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Thema: Waffen - Definitionen, Gesetze und Tipps

  1. #1
    From Hell Benutzerbild von Drache
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    Standard Waffen - Definitionen, Gesetze und Tipps

    Hallo Gemeinde!
    Ich wollte einfach mal einen Strang zwecks Information zu freien Waffen, bzw. Schreckschusswaffen aufmachen, da ich mir als erfahrener Sportschütze
    in den letzten Monaten Stammtischweisheiten und Fehlinformationen anhören musste, die einem die Haare zu Berge stehen lassen.

    Viele Leute kennen nicht mal den Unterschied zwischen den Begriffen "Waffe" und "Spielzeug".

    Fangen wir mal an mit der Begriffsbestimmung:

    "...Waffengesetz (WaffG)
    Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4)
    Begriffsbestimmungen
    Schusswaffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1
    1.1
    Schusswaffen
    Schusswaffen sind Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden..."

    Bisher waren damit alle Waffen im herkömmlichen Sinne gemeint. Gewehre, Pistolen, Revolver usw.
    Was viele nicht wußten oder glaubten zu wissen: Auch Spielzeugwaffen, wie zum Beispiel die gute alte Erbsenpistole, die einem Opa oder Papa auf dem letzten Schützenfest gekauft hat,
    fällt laut dieser Definition unter das Waffengesetz. Ebenso sogenannte Softair- oder Gotchawaffen, bei denen Kunststoffprojektile oder Farbkugeln verschossen werden.
    Auch freie Luftgewehre mit einer Mündungsenergie bzw. Schußenergie von weniger als 7,5 Joule fallen darunter.

    Diese Waffen darf man je nach Energie und Typ mit und ohne Altersbeschränkungen kaufen, aber wie jeder weiß, ist in der deutschen Gesetzgebung immer eine Archillesverse zu erwarten.
    Auf dem eigenen Grundstück, sprich auf befriedetem Gebiet, dürfen diese "Waffen" geführt, d.h. getragen werden. Die Benutzung setzt allerdings voraus, dass die Sicherheit gegeben ist, dass die Geschosse, welche auch immer, das Grundstück nicht verlassen können. Kugelfänge oder Blenden, um ein Aufsteigen der Geschosse zu verhindern sind hier Pflicht.

    Ein befriedetes Gebiet, kann nicht nur die eigene Wohnung, das eigene Haus oder das eigene Grundstück sein. Man kann diese Waffen auch auf privaten Plätzen, in Waldgebieten, ehemaligen Bunkern, Schießanlagen, usw. führen, unter der Voraussetzung, dass zum einen der Inhaber dieses Grundstückes die Erlaubnis gegeben hat, am besten in Schriftform, und zum anderen, dass die Sicherheitsbestimmungen dem gsetzlichen Rahmen entsprechen.

    Alles andere kann verdammt teuer werden!

    Da ich ab und an auch noch andere Dinge zu tun habe, werde ich in etwa alle drei Tage irgendwelche Neuigkeiten, Gesetze etc. posten!

    Schönen Sonntag noch!
    "Wo Not du findest, deren nimm dich an; Doch gib dem Feind nicht Frieden." Loddfafnir's-Lied
    „Europa ist heute ein Pulverfass, und seine Regenten agieren wie Männer, die in einer Munitionsfabrik rauchen.” Otto von Bismarck
    ###

  2. #2
    Mitglied Benutzerbild von Tryllhase
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    Standard AW: Waffen - Definitionen, Gesetze und Tipps

    Zitat Zitat von Drache Beitrag anzeigen
    Hallo Gemeinde!
    Ich wollte einfach mal einen Strang zwecks Information zu freien Waffen, bzw. Schreckschusswaffen aufmachen, da ich mir als erfahrener Sportschütze
    in den letzten Monaten Stammtischweisheiten und Fehlinformationen anhören musste, die einem die Haare zu Berge stehen lassen.

    Viele Leute kennen nicht mal den Unterschied zwischen den Begriffen "Waffe" und "Spielzeug".

    Fangen wir mal an mit der Begriffsbestimmung:

    "...Waffengesetz (WaffG)
    Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4)
    Begriffsbestimmungen
    Schusswaffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1
    1.1
    Schusswaffen
    Schusswaffen sind Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden..."

    Bisher waren damit alle Waffen im herkömmlichen Sinne gemeint. Gewehre, Pistolen, Revolver usw.
    Was viele nicht wußten oder glaubten zu wissen: Auch Spielzeugwaffen, wie zum Beispiel die gute alte Erbsenpistole, die einem Opa oder Papa auf dem letzten Schützenfest gekauft hat,
    fällt laut dieser Definition unter das Waffengesetz. Ebenso sogenannte Softair- oder Gotchawaffen, bei denen Kunststoffprojektile oder Farbkugeln verschossen werden.
    Auch freie Luftgewehre mit einer Mündungsenergie bzw. Schußenergie von weniger als 7,5 Joule fallen darunter.

    Diese Waffen darf man je nach Energie und Typ mit und ohne Altersbeschränkungen kaufen, aber wie jeder weiß, ist in der deutschen Gesetzgebung immer eine Archillesverse zu erwarten.
    Auf dem eigenen Grundstück, sprich auf befriedetem Gebiet, dürfen diese "Waffen" geführt, d.h. getragen werden. Die Benutzung setzt allerdings voraus, dass die Sicherheit gegeben ist, dass die Geschosse, welche auch immer, das Grundstück nicht verlassen können. Kugelfänge oder Blenden, um ein Aufsteigen der Geschosse zu verhindern sind hier Pflicht.

