Zitat von
beathooven
Dann hat der gute Mann keine Ahnung. Ist bei vielen so , die sich der AfD zuwenden.
Eine Ehe ist auch in D vor 18 Jahren möglich . Ausnahmeklausel hier :
Neue Regelungen für verheiratete Minderjährige
Eine Ehe, die unter Verstoß der neuen Ehemündigkeitsbestimmung im Alter zwischen 16 und 18 Jahren geschlossen wurde, soll künftig in der Regel durch richterliche Entscheidung aufgehoben werden. In besonderen Härtefällen kann allerdings von einer Aufhebung abgesehen werden. Das gilt auch dann, wenn der minderjährige Ehegatte zwischenzeitlich volljährig geworden ist und die Ehe bestätigt.
Weiter gilt für im Ausland rechtsgültig geschlossenen Ehen :
Ehen und dort begründeter Vaterschaften;
zur fehlenden Notwendigkeit einer
jeweiligen „Anerkennung“ im Inland;
Echtheitsprüfung ausländischer
Personenstandsurkunden
§ 59 Abs. 1 SGB VIII, § 1592 BGB, Art. 11 Abs. 1,
Art. 19 Abs. 1 EGBGB, § 107 FamFG, § 9
Abs. 2 PStG, § 33 Abs. 1 PStV
DIJuF
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Rechtsgutachten 20.11.2015
1. Beurteilung der Gültigkeit einer im Ausland geschlossenen Ehe nach Art. 11Abs. 1EGBGB
Das deutsche Recht sieht zwar als Grundsatz vor, dassausländische gerichtlicheEntscheidungen über die Scheidung oder Nichtigkeit einer Ehe
in bestimmten Fällen einerAnerkennung durch die zuständige Landesjustizverwaltung bedürfen (§ 107 FamFG). Vordieser Anerkennung entfaltet die ausländische Entscheidung im Inland keine Wirkungen(OLG Hamburg 14.4.2014–2 W 17/11, FamRZ 2014, 1563).
Entgegen verbreiteten Fehlvorstellungen ist hingegen die Wirksamkeit einer im Ausland geschlossenen Ehe in Deutschland von keiner wie auch immer gearteten förmlichen„Anerkennung“ abhängig. Das folgt aus der deutschen Vorschrift des Internationalen Privatrechts in Art. 11 Abs. 1 EGBGB: Danach ist ein Rechtsgeschäft gültig, wenn es die Formerfordernisse des Rechts des Staats, in dem es vorgenommen wird, erfüllt („Ortsform“).
Das wird auf im Ausland geschlossene Ehen regelmäßig zutreffen, weil sowohl die Verlobten als auch die jeweils beteiligte weltliche oder kirchlich/religiöse Institution naturgemäß ein Interesse an der Wirksamkeit dieser von bzw vor ihnen eingegangenen Ehe haben.Alternativ genügt es nach Art. 11 Abs. 1 EGBGB, wenn das im Ausland bewirkte Rechtsgeschäft den Formvorschriften entspricht, die auf das seinen Gegenstand bildende
Rechtsverhältnis anzuwenden sind. Im Fall der Eheschließung kommt es also auf dieVorgaben des gemeinsamen Personalstatuts der Ehegatten in Sv Art. 13 EGBGB an: Sind zB beide pakistanische Staatsbürger, ist ihre Eheschließung wirksam, wenn sie den Anforderungen des pakistanischen Rechts entspricht, auch wenn etwa die Ortsform in einem Drittland nicht eingehalten wurde (bspw weil das englische Recht die Eheschließung in einer ausländischen Botschaft nicht zulässt und deshalb eine in London in der pakistanischen Botschaft geschlossene Ehe nicht „ortsformgerecht“ ist, vgl OLG Hamm 29.7.1991–15 W147/91, FamRZ 1992, 551).
Insoweit gelten keine Besonderheiten für „nach islamischem Recht“ geschlossene Ehen.Auch für diese müssen die Rechtsgültigkeit im Ausland geschlossener Ehen und dort begründeter Vaterschaften; zur fehlenden Notwendigkeit einer jeweiligen „Anerkennung“ im Inland; Echtheitsprüfung
ausländischer Personenstandsurkunden (JAmt 2016, 16)jeweiligen Formerfordernisse eingehalten werden. Ist das der Fall, sind sie als gültig zu betrachten
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