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Thema: Politische Urteile am Landgericht Dresden & Pflichtverteidigung

  1. #61
    Spökenkieker Benutzerbild von Finch
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    Standard AW: Politische Urteile am Landgericht Dresden & Pflichtverteidigung

    Zitat Zitat von Leibniz Beitrag anzeigen
    Die Gesetzeslage ist mir nicht bekannt. Allerdings sind mir einige Kanzleien bekannt, die allein für eine Erstberatung mehre tausend Euro verlangen. Wohlgemerkt nicht im Bereich Strafgesetz.
    Die Großen(Freshfields,usw.), die allerdings auch eher für größere Angelegenheiten verwendet werden, können auch nicht für Peanuts arbeiten.

    Mein Rechtsverständnis (als Laie) wäre, dass es Rechtsanwälten im Rahmen der Vertragsfreiheit frei steht, mit ihren Mandanten selbst ausgewählte Honorare vertraglich zu vereinbaren.

    Die Grundaussage des Beitrags, dass die Qualität eines Rechtsanwalts entscheidend ist, halte ich im übrigen für völlig korrekt. In allen anderen Fällen wäre es auch nicht möglich, dass viele Rechtsanwälte am Existenzminimum leben, während andere Millionen im Jahr verdienen.
    Das kann ja sein, je nach dem was mit "Erstberatung" gemeint ist. Wieviele Stunden? Was ein Anwalt pro Stunde nehmen darf ist letztlich aber gedeckelt. Es ist eben nicht erlaubt, privatautonom unbegrenzt hohe Stunden-Honorare zu vereinbaren. Bei Ärzten ist der Verdienst ja auch gesetzlich gedeckelt.

  2. #62
    Spökenkieker Benutzerbild von Finch
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    Standard AW: Politische Urteile am Landgericht Dresden & Pflichtverteidigung

    Zitat Zitat von cornjung Beitrag anzeigen
    Hah...hah...ha... Finch, der angebliche und selbst ernannte Anwalt. Danke, habe gerade einen Lachflash bekommen. Dick auftragen macht Spass, aber mich täüscht du Möchtegerne-Jurist nicht. Schon im Notwehr-thread waren deine Posts der komplette Offenbarungseid. Hast du nicht mal die Paragraphen gekannt, geschweige denn Kommentare und Rechtsprechung. Nach endlosen Diskussionen hast du selber eingeräümt, Strafrecht wäre nicht deine Stärke. Hüstel * Kann jeder nachlesen. Und jetzt geht es nahtlos weiter.

    Ich verwechsel gar nicht. Im SV gibts A. und Z. Manche haben teure Wahlanwälte, Ander PV. RAG sind über die RVG frei verhandelbar, du Depp. Kein guter Anwalt rechnet nach der RVG ab. Nur du kennst keinen. Kein gefragter Anwalt arbeitet als vom Gericht zu reduzierten Armuts-honoraren bestellter Pflichtverteidige. Du mittelloser Habenichts hast noch nie einen Anwalt bezahlt, sondern hattest allenfalls nur vom H-4 Amt bezahlte Pflichtverteidiger. Falls du überhaupt je vor Gericht warst.

    Du hast noch nie einen Anwalt engagiert und bezahlt, weder in einem SV noch in einem SSV. Weil du noch nie Steuern bezahlt hast. Geschweige denn selbständig warst, sondern ausweislich deiner Beiträge Hilfsarbeiter. Du hast dich aber erneut selber bestens beschrieben. Ich hätte es nicht besser machen können. Finch spielt Rechtsexperte . * lol

    Wozu ? Ich kann mir die besten Anwälte leisten, aber sicher keine ahnungslose Schwuchteln wie dich.
    Außer dass Du Dich in Beleidigungen ergehst, hast Du - so und nicht anders habe ich es erwartet - nicht richtig geantwortet. Jungejunge ist das hier ein Mist den Du zusammenschreibst. Lustig finde ich Deine prolletenhafte Art, mit erfundener Kacke anzugeben. Cornjung und seine 1000 EUR/Stunde Anwälte. Ich lache mich tot. Irgendwie werde ich bei Dir das Gefühl nicht los, dass Du mal 2-3 Semester Jura studierst hast, um dann doch abzubrechen und den Disco-Rausschmeißer zu machen. Dann hast Du ab und zu mal nen Schwächeren auf's Maul gegeben und der Strafrichter hat Dir dann Geldstrafen aufgebrummt. Dann hast Du Dir im Internet ein wenig über Notwehr angelesen und machst hier immer den Rechtsexperten. Bei Notwehr hast Du immer behauptet, die "Gebotenheit" also Verhältnismäßigkeit sei der Notwehr absolut fremd. Die Rechtsprechung dazu hast Du fehlerhaft wiedergegeben. Irgendwann bist Du allen nur noch auf die Nerven gegangen. Deine "fachlichen" Ausführungen waren größtenteils nur noch peinlich, weil Du 1. keine Ahnung hast und 2. nicht aufhören konntest, Dir als eisenharter Schlägertyp selbst auf die Schulter zu klopfen und zu meinen, es imponiere hier irgendwem.

