Oh ja, der begründete Einzelfall. Der tritt ja immer bei Räffjutschies in Kraft, auch bei Straftaten.
Ich darf dich auch mal auf einen Passus des AufenthG , Kapitel 2 ,§3(2) hinweisen:
Auch hier wieder der berühmte begründete Einzelfall, wortwörtlich. Nur eigenartigerweise sind dies alles dann keine Einzelfälle, sondern hunderttausende Fälle.(2) Das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle kann in begründeten Einzelfällen vor der Einreise des Ausländers für den Grenzübertritt und einen anschließenden Aufenthalt von bis zu sechs Monaten Ausnahmen von der Passpflicht zulassen.