«Behörden können Zwangsgeld bei Schulkindern ohne Masern-Impfnachweis nicht durchsetzen»
Dies habe kürzlich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden, wie die Anwältin Ellen Rohring auf ihrem Youtube-Kanal berichtet. Dieser Beschluss könne auch für andere Bundesländer wegweisend sein.


Veröffentlicht am 3. Februar 2024 von TE.

Am 15. Januar hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof auf eine durch den[Links nur für registrierte Nutzer]von der Kanzlei 441 eingelegte Beschwerde gegen die Verhängung von wiederholtem Zwangsgeld eine [Links nur für registrierte Nutzer] getroffen (Az.: 20 CS 23.1910, 20 CE 23.1935). Demnach können Behörden Zwangsgelder bei schulpflichtigen Kindern, die keinen «Masernimmunitätsnachweis» vorlegen können, nicht durchsetzen.

Das berichtet die Anwältin Ellen Rohring auf ihrem Youtube-Kanal. Dieser Beschluss könne auch für andere Bundesländer wegweisend sein. Rohring weiter:

«Der bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte bereits im September entschieden, dass ein Zwangsgeld bei Schulkindern nicht zulässig ist. Gleichwohl haben sich die Behörden nicht daran gehalten und weiter Zwangsgelder angedroht und festgesetzt. Ihre Argumentation: Das Zwangsgeld war nur in dem konkreten Fall wegen eines Verfahrensfehlers nicht ordnungsgemäss.»

Tatsächlich jedoch habe es sich «keinesfalls nur um einen Verfahrensfehler gehandelt», so Rohring. «Gott sei Dank hatte der bayerische Verwaltungsgerichtshof so schnell noch mal die Möglichkeit, das eindeutig klarzustellen.»

Wie Rohring bereits im vor einigen Monaten auf ihrem [Links nur für registrierte Nutzer]berichtete, habe es bisher unterschiedliche Rechtsauffassungen der Verwaltungsgerichte gegeben. Das Verwaltungsgericht Neustadt etwa habe im Mai 2023 in einem Beschluss verfügt: Zwangsgeld androhen, das gehe nicht, denn es dürfe keine Impfpflicht «durch die Hintertür geben» (Beschluss 5 L 303/23.NW).


«Der bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte bereits im September entschieden, dass ein Zwangsgeld bei Schulkindern nicht zulässig ist. Gleichwohl haben sich die Behörden nicht daran gehalten und weiter Zwangsgelder angedroht und festgesetzt. Ihre Argumentation: Das Zwangsgeld war nur in dem konkreten Fall wegen eines Verfahrensfehlers nicht ordnungsgemäss.»

Tatsächlich jedoch habe es sich «keinesfalls nur um einen Verfahrensfehler gehandelt», so Rohring. «Gott sei Dank hatte der bayerische Verwaltungsgerichtshof so schnell noch mal die Möglichkeit, das eindeutig klarzustellen.»
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Die Entscheidung sei deshalb so bedeutsam, weil es sich beim Verwaltungsgerichtshof um ein Oberverwaltungsgericht handele, wie Rohring hervorhebt. Der Beschluss sei zwar nur in einem Eilverfahren ergangen, er sei aber unanfechtbar. «Ich gehe davon aus, dass dieser Beschluss wegweisend ist und bundesweit von den Gesundheitsämtern beachtet werden wird», erklärte sie.

Dieser Beschluss wurde, wie beschrieben, jetzt vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof nochmal bestätigt.


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