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Thema: Datenschutz-Grundverordnung: Fluch oder Segen?

  1. #21
    Rufer in der Wüste Benutzerbild von Merkelraute
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    Standard AW: Datenschutz-Grundverordnung: Fluch oder Segen?

    Zitat Zitat von mathetes Beitrag anzeigen
    Scheint seltsame Blüten zu treiben, die hiesige Lokalzeitung wird keine Geburtstagsanzeigen mehr abdrucken.
    Die sollten gar nichts mehr abdrucken dürfen,ohne das Anwälte Millionen fordern.

  2. #22
    watching you Benutzerbild von Azrael
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    Standard AW: Datenschutz-Grundverordnung: Fluch oder Segen?

    Zitat Zitat von Deutschmann Beitrag anzeigen
    Danke.

    Jetzt muss ich mal doof fragen: gilt das nur für eMail und co., oder auch für den normalen Schriftverkehr? Also wie Werbebriefe, Prospektversand etc.?
    Auch für den normalen Schriftverkehr. Aber wie ABAS schon so richtig schrieb, eine erneute Einverständniserklärung ist nicht zwingend notwendig - du musst sie nur auf die neuen Datenschutzbestimmungen aufmerksam machen und dass sie das jederzeit widerufen können. Was mein erster Beitrag ja auch ausgesagt hat, ABAS aber offensichtlich überlesen hat. Also bei der nächsten Aussendung ein Infoblatt mitschicken und gut ist.
    "Wer ein guter Verschwörungstheoretiker ist, der lässt sich aber von Fakten nicht ablenken."

    David Kriesel 2014

  3. #23
    GESPERRT
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    Standard AW: Datenschutz-Grundverordnung: Fluch oder Segen?

    Zitat Zitat von Azrael Beitrag anzeigen
    Also alles ned so richtig dramatisch.
    Doch. Ich wühle mich seit Tagen durch hunderte dieser mails und versuche, irgendwas wichtiges nicht zu übersehen.

  4. #24
    SchwanzusLongusGermanicus Benutzerbild von ABAS
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    Standard AW: Datenschutz-Grundverordnung: Fluch oder Segen?

    Wichtig ist das die neuen gesetzlichen Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung
    auch fuer die sogenannten " privaten Auskunftsdienste " wie Schufa, Creditreform und
    Consorten gelten. Es gibt zwar keine gruendlegenden Veraenderungen aber es gibt
    Verenderungen mit denen die Rechte der Kunden gestaerkt werden. Diese Tatsache
    sollte nicht verdraengt werden und unter den Tisch fallen.

    Schufa & Co.: Was ändert sich für Auskunfteien durch die DSGVO?

    Die Datenverarbeitung durch Auskunfteien (z.B. Schufa) ist bisher im Bundesdatenschutzgesetz bereichsspezifisch geregelt. Der folgende Beitrag liefert einen ersten Überblick über die Auswirkungen der DSGVO auf das Auskunftei-Wesen.

    Was machen Auskunfteien wie die Schufa?

    Auskunfteien sind privatwirtschaftlich geführte Unternehmen. Sie sammeln Informationen über die wirtschaftliche Betätigung, Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit von Unternehmen und Privatpersonen. Die gewonnenen Informationen werden gespeichert und an anfragende Stellen bei Geschäftsvorfällen mit finanziellen Ausfallrisiken weitergegeben. Zu den bekanntesten Auskunfteien in Deutschland zählen die Schufa, Creditreform, Bürgel sowie die Arvato Infoscore.
    Bisherige Regelung im Bundesdatenschutzgesetz

    Das aktuelle Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) lässt die Datenverarbeitung von Auskunfteien ausdrücklich zu und enthält detaillierte, bereichsspezifische Regelungen in den §§ 28a, 28b und 29 Abs.1 und Abs.2 BDSG. Diese Regelungen enthalten Vorgaben für jede Verarbeitungsphase im Auskunfteiwesen. Im Einzelnen sind das: die Übermittlung bestimmter Daten an die Auskunftei und die Auskunft und Speicherung der Daten durch die Auskunftei. Der Gesetzgeber wollte mit der damaligen Schaffung dieser Regelungen die Rechte der Betroffenen insbesondere durch weitere Informations- und Auskunftsrechte stärken und mehr Rechtssicherheit durch die Einführung spezifischer Erlaubnistatbestände erreichen.

