Zitat von
Politikqualle
.. bisher hat der Seehofer noch nix getan , nur seine Klappe aufgerissen ..
Richtig.
Es geht wohl um 3 Gruppen, die man bei den Infiltratoren ausmachen kann.
1. Gruppe: Es kommen Migranten, deren Asylantrag bereits in der BRD oder in einem anderen EU-Land abgelehnt, abgewiesen bzw. abgeschoben wurden.
2. Gruppe: Asylbewerber, die auf der anderen Seite der Grenze bereits einen Asylantrag gestellt haben bzw. registriert wurden.
3. Gruppe: Migranten, die nach Selbstbekunden in EU-Europa als Asylbewerber noch nicht registriert wurden bzw. auch keinen Asylantrag beantragt haben. Die sich also von Afrika oder dem Nahen Osten kommend bis zur deutschen Grenze irgendwie durchwurschteln konnten. Die soll es ja auch geben.
Bei den Gruppen 2 und 3 will die Fuehrerin nicht mit sich reden lassen und alle in das antideutsche BRD-System hereinlassen.
Nur bei der Gruppe 1 will die Fuehrerin auf Seehofer zugehen.
Horst Seehofer will entsprechend der Dublin-Regelung nur die Gruppe jener Invasoren ins Land lassen, die noch nirgends einen Asylantrag gestellt haben bzw. noch nicht in einem anderen EU-Land registriert wurden.Es soll also Gruppe 3 bei ihm den Vorzug erhalten, alle anderen werden zurueckgewiesen.
Fuer mich stellt sich allerdings vor diesem Hintergrund die Frage, warum Seehofer solche Leute aus der Gruppe 3, die nirgendwo im anderen EU-Gebiet einen Asylantrag gestellt und dort auch nicht registriert wurden, ueberhaupt in die BRD hineinschleusen will, die Migranten kommen doch aus einem sicheren EU-Drittland oder sind Oesterreich, Tschechien, Ungarn, Frankreich, Italien usw. keine sicheren Drittlaender ? Herrschen dort keine Menschenrechte ?
Zudem bestimmen die Dublin- Regelungen und Art 16 a GG zweifelsfrei: Das EU-Land, dessen Boden der Asylsuchende zuerst betreten hat, ist fuer die Pruefung seines Asylantrags zustaendig.
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 16a
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.
(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.
Quelle:
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gesetze-im-internet.de/gg/art_16a.html
Jeder, der es also seelenruhig von Sizilien ueber Italien und durch Oesterreich an die deutsche Grenze schafft, wird also auch bei Seehofer ins BRD-Gebiet hineingelassen.
Auch bei der CSU kann also jeder auf direktem Wege es in das BRD-Gebiet schaffen.
Deshalb gehe ich davon aus, dass die Dauerflutung unter Seehofer nicht beendet wird.
Hintergrund:
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tichyseinblick.de/kolumnen/alexander-wallasch-heute/seehofer-versus-merkel-nur-ein-einreisestopp-kann-basis-bilateraler-gespraeche-sein/