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Thema: Kinderehenverbot verfassungswidrig

  1. #51
    .. das Beste am Norden .. Benutzerbild von Politikqualle
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    Standard AW: Kinderehenverbot verfassungswidrig

    Zitat Zitat von pixelschubser Beitrag anzeigen
    Das Mädel ist 14 und der Typ 21! Meine Aussage ist weder rassistisch, noch Quark! Der Typ ist ein elender Kinderficker, wie sein Prophet!
    .. Zudem handelte es sich in diesem Fall um eine bei Merkelgästen beliebte Endogamie-Ehe, Cousin-&-Cousine (Scharia: Bint’amm-Ehe = halal). Der eingetragene Beischlaf-Besitzer/„Bluts-Verwandte“ ist vor Allah nun mal so üblich.
    .. das Beste am Norden .. sind die Quallen ..... >>>>>> ... werde Deutschlandretter und wähle AfD ..


  2. #52
    Mitglied Benutzerbild von romeo1
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    Standard AW: Kinderehenverbot verfassungswidrig

    Zitat Zitat von Politikqualle Beitrag anzeigen
    .. Zudem handelte es sich in diesem Fall um eine bei Merkelgästen beliebte Endogamie-Ehe, Cousin-&-Cousine (Scharia: Bint’amm-Ehe = halal). Der eingetragene Beischlaf-Besitzer/„Bluts-Verwandte“ ist vor Allah nun mal so üblich.
    Und die Nachkommen dieser seit Jahhunderten praktizierten Verwandtenehen haben dann überproportional Erbkrankheiten von deren Existenz wir bis heute keine Ahnung hatten. Macht auch nicht, Hauptsache Schland bezahlt.

  3. #53
    .. das Beste am Norden .. Benutzerbild von Politikqualle
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    Standard AW: Kinderehenverbot verfassungswidrig

    Zitat Zitat von romeo1 Beitrag anzeigen
    Und die Nachkommen dieser seit Jahhunderten praktizierten Verwandtenehen haben dann überproportional Erbkrankheiten von deren Existenz wir bis heute keine Ahnung hatten. .
    .. doch haben wir , der IQ ist dramatisch unterentwickelt ..
    .. das Beste am Norden .. sind die Quallen ..... >>>>>> ... werde Deutschlandretter und wähle AfD ..


  4. #54
    \o/
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    Standard AW: Kinderehenverbot verfassungswidrig

    Zitat Zitat von beathooven Beitrag anzeigen
    Der Fadenersteller hat aus seinem beschränkten Weltsicht nichts verstanden. Er hätte titteln müssen...Kindereheverbot kann verfassungswidrig sein.

    Aber die Nationalfaschisten sind nun mal so. Der BGH musste den Weg gehen, da nach unserer Verfasstheit der Judikative der BGH nichrs über die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen sagen darf. Er muss seine Bedenken, Anregungen zum BVerfG tragen. Dort wird etwas zur Verfassungsmäßigkeit gesagt.

    Den Geifer für später aufbewahren. Dann können sich die Mitbürger mit den nationalfaschistischen Weltbild auf Erregung schalten.
    Der Fadenersteller ist sehr wohl in der Lage und auch Willens den Text im Link zu verstehen, selbst aus seiner beschränkten Weltsicht heraus.

    Dennoch:
    Die Richter sehen in dem Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen einen Verstoß gegen mehrere Artikel des Grundgesetzes, darunter Artikel 1 (Menschenwürde) und Artikel 6 (Ehe und Familie) (XII ZB 292/16)
    Die Zielrichtung sollte klar sein und bei vielen Entscheidungen in diversen Ebenen wurde selten kontra Neuankömmling entschieden. Das ist so.

    Und noch was, der Begriff
    Mitbürger mit den nationalfaschistischen Weltbild
    gefällt mir ausgesprochen gut, aber besser würde bei nationalfaschistisch doch A..loch passen. Oder?
    Hast dich nicht getraut? Nur zu.

