Bei allen Landgerichten in Deutschland herrscht Anwaltszwang, und wenn eine natürliche Person von der Staatsanwaltschaft (Dresden) angeklagt wird, so landen diese Verfahren, wenn der Anklage seitens des Gerichts (Dreden) stattgegeben worden ist, entweder beim Amtsgericht (Dresden) oder beim Landgericht (Dresden).

Beim Amtsgericht besteht kein Anwaltszwang, und der Angeklagte hat die eigene Wahl, sich entweder einen Rechtsanwalt (Wahlverteidiger) zu nehmen oder nicht.

Beim Landgericht herrscht Anwaltszwang, und bei Strafverfahren ist es in der Regel so, dass eine Pflichtverteidigung beigeordnet wird.

Pflichtverteidiger sind wie Verfahrenspfleger vom Gericht bestellte Rechtsanwälte, die aus der Staatskasse bezahlt werden, und eigentlich die Interessen der zugeordneten Mandanten wahrnehmen sollen.

Ein Bekannter von mir erwartet nun ebenfalls eine Anklage nebst Gerichtsverhandlung in Dresden, und ihm soll auch ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden.

Nun habe ich mich mit dieser Materie ein wenig beschäftigt, und mir ist bei Betrachtung eines sehr bekannten Pflichtverteidigers aus Dresden aufgefallen, dass in den Medien von unterschiedlichen Urteilen berichtet wird von Freispruch (im Falle des angeklagten Terrorverdächtigen Syers) bis hin zu einem großen Verfahren vor dem Landgericht Dresden mit mehreren Angeklagten, wo es im Durchschnitt 10 Jahre Freiheitsstrafe gab.

In allen Verfahren wurde der gleiche Pflichtverteidiger beigeordnet, aber alle Verfahren hatten extrem unterschiedliche Urteile im Ergebnis.

1.) Gerichtsverfahren 2016 - terrorverdächtiger Syrer freigesprochen
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2.) Gerichtsverfahren 2018 - Lange Haftstrafen
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