User in diesem Thread gebannt : Stanley_Beamish |
.. das Beste am Norden .. sind die Quallen ..... >>>>>> ... werde Deutschlandretter und wähle AfD ..
Der Fadenersteller ist sehr wohl in der Lage und auch Willens den Text im Link zu verstehen, selbst aus seiner beschränkten Weltsicht heraus.
Dennoch:
Die Zielrichtung sollte klar sein und bei vielen Entscheidungen in diversen Ebenen wurde selten kontra Neuankömmling entschieden. Das ist so.Die Richter sehen in dem Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen einen Verstoß gegen mehrere Artikel des Grundgesetzes, darunter Artikel 1 (Menschenwürde) und Artikel 6 (Ehe und Familie) (XII ZB 292/16)
Und noch was, der Begriffgefällt mir ausgesprochen gut, aber besser würde bei nationalfaschistisch doch A..loch passen. Oder?Mitbürger mit den nationalfaschistischen Weltbild
Hast dich nicht getraut? Nur zu.
Wolle.
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Steffen Heitmann (* 8. September 1944 -- † 14. April 2024. beides in Dresden):
„Ich habe mich noch nie, nicht einmal in der DDR, so fremd in meinem Land gefühlt.“
Eheschliessung ist nach deutschem Recht erst ab 18 Jahren möglich.
Ob diese Ehe nach Schariagesetz in Herkunftsland erlaubt ist, hat uns in UNSEREM Land nicht zu interessieren. Hier gilt deutsches Recht! Noch!
Wurde einem Zuwanderer vom Angestellten der Stadtverwaltung auch genauso mitgeteilt, als ich meinen neuen PA beantragt habe. Eine Ehe muss standesamtlich geschlossen oder bestätigt sein, sonst hat sie in diesem Land keine Gültigkeit.
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Ein Zeichen von Intelligenz ist der stetige Zweifel.
Idioten sind sich immer todsicher.
Egal was sie tun!
Dann hat der gute Mann keine Ahnung. Ist bei vielen so , die sich der AfD zuwenden.
Eine Ehe ist auch in D vor 18 Jahren möglich . Ausnahmeklausel hier :
Neue Regelungen für verheiratete Minderjährige
Eine Ehe, die unter Verstoß der neuen Ehemündigkeitsbestimmung im Alter zwischen 16 und 18 Jahren geschlossen wurde, soll künftig in der Regel durch richterliche Entscheidung aufgehoben werden. In besonderen Härtefällen kann allerdings von einer Aufhebung abgesehen werden. Das gilt auch dann, wenn der minderjährige Ehegatte zwischenzeitlich volljährig geworden ist und die Ehe bestätigt.
Weiter gilt für im Ausland rechtsgültig geschlossenen Ehen :
Ehen und dort begründeter Vaterschaften;
zur fehlenden Notwendigkeit einer
jeweiligen „Anerkennung“ im Inland;
Echtheitsprüfung ausländischer
Personenstandsurkunden
§ 59 Abs. 1 SGB VIII, § 1592 BGB, Art. 11 Abs. 1,
Art. 19 Abs. 1 EGBGB, § 107 FamFG, § 9
Abs. 2 PStG, § 33 Abs. 1 PStV
DIJuF
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Rechtsgutachten 20.11.2015
1. Beurteilung der Gültigkeit einer im Ausland geschlossenen Ehe nach Art. 11Abs. 1EGBGB
Das deutsche Recht sieht zwar als Grundsatz vor, dassausländische gerichtlicheEntscheidungen über die Scheidung oder Nichtigkeit einer Ehe
in bestimmten Fällen einerAnerkennung durch die zuständige Landesjustizverwaltung bedürfen (§ 107 FamFG). Vordieser Anerkennung entfaltet die ausländische Entscheidung im Inland keine Wirkungen(OLG Hamburg 14.4.2014–2 W 17/11, FamRZ 2014, 1563).
Entgegen verbreiteten Fehlvorstellungen ist hingegen die Wirksamkeit einer im Ausland geschlossenen Ehe in Deutschland von keiner wie auch immer gearteten förmlichen„Anerkennung“ abhängig. Das folgt aus der deutschen Vorschrift des Internationalen Privatrechts in Art. 11 Abs. 1 EGBGB: Danach ist ein Rechtsgeschäft gültig, wenn es die Formerfordernisse des Rechts des Staats, in dem es vorgenommen wird, erfüllt („Ortsform“).
Das wird auf im Ausland geschlossene Ehen regelmäßig zutreffen, weil sowohl die Verlobten als auch die jeweils beteiligte weltliche oder kirchlich/religiöse Institution naturgemäß ein Interesse an der Wirksamkeit dieser von bzw vor ihnen eingegangenen Ehe haben.Alternativ genügt es nach Art. 11 Abs. 1 EGBGB, wenn das im Ausland bewirkte Rechtsgeschäft den Formvorschriften entspricht, die auf das seinen Gegenstand bildende
Rechtsverhältnis anzuwenden sind. Im Fall der Eheschließung kommt es also auf dieVorgaben des gemeinsamen Personalstatuts der Ehegatten in Sv Art. 13 EGBGB an: Sind zB beide pakistanische Staatsbürger, ist ihre Eheschließung wirksam, wenn sie den Anforderungen des pakistanischen Rechts entspricht, auch wenn etwa die Ortsform in einem Drittland nicht eingehalten wurde (bspw weil das englische Recht die Eheschließung in einer ausländischen Botschaft nicht zulässt und deshalb eine in London in der pakistanischen Botschaft geschlossene Ehe nicht „ortsformgerecht“ ist, vgl OLG Hamm 29.7.1991–15 W147/91, FamRZ 1992, 551).
Insoweit gelten keine Besonderheiten für „nach islamischem Recht“ geschlossene Ehen.Auch für diese müssen die Rechtsgültigkeit im Ausland geschlossener Ehen und dort begründeter Vaterschaften; zur fehlenden Notwendigkeit einer jeweiligen „Anerkennung“ im Inland; Echtheitsprüfung
ausländischer Personenstandsurkunden (JAmt 2016, 16)jeweiligen Formerfordernisse eingehalten werden. Ist das der Fall, sind sie als gültig zu betrachten
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Wir haben auf allen Linien und Fronten verloren.
Früher brauchte die „ruhmreiche Deutsche Armee“
4 Jahre um im Felde unbesiegt, doch besiegt zu sein/werden und zu kapitulieren,
dann
6 oder 7 Jahre um einen Krieg zu verlieren und bedingungslos zu kapitulieren.
Jetzt braucht Deutschland, dank IM Erika, ohne Armee und Waffeneinsatz nur 3 Jahre um einen nicht einmal ausgebrochenen/erklärten Krieg zu verlieren.
Man kann einige Menschen die ganze Zeit und alle Menschen eine Zeit lang zum Narren halten; aber man kann nicht alle Menschen allezeit zum Narren halten.
Abraham Lincoln
1809 - 1865
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