    Die Rechtsprechung zur Deckelung von Honorarsvereinbarungen (Stichwort Angemessenheit, Sittenwidrigkeit) kennst Du offenbar nicht. Deswegen behauptest Du hier diesen lächerlichen Quatsch und tust so, als ob Du für jede Beleidigung Anwälte wie Trüg oder Schwenn engagiert hättest. Naja gut. Im Internet den Proll geben ist kindisch. Dein "Du H4 Penner, ich cool"-Gelaber ist es auch. Allein die Zeit die Du hier verbringst zeigt, dass Du vermutlich am Wochenende den Türsteher machst und ansonsten Halbwissen im Internet anhäufst, um in einem Forum den Experten (Clown) zu miemen. Mit welcher Selbstsicherheit Du Dein völlig falsches Geschwafel absonderst, ist allerdings beachtlich.

    Nochmal: Deine Ausführungen waren beide falsch. Das eine aus fehlender Kenntnis der Rspr., das andere, weil Du noch nichtmal den Unterschied zwischen Zivil- und Strafprozess kennst. Das ist schon bitter, wenn man bedenkt, für wie kompetent Du Dich hälst.

    Und bevor Du mir jetzt wieder hier oder als PM schreibst: "lass treffen, dann mit Fäusten klären" usw. Ne man.

  3. #63
    Spökenkieker Benutzerbild von Finch
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    Standard AW: Politische Urteile am Landgericht Dresden & Pflichtverteidigung

    Zitat Zitat von Stanley_Beamish Beitrag anzeigen
    Ist mal wieder Märchenstunde, cornjung?



    Lies einfach die Strafprozessordnung, ahnungsloser Dummschwätzer!
    Bei seiner Märchenstunde weiß ich immer nicht, ob ich lachen oder weinen soll.

  4. #64
    cornjung
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    Standard AW: Politische Urteile am Landgericht Dresden & Pflichtverteidigung

    Zitat Zitat von Finch Beitrag anzeigen
    Was ein Anwalt pro Stunde nehmen darf ist letztlich aber gedeckelt.
    Wieder klassisch Finch Mochtegerne Rechtsexperte . Aber leider wieder falsch. Es besteht Vertragsfreiheit. Das Honorar ist frei verhandelbar !!! Es gibt im RVG keine Vorschriftl, die das verbietet. Dass du das behauptest, zeigt, dass du - wie im Notwehrthread- keinen Schimmer von der Praxis hast, geschweige denn je einen Anwalt engagiert hast. Dass du dann auch noch dreist vorgibst, Anwalt zu sein, ist zwar echt lustig, aber zeigt nur, wie schamlos du aufschneidest. Es passt aber bestens zu deinem sonstigen Auftreten hier. Finch und Anwälte. Hochstapeln macht Spass.

    Dein Post ist ein einziger Offenbarungseid deiner Ignoranz. Dass du mich der Lüge bezichtigst, betätigt nur, dass du von dir ausgehst und selber lügst, und zudem keine Ahnung vom Strafprozess hast. Du hast offensichtlich noch nie an einem Strafprozess teil genommen. Du kennst offenbar noch nicht einmal den Unterschied zwischen PV und WV eins A oder Z. Da ändern auch deine Beleidigungen nichts.
    Zitat Zitat von Finch Beitrag anzeigen
    Ist er zB einziger Belastungszeuge und für die Wahrheitsfindung unverzichtbar, kann er zB polizeilich zum Termin vorgeführt werden. Ist er nicht aufzufinden, wird Fortsetzung des Termins beschlossen. In der Regel gibt es dann ein saftiges Bußgeld für's Nichterscheinen.
    Wenn das Gericht ihn nicht lädt, ist das ein Revisionsgrund.
    Wieder falsch. Der AE und einzige BZeuge wird geladen. Wenn er nicht geladen wird, fehlt der Beweis und Anklage ist hinfällig. Einstellung oder Freispruch. Wenn er nicht kommt, ergeht OG, kein Bussgeld und erneute HV. Und gegen Urteile des AG gibts Berufung, aber keine Revision. Auf den Rest deines Unsinns lohnt gar nicht mehr einzugehen. Da ist mir echt die Zeit zu schade.