    Wolle.
    --
    Steffen Heitmann (* 8. September 1944 -- † 14. April 2024. beides in Dresden):
    „Ich habe mich noch nie, nicht einmal in der DDR, so fremd in meinem Land gefühlt.“

  5. #55
    Verschwörungspraktiker Benutzerbild von pixelschubser
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    Standard AW: Kinderehenverbot verfassungswidrig

    Zitat Zitat von beathooven Beitrag anzeigen
    Du bist blöd. Das BVerfG wird prüfen ob die zivilrechtlich ! gültige Ehe in Syrien der dt. Gesetzgebung entspricht und somit auch in D gültig ist. So ist das nach dt. Rechtnorm s. A 11 f. EGBGB geregelt.
    Eheschliessung ist nach deutschem Recht erst ab 18 Jahren möglich.

    Ob diese Ehe nach Schariagesetz in Herkunftsland erlaubt ist, hat uns in UNSEREM Land nicht zu interessieren. Hier gilt deutsches Recht! Noch!

    Wurde einem Zuwanderer vom Angestellten der Stadtverwaltung auch genauso mitgeteilt, als ich meinen neuen PA beantragt habe. Eine Ehe muss standesamtlich geschlossen oder bestätigt sein, sonst hat sie in diesem Land keine Gültigkeit.
    __________________

    Ein Zeichen von Intelligenz ist der stetige Zweifel.
    Idioten sind sich immer todsicher.
    Egal was sie tun!

  6. #56
    Verschwörungspraktiker Benutzerbild von pixelschubser
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    Standard AW: Kinderehenverbot verfassungswidrig

    Zitat Zitat von torun Beitrag anzeigen
    Und du glaubst, die werden in Zukunft in diesem Beruf arbeiten ? Mitnichten, das werden astreine Sozialstaatskarrieren !
    Ich glaube eher daran, dass ne Kuh Klimmzüge kann.
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  7. #57
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    Standard AW: Kinderehenverbot verfassungswidrig

    Zitat Zitat von El viejo Beitrag anzeigen
    Doch das weiß man. Der Islam und die Scharia.

    Unserer Kanzlerin ist die Zukunft unseres Landes doch egal, denn sie hat ja keine Nachkommen.
    Warum halbierst du Zitate?

  8. #58
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    Standard AW: Kinderehenverbot verfassungswidrig

    Zitat Zitat von pixelschubser Beitrag anzeigen
    Eheschliessung ist nach deutschem Recht erst ab 18 Jahren möglich.

    Ob diese Ehe nach Schariagesetz in Herkunftsland erlaubt ist, hat uns in UNSEREM Land nicht zu interessieren. Hier gilt deutsches Recht! Noch!

    Wurde einem Zuwanderer vom Angestellten der Stadtverwaltung auch genauso mitgeteilt, als ich meinen neuen PA beantragt habe. Eine Ehe muss standesamtlich geschlossen oder bestätigt sein, sonst hat sie in diesem Land keine Gültigkeit.
    Dann hat der gute Mann keine Ahnung. Ist bei vielen so , die sich der AfD zuwenden.

    Eine Ehe ist auch in D vor 18 Jahren möglich . Ausnahmeklausel hier :

    Neue Regelungen für verheiratete Minderjährige

    Eine Ehe, die unter Verstoß der neuen Ehemündigkeitsbestimmung im Alter zwischen 16 und 18 Jahren geschlossen wurde, soll künftig in der Regel durch richterliche Entscheidung aufgehoben werden. In besonderen Härtefällen kann allerdings von einer Aufhebung abgesehen werden. Das gilt auch dann, wenn der minderjährige Ehegatte zwischenzeitlich volljährig geworden ist und die Ehe bestätigt.

    Weiter gilt für im Ausland rechtsgültig geschlossenen Ehen :

    Ehen und dort begründeter Vaterschaften;
    zur fehlenden Notwendigkeit einer
    jeweiligen „Anerkennung“ im Inland;
    Echtheitsprüfung ausländischer
    Personenstandsurkunden
    § 59 Abs. 1 SGB VIII, § 1592 BGB, Art. 11 Abs. 1,
    Art. 19 Abs. 1 EGBGB, § 107 FamFG, § 9
    Abs. 2 PStG, § 33 Abs. 1 PStV
    DIJuF
    -
    Rechtsgutachten 20.11.2015


    1. Beurteilung der Gültigkeit einer im Ausland geschlossenen Ehe nach Art. 11Abs. 1EGBGB


    Das deutsche Recht sieht zwar als Grundsatz vor, dassausländische gerichtlicheEntscheidungen über die Scheidung oder Nichtigkeit einer Ehe

    in bestimmten Fällen einerAnerkennung durch die zuständige Landesjustizverwaltung bedürfen (§ 107 FamFG). Vordieser Anerkennung entfaltet die ausländische Entscheidung im Inland keine Wirkungen(OLG Hamburg 14.4.2014–2 W 17/11, FamRZ 2014, 1563).

