengesetz in Bayern

    Zitat Zitat von BlackForrester Beitrag anzeigen
    Ist dem so?

    Art. 20 Dauer der Freiheitsentziehung


    Die festgehaltene Person ist zu entlassen,

    1.sobald der Grund für die Maßnahme der Polizei weggefallen ist,
    2.wenn die Fortdauer der Freiheitsentziehung durch richterliche Entscheidung für unzulässig erklärt wird,
    3.in jedem Fall spätestens bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen, wenn nicht vorher die Fortdauer der Freiheitsentziehung durch richterliche Entscheidung angeordnet ist.In der richterlichen Entscheidung ist die Dauer der Freiheitsentziehung zu bestimmen.Sie darf nicht mehr als drei Monate betragen und kann jeweils um längstens drei Monate verlängert werden.

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    Falls ich dies nun richtig verstehe - wenn man mich um 00:00 Uhr einkassiert muss man mich spätestens um 23:59 Uhr laufen lassen - es sei denn ein Richter entscheidet, dass ich weiter in Gewahrsam "bleiben darf".

    Um eine fundierte Meinung bilden zu können müsste ich das "alte" und das "neue" Polizeiaufgabengesetz miteinander vergleichen - bin ich zu faul dafür und warum man neues Gesetz installiert hat, ich weiß es nicht. Nur, solche Horrormeldungen, dass die bayrische Polizei schalten und walten kann wie diese gerade lustig ist scheint mir doch ziemlich übertrieben.
    Das ist ein altes Gesetz von 1990, was willst du?
    Sozialismus und Freiheit schließen einander definitionsgemäß aus. - Friedrich Hayek


    Sprüche 1:7
    Des HERRN Furcht ist Anfang der Erkenntnis. Die Ruchlosen verachten Weisheit und Zucht.

  7. #27
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    Standard AW: Neues Polizeiaufgabengesetz in Bayern

    Zitat Zitat von BRDDR_geschaedigter Beitrag anzeigen
    Das ist ein altes Gesetz von 1990, was willst du?
    Schande über mich und meine nicht vorhandenen Nachfahren - Du hast natürlich vollkommen recht.

    Jedoch, schaur man sich die neuste Fassung an, dann werden als Beispiel Art. 20 (Dauer der Freiheitsentziehung) gar nicht geändert, Art. 17 (Gewahrsam) unterliegt faktisch auch keiner Änderung. Auch die Behauptung, dass ein Richter einen Verdächtigen ohne Befragung und Rechtsbeistand in die Zelle stecken kann relativiert sich, liest man Art. 18 (Richterliche Entscheidung).

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    Man kann sich nun über vieles streiten, was in diesem Gesetz stehen soll (vor allem wenn es um die Beschaffung, Erfassung und Speicherung von Daten geht)- dass man aber als Bürger einer Polizeiwillkür ausgeliefert sein soll, wenn es um Freiheitsentzug geht ist doch wohl eher eine Mär.

    Gut, ich habe 90% nur quer gelesen, aber faktisch steht überall wo ich gelesen habe ein Richtervorbehalt oder eine richterliche Genehmigung als wesentlicher Grundsatz ´drin, und dass ausgerechnet Parteien wie B90/DIEGRÜNEN sich über dieses Gesetz echauffieren ist ein Treppenwitz an sich. Eine Partei, welche die Gewaltenteilung per Gesetz ausgehebelt hat (Stichwort: verdachts- und anlasslose Kontenabfrage durch Behörden OHNE dass je ein Richter über Rechtmässigkeit entscheidet, ja nicht einmal informiert wird) sollte da - derb gesagt - besser die Fresse halten.

    Zusammen mit der SPD war diese Partei nämlich der Wegbereiter in den immer mehr fortschreitenden totalen Überwachungsstaat und heute erntet man eben nun die Früchte, welche man selbst gesät hat.

  8. #28
    Spökenkieker Benutzerbild von Finch
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    Standard AW: Neues Polizeiaufgabengesetz in Bayern

    Zitat Zitat von BRDDR_geschaedigter Beitrag anzeigen
    Das ist ein altes Gesetz von 1990, was willst du?
    Ähm, nur weil ein Gesetz von 1990 stammt, heißt es ja nicht, dass es nicht gilt. Das BGB ist auch schon über 100 Jahre alt und die aktuelle Fassung ist von 2002...
    Das neue PAG ist, soweit ich weiß, noch nicht in Kraft gesetzt worden. Solange gilt die Fassung von 1990.

  9. #29
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    Standard AW: Neues Polizeiaufgabengesetz in Bayern

    Zitat Zitat von BlackForrester Beitrag anzeigen
    Von einem Richter - der in meinen Augen eine seltsame Rechtsauffassung hat - auf die ganze bayrische Richterschaft zu schließen halte ich für gewagt. Dieser Götzl scheint da eine besonders seltsame Nummer zu sein.

    In der Regel - und dies ist nicht zu bestreiten - wenden bayrische Richter geltendes Recht konsequenter und stringenter an und sind in der Regel nicht unbedingt "Täerfreundlich" gestimmt und wie bei jeder Regel gibt es Ausnahmen - in Bayern heißt die Ausnahme wohl Manfred Götzl.
    Ja, das ist ein auf links gewendeter Freisler. Obwohl, der war ja ursprünglich auch Kommunist.
    Paßt.

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