  5. #65
    Mitglied Benutzerbild von Mütterchen
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    Standard AW: Politische Urteile am Landgericht Dresden & Pflichtverteidigung

    Zitat Zitat von Dresdner Beitrag anzeigen
    ...Vollzitat...

    Ich bitte dich hier eher eine Grundsatzdiskussion zu führen, dann brauchen auch keine Namen und/oder Anschriften genannt zu werden.
    Und: es wäre halt schön wenn hier auch ein reger Austausch von Gedanken und Ideen zustande käme. Aktuell isst es leider so, dass jeder einzelne Schreiber recht hat und die anderen Mitdiskutanten zu Ingoranten erklärt. Aber vielleicht wird es ja noch besser.

  6. #66
    Mitglied Benutzerbild von Tyl
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    Standard AW: Politische Urteile am Landgericht Dresden & Pflichtverteidigung

    Zitat Zitat von Dresdner Beitrag anzeigen
    Gut, so wurde mir das aber vom Bekannten berichtet.
    Vielleicht hat er auch nur etwas völlig falsch verstanden?

    Also ist es grundsätzlich so, dass der Belastungszeuge, der ja als Anzeigeerstatter auch der einzige Zeuge ist,
    unbedingt vom Gericht geladen werden muß.
    Nein, muss er nicht.
    Jedenfalls dann nicht, wenn der Angeklagte die Vorwürfe einräumt
    und darauf wollte wohl auch dein bzw. der Pflichtverteidiger deines Freundes hinaus.
    Sinn des des Ganzen ist natürlich Strafminderung für den Angeklagten.
    So ist das z.B. in Vergewaltigungsprozessen.

  7. #67
    Mitglied Benutzerbild von Tyl
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    Standard AW: Politische Urteile am Landgericht Dresden & Pflichtverteidigung

    Zitat Zitat von Finch Beitrag anzeigen
    Das kann ja sein, je nach dem was mit "Erstberatung" gemeint ist. Wieviele Stunden? Was ein Anwalt pro Stunde nehmen darf ist letztlich aber gedeckelt. Es ist eben nicht erlaubt, privatautonom unbegrenzt hohe Stunden-Honorare zu vereinbaren. Bei Ärzten ist der Verdienst ja auch gesetzlich gedeckelt.
    Schon was älter, aber ich schätze, dass das im Wesentlichen noch so gilt.

    01.03.2005 | Anwaltshonorar

    Was Sie bei Honorarvereinbarungen nach § [Links nur für registrierte Nutzer] RVG beachten müssen

    VON RILG DR. JULIA BETTINA ONDERKA, BONN
    Der Anwalt ist nicht verpflichtet, seine Tätigkeit nach dem RVG abzurechnen. Vielmehr steht es ihm auf Grund der Vertragsfreiheit offen, mit seinem Mandanten andere Gebühren zu vereinbaren. Etwas anderes gilt nur bei PKH- und Beratungshilfemandaten. Der Beitrag informiert Sie über die formellen und inhaltlichen Anforderungen an eine Honorarvereinbarung.

    [Links nur für registrierte Nutzer]

    Mittlerweile ist ja sogar erlaubt, Erfolgshonorare - wie das z.B. auch in den USA üblich ist - zu vereinbaren.

  8. #68
    Kein Raum f.d. Schwachen! Benutzerbild von WikingerWolf
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    Standard AW: Politische Urteile am Landgericht Dresden & Pflichtverteidigung

    Zitat Zitat von Deutschmann Beitrag anzeigen
    Bedeutet das, dass man quasi "seinen" Anwalt nehmen kann, der aber durch die Staatskasse bezahlt wird? Oder muss man den dann aus einem "Pool" von Anwälten aussuchen?
    Es gibt diesen "Pool" tatsächlich, so auch in Dresden:
    [Links nur für registrierte Nutzer]

    Zitat Zitat von cornjung Beitrag anzeigen
    Na ja, wenn das Gericht bestimmt, wer als staatllich bezahlter Pflichtverteidiger bestellt wird, damit über des Einkommen dieses Anwaltes bestimmt, kann von einem gewissen Wohlverhalten gegenüber dem Garantierer des Einkommens ausgegangen werden.