    Auskunfteien – Rechtslage nach DSGVO und BDSG-neu

    Die bestehenden Regelungen werden zum 25.5.2018 durch die DSGVO und das BDSG-neu (§§ 30, 31 BDSG-neu) abgelöst. Wie nach bisherigem Recht ist eine Datenverarbeitung nur dann zulässig, soweit ein entsprechender Erlaubnistatbestand besteht. Für die Verarbeitungspraxis von Auskunfteien kommen insbesondere folgende Erlaubnistatbestände in Betracht:

    - die Einwilligung des Betroffenen, Art. 6 Abs.1 a) DSGVO

    - die Verarbeitung zur Erfüllung eines Vertrags oder zur Durchführung einer vorvertraglichen Maßnahme, Art. 6 Abs.1 b) DSGVO

    - die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen, Art. 6 Abs.1 f) DSGVO


    Einwilligung des Betroffenen

    Ein möglicher Erlaubnistatbestand zur Rechtfertigung von Datenverarbeitung im Auskunfteiwesen ist die Einholung einer Einwilligung vom Betroffenen. Damit die Einwilligung eine Verarbeitung rechtfertigen kann, sind allerdings umfassende Anforderungen an die Informiertheit und Freiwilligkeit der Betroffenen zu erfüllen. Die Kreditwirtschaft nimmt von diesem Erlaubnistatbestand zunehmend Abstand, insbesondere weil sich die Datenverarbeitungen auch auf andere Weise einfacher rechtfertigen lassen.

    Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen

    Als weiterer Erlaubnistatbestand kommt die Datenverarbeitung zur Durchführung von vorvertraglichen Maßnahmen in Betracht. Schließlich führen Kreditinstitute gerade in der Vertragsanbahnung mit einem potentiellen Kreditnehmer entsprechende Abfragen bei Auskunfteien durch. Da der Erlaubnistatbestand aber keine Einbindung Dritter zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen zulässt, scheidet dieser Erlaubnistatbestand aus.

    Wahrung des berechtigten Interesses

    Es bleibt also nur der Erlaubnistatbestand übrig, der zukünftig für die Rechtfertigung einer Vielzahl von Datenverarbeitung relevant wird: die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen. Problematisch ist, dass der Tatbestand sehr allgemein formuliert ist und er keine Kriterien zur Abwägung von Interessen in bestimmten spezifischen Bereichen enthält.

    Damit ist eine nicht unerhebliche Rechtsunsicherheit verbunden. Für die datenschutzrechtlichen Regelungen zum Auskunfteiwesen ist die Interessenabwägung aber kein Novum. Auch bisher war sie z.B. in § 29 Abs.1 Nr.1 und § 29 Abs. 2 BDSG von zentraler Bedeutung bei der Speicherung von Daten durch eine Auskunftei bzw. bei der Übermittlung von Daten von einer Auskunftei an einen Dritten. Wie in vielen anderen Bereichen, können die zu diesen Interessenabwägungen getroffenen Entscheidungen und entwickelten Argumentationen nun auch im Rahmen der Datenverarbeitung durch Auskunfteien nach Art. 6 Abs.1 f) DSGVO berücksichtigt werden.

    Kriterien für die Interessenabwägung

    Es ist also auch zukünftig für jeweilige Verarbeitungsphase eine Interessenabwägung durchzuführen. Auf Seiten der Kreditgeber, die Auskunfteien einsetzen, sind die Gewinnerzielung, die Senkung der Ausfallquote und der Schutz vor kreditorischen Risiken in die Abwägung einzustellen. Demgegenüber hat der potentielle Kreditnehmer ein Interesse am Schutz seiner Forderungsdaten und seiner finanziellen Situation. Es sollte in dieser Abwägung aber auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Datenverarbeitung durch Auskunfteien auch ein Selbstschutz für den potentiellen Kreditnehmer vor einer drohenden Überschuldung darstellen kann.

    Informationspflichten und Betroffenenrechte

    Auskunfteien verdienen ihr Geld durch das Bereitstellen von Informationen. Daher haben sie es meist darauf abgesehen, dass dieser Dienst kostenpflichtig in Anspruch genommen wird. Der gesetzliche und unentgeltliche Auskunftsanspruch, der gem. § 34 BDSG einmal jährlich in Anspruch genommen werden kann, war da eher ein Dorn im Auge. Gerade die Schufa sorgte hier für Schlagzeilen.

    Doch Auskunfteien sind zukünftig an die umfassenden Informationspflichten gebunden, die mit der Datenschutz-Grundverordnung auf die Verantwortlichen zukommen. Dabei ist auf die Unterscheidung zwischen den Informationspflichten bei Direkterhebung nach Art. 13 DSGVO (z.B. durch den Kreditgeber) und den Pflichten bei Dritterhebung nach Art. 14 DSGVO (durch die Auskunftei) zu achten.

    Nicht nur der Kreditgeber muss bei der Erhebung der Daten vom potentiellen Kreditnehmer über die Datenverarbeitung informieren, diese Pflicht trifft auch die Auskunftei, die Daten des Betroffenen vom Kreditgeber erlangt. Zu den Informationspflichten gehört auch die Aufklärung über das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling und Informationen über die involvierte Logik.

