Voraussetzung ist, dass sie eine weitere Staatsbürgerschaft besitzen und volljährig sind.
Nun, da wird uns von unerwarteter Seite geholfen. Einige islamische Länder haben Staatsbürgerschaftgesetze angenommen nach israelischem Muster. So ist jeder der mütterlicherseits von Marokkanern abstammt marokkanischer Staatsbürger, auch wenn diese mütterliche Linie schon Generationen im Ausland wohnt.
2004 Wurde dazu das 'Moudawana' Familiengesetz angenommen. IS-Kämpfern marokkanischer Herkunft kann man also ruhig die deutsche Staatsbürgerschaft entnehmen ohne gegen VN-Resolutionen zu verstoßen. Wer eine Mutter marokkanischen Ursprungs hat, ist also auch ohne diese Zugehörigkeit zu beantragen sowieso marokkanischer Staatsbürger. Egal ob er einen marokkanischen Pass besitzt oder nicht. Die ursprüngliche Absicht war natürlich eine andere. So kann der Staat notfalls diese Nachkommen Steuern zahlen lassen oder Militärdienst leisten. Auch andere Länder haben solche Regelungen.
Nachsatz:
Das Römer Statut legt klare Voraussetzungen für die Ausübung der Gerichtsbarkeit des Internationalen Strafgerichtshofes fest. Es gibt eine Reihe von Sicherungsvorschriften, die willkürlichen oder politisch motivierten Anklagen vorbeugen sollen, sowie zahlreiche Rechtsmittel dagegen. Wenn ein Staat das Statut ratifiziert, dann nimmt er die Zuständigkeit des Gerichtshofes für die im Statut angeführten Verbrechen an. Der Gerichtshof kann seine Jurisdiktion dann unter folgenden Bedingungen ausüben:
- wenn eine oder mehrere betroffenen Parteien Vertragsstaat sind (erfüllt)
- wenn der Angeklagte ein Staatsbürger eines Vertragsstaates ist (erfüllt)
- wenn das Verbrechen auf dem Staatsgebiet eines Vertragstaates begangen wurde
- oder wenn ein Staat, der dem Statut nicht als Vertragsstaat angehört, beschließt, die Zuständigkeit des Gerichtshofes für ein bestimmtes Verbrechen, das auf seinem Staatsgebiet stattgefunden hat oder durch einen seiner Staatsangehörigen verübt wurde, anzuerkennen. (da muss man halt mit den Irakern ´mal reden)
Diese Voraussetzungen treffen jedoch nicht zu, wenn der Sicherheitsrat unter Berufung auf Kapitel VII der UNO-Charta eine bestimmte Situation an den Ankläger des Gerichtshofes überweist.
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