    Kein gesuchter und gefragter Spitzenanwalt ist bereit, für das reduzierte Honorar eines staatlich bestellten Pflichtverteidigers zu arbeiten.
    Kein Pflichtverteidiger erhält ein "reduziertes Honorar", er kann die 1,1 oder 1,2 fache Prozeßgebühr des jeweiligen "Streitwertes" abrechnen,
    also 10 oder 20% mehr als über dem "gesetzlich festgeschriebenen mindest-Grundhonorar"

    Wobei "Streitwert" allerdings aus dem Zivilrecht stammt, und die Gesamtsumme betrifft, über die gestritten wird
    (bis € 5000 beim Amtsgericht, ab € 5001 ab Landgericht mit Anwaltszwang)

    wie sich Anwaltsgebühren im Strafrecht berechnen, weiß ich nicht.

    Zitat Zitat von cornjung Beitrag anzeigen
    Die Wahl ist faktisch nicht frei, weil ein angesagter, begehrter und guter Spitzen- Straf-oder Steuerstrafverteidiger einen frei vereinbarten Stundensatz von 500- 1000 € hat . Der arbeitet niemals als Pflichtverteidiger zu einem reduzierten Honorar. Darüber lacht der nur.
    Kein Rechtsanwalt muß eine Pflichtverteidigung annehmen, wie auch kein Wahlverteidiger eine solche annehmen muß.
    Beide sind völlig frei, eine Mandatsvereinbarung zu unterzeichnen, aber auch jeder Zeit wieder zu lösen (Mandatsniederlegung)

    Zitat Zitat von Finch Beitrag anzeigen
    Angenommen der Angeklagte wählt niemanden aus bestellt das Gericht einen Verteidiger, ja.
    ja, aber diesen beigeordneten Pflichtverteidiger kann der Angeklagte ablehnen, muß aber entsprechende Gründe vorlegen, die wiederum vom Gericht geprüft werden.

    Ansicht ein eher "schwieriges Unterfangen"

    Handelt es sich um einen größeren Fall, etwa wegen Kapitalverbrechen, reißen sich auch gute Anwälte um eine Pflichtverteidigung. Der Grund sollte klar sein.
    so ist Rolf Bosse bekannt geworden, durch Fernsehauftritte, bzw. Berichte in der Tagesschau...

    Rechtsanwälte dürfen ja keine Werbung machen, also suchen diese Berichte in der Tagesschau z.B.

    Zitat Zitat von Enkidu Beitrag anzeigen
    Als Pflichtverteidiger bezeichnet man im deutschen Strafprozess einen durch das Gericht dem Beschuldigten beigeordneten Verteidiger.
    oder dem Angeklagten beigeordnet.

    Solange keine Anklage erhoben wurde gilt er als Beschuldigter, erst mit Anklageerhebung "rutscht" er in den "Status" des Angeklagten.

    Zitat Zitat von Finch Beitrag anzeigen
    Ja genau. Aber der Angeklagte kann grundsätzlich selbst den Verteidiger wählen, der ihm beigeordnet wird.
    Zitat Zitat von pixelschubser Beitrag anzeigen
    Die Interessenlage in Strafprozessen durfte ich erleben. Erzähl mir mehr von Pferden!
    Zitat Zitat von cornjung Beitrag anzeigen
    Ich rede von Strafgerichten.
    Strafprozesse werden vor Strafgerichten durchgeführt, wobei das quasi ein und das selbe ist, nur unterschiedliche Namen
    Geändert von WikingerWolf (15.04.2019 um 00:42 Uhr)

  9. #69
    Kein Raum f.d. Schwachen! Benutzerbild von WikingerWolf
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    Standard AW: Politische Urteile am Landgericht Dresden & Pflichtverteidigung

    Zitat Zitat von Dresdner Beitrag anzeigen
    Gut, so wurde mir das aber vom Bekannten berichtet.
    Vielleicht hat er auch nur etwas völlig falsch verstanden?

    Also ist es grundsätzlich so, dass der Belastungszeuge, der ja als Anzeigeerstatter auch der einzige Zeuge ist,
    unbedingt vom Gericht geladen werden muß.

    Was ist aber, wenn er trotzdem nicht geladen wird, oder trotz Ladung einfach nicht zum Termin kommt?
    Dann wird in der Regel der Termin verschoben, bzw. nicht zu Ende verhandelt, weil der zeuge nicht erschienen ist.

