Ich mache auf ein aktuelles Urteil des OLG München zum Thema Wareninformationen auf der Bestellübersichtsseite (OLG München Urt. v. 31.01.2019 – 29 U 1582/18) aufmerksam:


1. Grundzüge der Entscheidung:
§ Parteien des Rechtsstreits: Wettbewerbszentrale und Amazon
§ Entscheidung OLG München: es ist nicht ausreichend, auf der Bestellübersichtsseite lediglich eine Vorseite (z.B. die Seite der Produktbeschreibung oder des Warenangebots) zu verlinken
§ Gemäß den gesetzlichen Vorgaben (§ 312j Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 246a Abs. 1 Nr. 1 EGBGB) müssen sich vielmehr (u.a.) alle wesentlichen Merkmale der zu bestellenden Ware(n) direkt lesbar auf der auf den Vertragsabschluss gerichteten Seite befinden
§ Aktuelle Ausgestaltung auf Amazon ist folglich nicht rechtskonform und kann u.a. Unterlassungsansprüche auslösen!

2. Auswirkungen der Entscheidung
Die Entscheidung des OLG München hat durchaus eine gewisse Brisanz:
§ Aus der Entscheidung folgt ein erhöhtes Risiko für eCommerce-Händler, von Konkurrenten oder Verbänden abgemahnt zu werden, gerade wegen Amazon-Angeboten, aber auch in Bezug auf andere Plattformen und auch den eigenen Online-Shop, sofern auch dort die Bestellübersicht lediglich Links enthält
§ Das Abmahnrisiko ist für Marketplace-Händler auf diesen Plattformen kaum zu beeinflussen, da man hier regelmäßig an die technische Umsetzung des Marketplace-Betreibers gebunden ist
§ Auch Anbieter von Dienstleistungen könnten betroffen sein: Die gesetzlichen Pflichten hinsichtlich der Informationen auf der Bestellübersichtsseite erstrecken sich auch auf Dienstleistungen, eine Übertragbarkeit der Rechtsprechung und damit des Abmahnrisikos auf Dienstleistungsangebote ist also durchaus möglich

Mit seinen strengen Ansichten steht das OLG München leider auch nicht alleine da und findet Unterstützung in Urteilen anderer Land- und Oberlandesgerichte sowie in der Literatur.

Allerdings gibt es noch keine BGH- oder EuGH-Rechtsprechung, die diese strengen Anforderungen bestätigt.

Angesichts der Praktikabilität für die Anbieter, aber auch die Übersichtlichkeit für den Verbraucher selbst, gerade bei mehreren Bestellungen, besteht die Hoffnung, dass sich in dieser Frage entweder die Marktplatzbetreiber, der BGH / EuGH oder aber der Gesetzgeber etwas einfallen lassen.

Bisher gibt es noch keine vermehrten Abmahnungen zu diesem Thema.


3. Optionen für weiteres Vorgehen
§ „Nummer Sicher“: derzeit wohl nur, wenn die Bestellübersichtsseite alle wesentlichen Merkmale der zu bestellenden Ware(n) / Dienstleistungen enthält.

à Im eigenen Online-Shop: Bestellübersichtsseite entsprechend ausgestalten (lassen)

Verkäufe über Amazon, Ebay usw.: einzige sichere Lösung: Verkäufe einstellen, bis auf diesen Plattformen eine rechtskonforme Einrichtung der Bestellübersichtsseiten möglich ist oder die gesetzlichen Vorgaben bzw. die Vorgaben der Rechtsprechung sich ändern

§ Sofern „Nummer Sicher“ nicht praktikabel / umsetzbar ist: Abmahnrisiko kann wohl zumindest gesenkt werden durch Aufnahme einzelner bzw. der wichtigsten Merkmale, bei Amazon etwa durch Einfügen in den Angebotstitel