    Die vorstehend genannten Informationen werden auch dann relevant, wenn ein Betroffener künftig einen Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO beim Kreditgeber oder einer Auskunftei geltend macht. Dies führt dazu, dass einige Auskunfteien ihren Prozess zur Erfüllung der Informationspflichten und der Betroffenenrechte mit der DSGVO anpassen werden müssen.

    So listet die Schufa auf ihrer Website zur Datenübersicht nach § 34 BDSG auf, dass diese Informationen nur auf Papier und nur einmal im Jahr bereitgestellt werden. Wer diese online oder häufiger aufrufen möchte, muss zahlen.

    Zukünftig muss die Schufa gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO die Daten in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, wenn die betroffene Person den Antrag auf Auskunftserteilung elektronisch gestellt hat. Zudem hat sie nach Art. 12 Abs. 5 DSGVO diese Informationen grundsätzlich kostenlos zur Verfügung zu stellen.

    Nur bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen des Betroffenen kann die Schufa ein Entgelt verlangen oder den Antrag ablehnen. Erwägungsgrund 63 DSGVO führt weiter aus, dass betroffene Personen ihr Auskunftsrecht in angemessenen Abständen und problemlos wahrnehmen können sollen. So ist es im Einzelfall durchaus denkbar, dass eine Auskunft dem Betroffenen öfter als einmal pro Jahr gewährt werden muss.

    Keine wesentlichen Änderungen

    Die Verarbeitungspraxis von Auskunfteien erfährt durch die DSGVO und das BDSG-neu keine grundlegende Änderung. Vielfach kann auf bereits bestehende Wertungsentscheidungen zurückgegriffen werden. Die Herausforderung für Kreditgeber und Auskunfteien wird es u.a. sein, für die jeweiligen Datenverarbeitungen saubere Interessenabwägungen durchzuführen und diese – wie gesetzlich gefordert – zu dokumentieren. Daneben bringen die Prozesse zur Erfüllung der Informationspflichten und der Betroffenenrechte einigen Anpassungsbedarf mit sich.


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    Geändert von ABAS (26.05.2018 um 10:18 Uhr)
    " Streicht die Kuechenabfaelle fuer die Aussaetzigen! Keine Gnade mehr bei Hinrichtungen!
    Und sagt Weihnachten ab! "

    (Sheriff von Nottingham)

  5. #25
    Mitglied Benutzerbild von mathetes
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    Standard AW: Datenschutz-Grundverordnung: Fluch oder Segen?

    Guter Artikel zu den erwartbaren Nebenwirkungen:

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    Der nächste Geniestreich der EU ist Plastikbesteck und Trinkhalme zu verbieten
    Und es bringt alle dahin, die Kleinen und die Großen, und die Reichen und die Armen, und die Freien und die Sklaven, dass man ihnen ein Malzeichen an ihre rechte Hand oder an ihre Stirn gibt;
    und dass niemand kaufen oder verkaufen kann, als nur der, welcher das Malzeichen hat, den Namen des Tieres oder die Zahl seines Namens.


  6. #26
    SchwanzusLongusGermanicus Benutzerbild von ABAS
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    Standard AW: Datenschutz-Grundverordnung: Fluch oder Segen?

    EU-US Privacy Shield

    Datenübermittlung und Datenüberlassung in die USA: Informationen zu Safe Harbour und Privacy Shield

    Am 12. Juli 2016 hat die Europäische Kommission den EU-US-Datenschutzschild ('EU-US Privacy Shield') angenommen. Diese Angemessenheitsentscheidung C(2016) 4176 final ist die Nachfolgeregelung der Safe-Harbor-Entscheidung, die der Europäische Gerichtshof am 6. Oktober 2015 für ungültig erklärt hat (C-362/14). Siehe dazu auch die Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 12. Juli 2016. Dabei sind auch die Anhänge zu dieser Entscheidung zu berücksichtigten, die am Ende der Pressemitteilung angeführt sind.

    Ein Leitfaden für Bürger (der Citizen's Guide to the Privacy Shield) wurde auf der Website der Europäischen Kommission veröffentlicht. Der Leitfaden ist derzeit nur in englischer Sprache erhältlich. An einer deutschen Übersetzung wird gearbeitet.

    Was bedeutet das für mich und mein Unternehmen?

    Wurde ein US-Unternehmen zertifiziert, ist der Datenfluss an dieses Unternehmen gemäß Art. 45 DSGVO ohne Genehmigung zulässig.

    Was bedeutet Privacy Shield für mich als Betroffenen?