    Entgegen verbreiteten Fehlvorstellungen ist hingegen die Wirksamkeit einer im Ausland geschlossenen Ehe in Deutschland von keiner wie auch immer gearteten förmlichen„Anerkennung“ abhängig. Das folgt aus der deutschen Vorschrift des Internationalen Privatrechts in Art. 11 Abs. 1 EGBGB: Danach ist ein Rechtsgeschäft gültig, wenn es die Formerfordernisse des Rechts des Staats, in dem es vorgenommen wird, erfüllt („Ortsform“).

    Das wird auf im Ausland geschlossene Ehen regelmäßig zutreffen, weil sowohl die Verlobten als auch die jeweils beteiligte weltliche oder kirchlich/religiöse Institution naturgemäß ein Interesse an der Wirksamkeit dieser von bzw vor ihnen eingegangenen Ehe haben.Alternativ genügt es nach Art. 11 Abs. 1 EGBGB, wenn das im Ausland bewirkte Rechtsgeschäft den Formvorschriften entspricht, die auf das seinen Gegenstand bildende

    Rechtsverhältnis anzuwenden sind. Im Fall der Eheschließung kommt es also auf dieVorgaben des gemeinsamen Personalstatuts der Ehegatten in Sv Art. 13 EGBGB an: Sind zB beide pakistanische Staatsbürger, ist ihre Eheschließung wirksam, wenn sie den Anforderungen des pakistanischen Rechts entspricht, auch wenn etwa die Ortsform in einem Drittland nicht eingehalten wurde (bspw weil das englische Recht die Eheschließung in einer ausländischen Botschaft nicht zulässt und deshalb eine in London in der pakistanischen Botschaft geschlossene Ehe nicht „ortsformgerecht“ ist, vgl OLG Hamm 29.7.1991–15 W147/91, FamRZ 1992, 551).

    Insoweit gelten keine Besonderheiten für „nach islamischem Recht“ geschlossene Ehen.Auch für diese müssen die Rechtsgültigkeit im Ausland geschlossener Ehen und dort begründeter Vaterschaften; zur fehlenden Notwendigkeit einer jeweiligen „Anerkennung“ im Inland; Echtheitsprüfung

    ausländischer Personenstandsurkunden (JAmt 2016, 16)jeweiligen Formerfordernisse eingehalten werden. Ist das der Fall, sind sie als gültig zu betrachten

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  9. #59
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    Standard AW: Kinderehenverbot verfassungswidrig

    Zitat Zitat von beathooven Beitrag anzeigen
    Dann hat der gute Mann keine Ahnung. Ist bei vielen so , die sich der AfD zuwenden.

    Eine Ehe ist auch in D vor 18 Jahren möglich . Ausnahmeklausel hier :

    Neue Regelungen für verheiratete Minderjährige

    Eine Ehe, die unter Verstoß der neuen Ehemündigkeitsbestimmung im Alter zwischen 16 und 18 Jahren geschlossen wurde, soll künftig in der Regel durch richterliche Entscheidung aufgehoben werden. In besonderen Härtefällen kann allerdings von einer Aufhebung abgesehen werden. Das gilt auch dann, wenn der minderjährige Ehegatte zwischenzeitlich volljährig geworden ist und die Ehe bestätigt.