    Meistens wird "anverhandelt", und der 2.termin muß dann binnen 3 Wochen fortgesetzt werden.
    Wird dieser nicht binnen 3 Wochen fortgesetzt, so muß wieder ganz von vorne angefangen werden.

    Oftmals wird aber gem. § 170 eingestellt, wobei es jedoch keinen Freispruch geben kann, wenn ein Zeuge nicht erscheint.

    Hat der Angeklagte eine Einstellung gem § 170 und einen Pflichtverteidiger, so muß er diesen nicht bezahlen.

    Hat der Angeklagte einen Wahlverteidiger und es wird gem. § 170 eingestellt, so bleibt er auf den Kosten sitzen

    Hat der Angeklagte einen Freispruch, so entstehen ihm keine Anwaltskosten, wenn er einen Pflichtverteidiger hat.

    Hat der Angeklagte einen Freispruch und Wahlverteidiger, so wird der Wahlverteidiger nur mit der 1.2 fachen Gebühr vergütet.
    Hat der Angeklagte selbst eine Honorarvereinbarung mit dem Wahlverteidiger vereinbart, so muß er in diesem Falle den Unterschied zwischen der 1.2 fachen vergüteten Gebühr und seiner eigenen Honorarvereinbarung selbst bezahlen

    Zitat Zitat von Finch Beitrag anzeigen
    Ist er zB einziger Belastungszeuge und für die Wahrheitsfindung unverzichtbar, kann er zB polizeilich zum Termin vorgeführt werden. Ist er nicht aufzufinden, wird Fortsetzung des Termins beschlossen. In der Regel gibt es dann ein saftiges Bußgeld für's Nichterscheinen.

    Wenn das Gericht ihn nicht lädt, ist das ein Revisionsgrund.
    Nein, es ist zuerst einmal ein Berufungsgrund in die nächsthöhere Instanz
    (Landgericht z.b. wenn das erstinstantliche Gericht ein Amtsgericht ist, und OLG, wenn die erste Instanz ein Landgericht war)

    Erst wenn die Berufung nicht zur Zufriedenheit einer Partei erfolgt ist, kann dann Revision eingelegt werden, aber diese geht dann grundsätzlich zum OLG

    Zitat Zitat von Tyl Beitrag anzeigen
    Schon was älter, aber ich schätze, dass das im Wesentlichen noch so gilt.

    01.03.2005 | Anwaltshonorar

    Was Sie bei Honorarvereinbarungen nach § [Links nur für registrierte Nutzer] RVG beachten müssen

    VON RILG DR. JULIA BETTINA ONDERKA, BONN
    Der Anwalt ist nicht verpflichtet, seine Tätigkeit nach dem RVG abzurechnen. Vielmehr steht es ihm auf Grund der Vertragsfreiheit offen, mit seinem Mandanten andere Gebühren zu vereinbaren. Etwas anderes gilt nur bei PKH- und Beratungshilfemandaten. Der Beitrag informiert Sie über die formellen und inhaltlichen Anforderungen an eine Honorarvereinbarung.

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    Mittlerweile ist ja sogar erlaubt, Erfolgshonorare - wie das z.B. auch in den USA üblich ist - zu vereinbaren.
    Erfolgshonorare (sog. Contingency-Fee Basis) funktionieren in den USA so:
    der Anwalt (Attorney) prüft den Fall gratis, und wenn er Erfolgsaussichten sieht, werden % 'te vereinbart, meistens zwischen 33% bis 50% der zugesprochenen Summe (Settlement) welches eine "Jury" dem "Plaintiff" (Kläger) zuspricht...

    Verliert der Anwalt, d.h. gibt es kein Geld von der "Jury" zugesprochen, so erhält weder der Anwalt noch sein Mandant (Client) Geld, aber die "Expenses" (Kosten)
    und Gebühren (Fee) gehen zu lasten des Anwalts, ebenso wird er für seinen Zeitaufwand nicht entschädigt... (von was denn?)

    Gewinnt der Anwalt, so kann es einen wahren Geld regen geben, wenn z.B. Incl. "Pain & Suffer" (Schmerzensgeld) die Jury $ 1 Million zuspricht....
    Davon erhält dann sagen wir mal der Anwalt $ 333.333,-- die er auch versteuern muß, sein Mandant erhält $ 666.666 die er auch ungefähr zur Hälfte
    (je nach US Bundesstaat sind die Steuern unterschiedlich) versteuern muß, so dass ebenfalls ca. netto $ 330.000 für ihn übrigbleiben....

