Moment! Die Studenten gehen auf ganz normale Hochschulen in Aachen, es ist also damit kein angegliedertes Wohnheim. Mit Glaubensfreiheit hat dieses Unterfangen nun einmal nichts zu tun:
Seyfi Ögütlü begründet die Wahl des Gebäudes auf der Mühle mit der guten Anbindung nach Aachen. Schließlich soll sich das Angebot des Verbands an Studierende der RWTH und der FH richten.
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Ja, und es geht um unsere Gesetze und das Grundgesetz, nach dem niemand wegen seines Glaubens bzw. seiner Glaubenszugehörigkeit und so weiter und so fort diskriminiert werden darf. Solche Dinge wie
Nur für Moslems
Juden unerwünscht
etc. geht nicht.
Ausnahmen höchstens Tendenzunternehmen mit angrenzenden Wohneinheiten. Das ist aber hier nicht der Fall. Es ist ein Wohnheim für Studierende allgemeiner Universitäten, das allerdings nur Studenten eines bestimmten Glaubens offengehalten werden soll:
Juden und Christen unerwünscht (und natürlich auch alle anderen Glaubensrichtungen)
Das verstößt eindeutig gegen das Grundgesetz und ist diskriminierend!
Wenn das Wohnheim bereits gegen das Grundgesetz verstößt, was sagst du hierzu? Das ist ein islamisches Internat. „Ihn habe irritiert, dass Männer und Frauen komplett separiert gewesen seien. Auf direkte Nachfrage sei ihm als Grund genannt worden, dass sich Frauen untereinander und Männer untereinander besser unterhalten könnten, wenn sie nicht gemeinsam feierten. Er sei sehr freundlich empfangen und bewirtet worden, sagte Weber, habe aber keine Gelegenheit bekommen, sich mit den Frauen oder Internatsschülerinnen zu unterhalten. Auch er stelle sich Offenheit und Transparenz anders vor. Offenbar würden die Schülerinnen vollkommen von Kontakten mit der nicht-muslimischen Bevölkerung abgeschottet."
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Gut, das ist aber ein religiös orientiertes Internat und damit natürlich rechtlich anders zu beurteilen als ein Wohnheim für Studenten einer allgemeinen Hochschule, das aber nur moslemischen Studenten offensteht. Das sind zweierlei paar Stiefel. Dieses Moslem-Wohnheim für Aachener Studenten verstößt eindeutig gegen das Grundgesetz und gegen das Verbot der Diskriminierung.
Der Bauherr ist privat, die Studenten sind als Mieter Privatpersonen. Ein direkter Verstoss gegen Art. 3.III GG liegt also nicht vor, da der Staat nicht direkt beteiligt ist an der Diskriminierung. Möglich wären dann eine mittelbare Wirkung eines Grundrechtes und/oder ein Gesetzesverstoss. Im ersten Falle hätten wir es aber immernoch mit einem Konflikt zu tun zwischen 3.III und z.B. 4.II und 9; im zwoten Falle wäre darzulegen, warum ein Verstoss gegen z.B. das AGG vorliegen soll, der nicht durch höherrangiges Grundrecht gelöst werden kann.
Aktueller Kalenderspruch: it’s hard to imagine someone turning off all ability to reason. (Waterman1000, youtube, gefunden 120524)
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