    Weiter gilt für im Ausland rechtsgültig geschlossenen Ehen :

    Ehen und dort begründeter Vaterschaften;
    zur fehlenden Notwendigkeit einer
    jeweiligen „Anerkennung“ im Inland;
    Echtheitsprüfung ausländischer
    Personenstandsurkunden
    § 59 Abs. 1 SGB VIII, § 1592 BGB, Art. 11 Abs. 1,
    Art. 19 Abs. 1 EGBGB, § 107 FamFG, § 9
    Abs. 2 PStG, § 33 Abs. 1 PStV
    DIJuF
    -
    Rechtsgutachten 20.11.2015


    1. Beurteilung der Gültigkeit einer im Ausland geschlossenen Ehe nach Art. 11Abs. 1EGBGB


    Das deutsche Recht sieht zwar als Grundsatz vor, dassausländische gerichtlicheEntscheidungen über die Scheidung oder Nichtigkeit einer Ehe

    in bestimmten Fällen einerAnerkennung durch die zuständige Landesjustizverwaltung bedürfen (§ 107 FamFG). Vordieser Anerkennung entfaltet die ausländische Entscheidung im Inland keine Wirkungen(OLG Hamburg 14.4.2014–2 W 17/11, FamRZ 2014, 1563).

    Entgegen verbreiteten Fehlvorstellungen ist hingegen die Wirksamkeit einer im Ausland geschlossenen Ehe in Deutschland von keiner wie auch immer gearteten förmlichen„Anerkennung“ abhängig. Das folgt aus der deutschen Vorschrift des Internationalen Privatrechts in Art. 11 Abs. 1 EGBGB: Danach ist ein Rechtsgeschäft gültig, wenn es die Formerfordernisse des Rechts des Staats, in dem es vorgenommen wird, erfüllt („Ortsform“).

    Das wird auf im Ausland geschlossene Ehen regelmäßig zutreffen, weil sowohl die Verlobten als auch die jeweils beteiligte weltliche oder kirchlich/religiöse Institution naturgemäß ein Interesse an der Wirksamkeit dieser von bzw vor ihnen eingegangenen Ehe haben.Alternativ genügt es nach Art. 11 Abs. 1 EGBGB, wenn das im Ausland bewirkte Rechtsgeschäft den Formvorschriften entspricht, die auf das seinen Gegenstand bildende

    Rechtsverhältnis anzuwenden sind. Im Fall der Eheschließung kommt es also auf dieVorgaben des gemeinsamen Personalstatuts der Ehegatten in Sv Art. 13 EGBGB an: Sind zB beide pakistanische Staatsbürger, ist ihre Eheschließung wirksam, wenn sie den Anforderungen des pakistanischen Rechts entspricht, auch wenn etwa die Ortsform in einem Drittland nicht eingehalten wurde (bspw weil das englische Recht die Eheschließung in einer ausländischen Botschaft nicht zulässt und deshalb eine in London in der pakistanischen Botschaft geschlossene Ehe nicht „ortsformgerecht“ ist, vgl OLG Hamm 29.7.1991–15 W147/91, FamRZ 1992, 551).

    Insoweit gelten keine Besonderheiten für „nach islamischem Recht“ geschlossene Ehen.Auch für diese müssen die Rechtsgültigkeit im Ausland geschlossener Ehen und dort begründeter Vaterschaften; zur fehlenden Notwendigkeit einer jeweiligen „Anerkennung“ im Inland; Echtheitsprüfung

    ausländischer Personenstandsurkunden (JAmt 2016, 16)jeweiligen Formerfordernisse eingehalten werden. Ist das der Fall, sind sie als gültig zu betrachten

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    Wissen wir. Wir sind aber nicht damit einverstanden, daß der pakistanische Opa zuhause seine zehnjährige Nichte heiratet und das hier anerkannt bekommt.
    Problem?

    Und lerne mal so zu kopieren daß nicht halbe Sätze fehlen.

  10. #60
    Mitglied Benutzerbild von erselber
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    Standard AW: Kinderehenverbot verfassungswidrig

    Wir haben auf allen Linien und Fronten verloren.

    Früher brauchte die „ruhmreiche Deutsche Armee“

    4 Jahre um im Felde unbesiegt, doch besiegt zu sein/werden und zu kapitulieren,
    dann
    6 oder 7 Jahre um einen Krieg zu verlieren und bedingungslos zu kapitulieren.

    Jetzt braucht Deutschland, dank IM Erika, ohne Armee und Waffeneinsatz nur 3 Jahre um einen nicht einmal ausgebrochenen/erklärten Krieg zu verlieren.
    Man kann einige Menschen die ganze Zeit und alle Menschen eine Zeit lang zum Narren halten; aber man kann nicht alle Menschen allezeit zum Narren halten.

    Abraham Lincoln
    1809 - 1865

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