    Court Cost (Gerichtskosten) muß in den USA immer grundsätzlich der "Plaintiff" bezahlen, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens, wobei dann von der Gesamtsumme noch einmal ca. 5% Gerichtsgebühren abgezogen werden müßen....

    Selbst wenn der Kläger und dessen Anwalt zu 100% verlieren, so muß der Beklagte (Defendant) seine Kosten für Anreise, Verdienstausfall und Rechtsanwalt selbst tragen, hat aber dann die Möglichkeit einer Gegenklage wegen ungerechtfertigter Klage....

    Korrupte Anwälte werden in den USA "shyster" genannt, das Wort ist eine Abwandlung aus dem Deutschen, und auch in den USA gibt es korrupte und unehrliche Anwälte.... Stichwort "feed to the Wolves".....
    damit sind Anwälte gemeint, die sich z.B. von einer verklagten Versicherungs Company "kaufen lassen - bar cash versteht sich" damit die Klage nicht durchgeht....
    Geändert von WikingerWolf (15.04.2019 um 00:27 Uhr)

  10. #70
    Spökenkieker Benutzerbild von Finch
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    Standard AW: Politische Urteile am Landgericht Dresden & Pflichtverteidigung

    Zitat Zitat von cornjung Beitrag anzeigen
    Wieder klassisch Finch Mochtegerne Rechtsexperte . Aber leider wieder falsch. Es besteht Vertragsfreiheit. Das Honorar ist frei verhandelbar !!! Es gibt im RVG keine Vorschriftl, die das verbietet. Dass du das behauptest, zeigt, dass du - wie im Notwehrthread- keinen Schimmer von der Praxis hast, geschweige denn je einen Anwalt engagiert hast. Dass du dann auch noch dreist vorgibst, Anwalt zu sein, ist zwar echt lustig, aber zeigt nur, wie schamlos du aufschneidest. Es passt aber bestens zu deinem sonstigen Auftreten hier. Finch und Anwälte. Hochstapeln macht Spass.

    Dein Post ist ein einziger Offenbarungseid deiner Ignoranz. Dass du mich der Lüge bezichtigst, betätigt nur, dass du von dir ausgehst und selber lügst, und zudem keine Ahnung vom Strafprozess hast. Du hast offensichtlich noch nie an einem Strafprozess teil genommen. Du kennst offenbar noch nicht einmal den Unterschied zwischen PV und WV eins A oder Z. Da ändern auch deine Beleidigungen nichts.

    Wieder falsch. Der AE und einzige BZeuge wird geladen. Wenn er nicht geladen wird, fehlt der Beweis und Anklage ist hinfällig. Einstellung oder Freispruch. Wenn er nicht kommt, ergeht OG, kein Bussgeld und erneute HV. Und gegen Urteile des AG gibts Berufung, aber keine Revision. Auf den Rest deines Unsinns lohnt gar nicht mehr einzugehen. Da ist mir echt die Zeit zu schade.
    Au weia, das nimmt wieder endlose Formen an. Lies Dir meinen Beitrag nochmal durch und schau in den § 3a RVG Du Genie. Wenn Du dazu geistig in der Lage bist (Zeit hast Du ja offenbar reichlich), google mal nach Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit und Angemessenheit von Honorarvereinbarungen. Danach behauptest Du dann bitte nochmal, dass Du als Strafverteidiger 1000 EUR die Stunde für einen xbelibigen Fall berechnen darfst.

    Wo bitte habe ich behauptet, Rechtsanwalt zu sein? Bitte belegen. Ich bin kein Rechtsanwalt. Warum Du mit dieser dreisten Lüge versuchst, mich bloßzustellen, spricht Bände über Deine Art zu diskutieren.

    Und zu Deinem letzten Beitrag: natürlich gibt es für Urteile des AG die Revision, auch ohne vorige Berufung Du Experte. Steck die Nase mal in die StPO Du Clown. Du hast nicht verstanden, dass die Berufung nur eine 2. Tatsacheninstanz ist. Du solltest also nochmal nachlesen, was der Unterschied zwischen Zivil- und Strafprozess ist und der Unterschied zwischen Berufung, Revision und Sprungrevision.

    Was versuchst Du in diesem Forum eigentlich zu kompensieren? Du machst Dich nur lächerlich.

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