Zitat Zitat von Gawen Beitrag anzeigen
Lustiges Konzept unseres Bundespräser:


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Und ich habe nicht die Spur einer Idee, wie er seine Zensurwünsche im Rahmen der vom BVerfG definierten Meinungsfreiheit und der FDGO umsetzen will!


" Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet jedermann das Recht, seine Meinung frei zu äußern und zu verbreiten. Dabei sind Meinungen im Unterschied zu Tatsachenbehauptungen durch das Element der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt (vgl. BVerfGE 61, 1 (9) [BVerfG 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79]). Sie genießen den Schutz des Grundrechts, ohne daß es darauf ankäme, ob die Äußerung wertvoll oder wertlos, richtig oder falsch, begründet oder grundlos, emotional oder rational ist (vgl. BVerfGE 33, 1 (14) [BVerfG 14.03.1972 - 2 BvR 41/71]; 61, 1 (7) [BVerfG 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79]). Auch scharfe und übersteigerte Äußerungen fallen grundsätzlich in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG."

- BVerfGE 85, 1

"Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition."

– BVerfGE 2, 1
Ein bisschen schräg, aber dennoch wunderbar dazu passend: