Anklagepunkte Eins:
1)
Zwischen Sept. 1939 und Mai 1945 hatte der Angeklagte Milch widerrechtlich, absichtlich und wissend Kriegsverbrechen wie sie unter Artikel II des Kontrollgesetzes No.10 definiert wurden begangen , als Haupttaeter oder Mithelfer von Deportationen zur Sklavenarbeit der Zivilbevoelkerungen aus Oesterreich ,Tschechoslowakei ,Italien,Ungarn und anderer ,von der deutschen Armee besetzten Gebiete, er befahl, duldete, foerderte, und war mit diesbezueglichen Plaenen und Handlungen verbunden , die Millionen von Personen versklavt, deportiert, misshandelt , gefoltert und ermordeten.
2)
Zwischen Sept. 1939 und Mai 1945 hatte der Angeklagte Milch widerrechtlich, absichtlich und wissend Kriegsverbrechen begangen ,wie sie unter Artikel II des Kontrollgesetzes No.10 definiert wurden , als befahl als Haupttaeter oder Mithelfer , leistete Vorschub, gab seine Zustimmung und war mit dem Plan der Verwendung von Kriegsgefangenen in Kriegshandlungen und Kriegsarbeit ,die direkt mit mit dem Kriegsgeschehen verbunden war, verbunden , einschliesslich der Herstellung und Transportation von Waffen und Munition ,waehrenddessen Mord, Grausamkeiten, Misshandlungen und andere unmenschliche Handlungen an Militaerangehoerige von Nationen die sich damals im Krieg mit dem Deutschen Reich befanden und die sich im im Gewahrsam des Deutschen Reiches befanden, ausgesetzt , begangen wurden.
3)
In der Ausfuehrung der Plaene und Unternehmen die in Paragraphen 1und 2 aufgefuehrt sind, wurden Millionen von Personen widerrechtlich der Zwangsarbeit unter grausamen und unmenschlichen Bedingungen ausgesetzt was grosses Leiden verursachte. Mindestens 5,000,000 Arbeiter wurden nach Deutschland deportiert. Die Einberufung von Arbeitern war in vielen Faellen von drastischen und gewaltsamen Methoden begleitet. Arbeiter, die fuer das Reich vorgesehen waren wurden unter Bewachung nach Deutschland geschickt, oft in Zuege ohne ausreichende Heizung , Ernaehrung , Kleidung oder Toiletten gepfercht ; andere Bewohner besetzter Gebiete wurden eingezogen und in ihren eigenen Laendern dazu gezwungen, der deutschen Kriegswirtschaft ; bei militaerischen Installationen und Befestigungsanlagen behilflich zu sein. Die Mittel und Eigenbeduerfnisse der besetzten Laender wurden in der Ausfuehrung der beschriebenen Plaene komplett ausser Acht gelassen . Kriegsgefangene wurden zu Arbeiten eingeteilt, die direkt mit Kriegshandlungen verbunden waren., einschliesslich Arbeit in Munitionsfabriken, Beladung von Bombern , Tragen von Munition und die Besetzung von Flugabwehrkanonen. Die Behandlung von Sklavenarbeitern und Kriegsgefangenen ging nach dem Prinzip von statt , dass sie nach groesstem Ausmass auszubeuten doch mit geringsten Unkosten verpflegt , untergebracht und behandelt zu seinen .
4)
Der Angeklagte Milch war von 1942-1945 Mitglied der Zentralen Planung., welche die hoechsten Befugnisse zur Produktionseinteilung und der Zuteilung und Entwicklung von Rohmaterialien waehrend der deutschen Kriegswirtschaft inne hatte. Das Zentrale Planungsgremium ermittelte Arbeitskraeftebedarf der Industrie , Landwirtschaft, und anderer Aspekte der deutschen Kriegswirtschaft zur Einteilung dieser Arbeitskraefte. Der Angeklagte Milch hatte volle Kentniss der widerrechlichen Art und Weise in welcher Fremdarbeiter eingezogen und Kriegsgefangene verwendet wurden um diesen Anforderungen zu entsprechen; und die unrechtmaessigen und unmenschlichen Bedingungen unter denen sie ausgebeutet wurden. Er sass den Sitzungen des Planungsbuereau’s bei, nahm an deren Entscheidungen und Formulierungen fundamentaler Grundsaetze im Hinblick der Ausbeutung solcher Arbeiter teil .
5)
Waehrend der Jahre 1939-1945 hatte der Angeklagte Milch als Staatssekretaer im Reichsluftfahrtministerium , Generalinspekteur der Luftwaffe, Stellvertreter des Oberbefehlshabers der Luftwaffe , Generalfeldmarschall der Luftwaffe , Generalluftzeugmeister und Chef des Jaegerstabes die Verantwortung ueber die Entwicklung von Waffen und Munition der deutschen Luftwaffe. Der Angeklagte Milch beutete Fremdarbeiter und Kriegsgefangene in den Waffen-, und Flugzeugfabriken, die unter seiner Kontrolle standen, aus; er machte Anforderungen und teilte Arbeitskraefte innerhalb der Flugzeugindustrie ein ,und gab persoenlich Anweisungen , dass grausame und unterdrueckende Massnahmen jenen Arbeitskraeften gegenueber anzuwenden seien..
6)
Den Anweisungen des Angeklagten entsprechend, wurden Kriegsgefangene die auszubrechen versucht hatten, am oder um den 15. Februar 1944 ermordet.
7)
Die beschriebenen Kriegsverbrechen stellen Zuwiderhandlungen internationaler Konventionen dar , insbesondere Artikel 4, 5, 6, 7, 46 und 52 der Den Haager Regulationen von 1907 und Artikeln 2, 3, 4, 6 und 31 der Kriegsgefangenen Konvention ( Genf 1929) , den Gesetzen und Gepflogenheiten des Krieges, den allgemeinen Prinzipien des Strafrechtes wie sie von Strafrechten aller zivilisierten Nationen abgeleitet werden , den inneren Strafvollzugsgesetzen von Laendern ,in denen solche Straftaten begangen wurden, und Artikel II des Kontrollratsgesetz No 10 [London ,H.] .