    Ein befriedetes Gebiet, kann nicht nur die eigene Wohnung, das eigene Haus oder das eigene Grundstück sein. Man kann diese Waffen auch auf privaten Plätzen, in Waldgebieten, ehemaligen Bunkern, Schießanlagen, usw. führen, unter der Voraussetzung, dass zum einen der Inhaber dieses Grundstückes die Erlaubnis gegeben hat, am besten in Schriftform, und zum anderen, dass die Sicherheitsbestimmungen dem gsetzlichen Rahmen entsprechen.

    Alles andere kann verdammt teuer werden!

    Da ich ab und an auch noch andere Dinge zu tun habe, werde ich in etwa alle drei Tage irgendwelche Neuigkeiten, Gesetze etc. posten!

    Schönen Sonntag noch!
    Es gibt hier dafür einen Waffenstrang.

  3. #3
    From Hell Benutzerbild von Drache
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    Standard AW: Waffen - Definitionen, Gesetze und Tipps

    Zitat Zitat von Tryllhase Beitrag anzeigen
    Es gibt hier dafür einen Waffenstrang.
    Wo bin ich hier? Im Einhornstrang?
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  4. #4
    From Hell Benutzerbild von Drache
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    Standard AW: Waffen - Definitionen, Gesetze und Tipps

    Das legale Erwerben von Schußwaffen

    Wir unterscheiden mehrere Stufen von Erlaubnissen:

    - Reizstoffsrprühgeräte (Pfefferspray, CS-Gas)
    Diese Abwehrwaffen gegen Mensch und Tier, sind sofern sie mit dem PTB- Prüfzeichen versehen sind,
    dürfen ab einem Alter von 14 Jahren in der Öffentlichkeit mitgeführt werden. Ohne Ausnahme und irgendwelche
    Anträge bzw. Erlaubnisse.

    - Waffen der Kategorie PTB-F (Druckluft-, Federdruck- und CO2-Waffen)
    Der Erwerb und Besitz dieser Waffen ist ab 18 Jahren erlaubt, wenn die Geschossenergie nicht über 7,5 Joule liegt und die Waffe mit einem F im Fünfeck gekennzeichnet ist, oder die Waffe vor dem 1.1.1970 in der BRD bzw. vor dem 2.4.1991 in der ehemaligen DDR in den Handel gebracht wurde.
    Die letzten zwei Ausnahmen, wurden aufgrund des Bestandschutzes gemacht.
    Auch wenn der Erwerb dieser Waffen frei ist, für das Führen außerhalb des sogenannten befriedeten Gebietes, wird ein Waffenschein benötigt.
    Nein, nicht der kleine für Schreckschusswaffen, sondern ein richtiger Waffenschein.

    - Waffen der Kategorie PTB (Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen)
    Der Erwerb und der Besitz von Gas- oder Schreckschusswaffen mit PTB Zeichen ist ab 18 Jahre frei.
    Das Führen dieser Waffen in der Öffentlichkeit setzt jedoch den Besitz des kleinen Waffenscheins
    voraus, der unverbindlich bei jeder Kreispolizeibehörde beantragt werden kann. Viele Polizeidienststellen haben die Formulare ausliegen, oder man kann sie direkt bei den entsprechenden Behördenseiten herunterladen. Diese müssen dann wahrheitsgemäß ausgefüllt und mit Kopie des Personalausweises an die ent-
    sprechenden Stellen versand werden.
    Die Erlaubnis wir erteilt, wenn das Führungszeugnis negativ ist und keine Drogen- bzw. Alkoholabhängigkeiten vorliegen.
    Im Bundesdurchschnitt liegen die Kosten bei etwa 50€.

    Schreckschusswaffen müssen in der Öffentlichkeit immer verdeckt getragen werden. Ein Gürtelholster àla
    John Wayne ist kein verdecktes Tragen. Der kleine Waffenschein und ein Personalausweis müssen mitgeführt werden. Bei Verstößen, wird es richtig teuer. U.u. bis zu 10000€ ist dem Staat diese Ordnungswidrigkeit wert.

    Das Führen von Schreckschusswaffen ist ein Verstoß gegen das Waffengesetz und kann mit einer Gefängnisstrafe von bis zu drei Jahren und der Einziehung sämtlicher, nicht nur der mitgeführten, Waffen bestraft werden.

    Noch dazu kommt, dass der Person, welche erwischt wurde, niemals wieder eine Erlaub erteilt wird.
    Weder für den kleinen Waffeschein, geschweige den für eine Waffenbesitzkarte (WBK) oder einen normalen Wafffenschein. Grundsätzlich müssen Straftaten nach der Verjährungsfrist gelöscht werden, aber es wird eine Notiz im Zentralen Waffenregister in Bonn hinterlegt.
    Ab diesem Zeitpunkt gilt man als unzuverlässig für das Führen und für den Besitz von Waffen jeweder Kategorie.


    Und in den nächsten zwei Tagen folgt die Erklärung zur Waffenbesitzkarte bzw. zum Waffenschein.
    "Wo Not du findest, deren nimm dich an; Doch gib dem Feind nicht Frieden." Loddfafnir's-Lied
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