    Wenn Ihre personenbezogenen Daten an einen Empfänger, der in der Privacy Shield-Liste des US-Handelsministeriums aufscheint, übermittelt werden und wenn sie der Ansicht sind, dass Ihre Daten missbräuchlich verwendet werden, sollten Sie sich zuerst an das US-Unternehmen wenden. Wird keine Lösung erreicht, steht es Ihnen offen, sich an die Datenschutzbehörde zu wenden, die dann mit dem US-Handelsministerium und/oder der Federal Trade Commission in Verbindung treten kann.

    Die Datenschutz-Grundverordnung enthält Regeln, nach denen eine solche Entscheidung zur Angemessenheit des Schutzniveaus aufgehoben werden kann.

    [Links nur für registrierte Nutzer]

    Alle Verbraucher und auch Unternehmen aus der EU koennen sich ueber den nachfolgenden
    Link darueber informieren, ob ein US-Unternehmen sich zur Einhaltung der Grundsaetze
    des Datenschutzschildes verpflichtet:

    Privacy Shield Participants List (for individuals)

    [Links nur für registrierte Nutzer]

    Bei rechtswidriger Speicherung und Verarbeitung der Daten von Verbrauchern und
    Unternehmern durch Unternehmen in den USA koennen sich die Betroffenen aus
    Europa ueber den nachfolgenden Link darueber informieren an welche US Behoerde
    sie sich in den USA zu wenden haben:

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    " Streicht die Kuechenabfaelle fuer die Aussaetzigen! Keine Gnade mehr bei Hinrichtungen!
    Und sagt Weihnachten ab! "

    (Sheriff von Nottingham)

  7. #27
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    Standard AW: Datenschutz-Grundverordnung: Fluch oder Segen?

    Zitat Zitat von Schlummifix Beitrag anzeigen
    Die ganze EU und BRD sind inzwischen nur noch ein Moloch aus Vorschriften und Regularien, der sich selbst auffrisst.
    Ich halte die Verordnung für richtig und wichtig, wird damit den Unternehmen doch die Speicherungswut persönlicherr Daten ohne Inkenntnissetzung des Betroffenen einen Riegel vorgeschoben.

    Vieles was da erzählt wird hält einer genauen Prüfung auch nicht stand, sondern ist geschickte gemachte Meinungsmanipulation derer, welche bis dato ungeniert Daten gesammelt, verarbeitet und verwertet haben.

    Im Gegensatz von so mancher Verordnung aus Kreisen der EU ´mal etwas sinnvolles, daa Datenkraken wie Fatzebok, Watsup und Konsorten einschränkt weden und ich nun die Möglichkeit habe solcherlei Unternehmen zu zwingen meine Daten zu löschen und jegliche weitere und zukünftige Verarbeitung zu unterlassne.
    Kann noch äußerst interessant werden - sprich, wenn ein Dienst wie Watsup weiterhin Kontaktdaten von den Telefonen der Nutzer abgreift und man als nicht Watsup-Nutzer darüber nicht informiert wird, dass die Daten gespeichert und verarbeitet werden könnte es interessant werden - nur eine Frage der Beweislast.

  8. #28
    Mitglied
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    Standard AW: Datenschutz-Grundverordnung: Fluch oder Segen?

    Bei uns in der Firma ändert sich - ausser der Anpassung der AGB´s eigentlich nichts - weil unsere Firma Kundendaten nur für rechtlich relevante Vorschriften speichern (Aufbewahrungsfristen etc.) und wir keine Kundendaten verabeiten um daraus Profile oder ähnliches zu erstellen.

    Bei der Thematik Mailing / Newsletter wurde dies schon immer so gehalten, dass man eine ausdrückliche Erlaubnis vom Empfänger benötigt hat und diese Erlaubnis ist ja weiterhin gültig.

  9. #29
    Aluhut Akbar Benutzerbild von Liberalist
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    Standard AW: Datenschutz-Grundverordnung: Fluch oder Segen?

    Es ist einfach, auffallend mitfühlend zu sein, wenn andere dafür gezwungen sind, dafür die Kosten zu tragen. (Murray Rothbard) Man kann entweder einen Wohlfahrtsstaat oder offene Grenzen haben, beides zusammen geht nicht. (Milton Friedman) Das Optimum an sozialer Gerechtigkeit ist erreicht, wenn wir alle als Penner durch die Städte irren. (Roland Baader)

  10. #30
    forward ever Benutzerbild von Lichtblau
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    19.507

    Standard AW: Datenschutz-Grundverordnung: Fluch oder Segen?

    Kommt nen bisschen spät nach 30 Jahren Internet.

    Inzwischen sind doch eh alle Daten abgegriffen.
    backward never.

    ignore: Lichtblau

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