Lustiges Konzept unseres Bundespräser:

Der 70. Geburtstag des Grundgesetzes in diesen Tagen erinnert uns an jenen Zusammenhang, der älter ist als ""online"" und ""offline"": Freiheit braucht Regeln, und neue Freiheiten brauchen neue Regeln. Und: Mit der Meinungsfreiheit kommt auch eine Meinungsverantwortung. ...

Aber bei aller berechtigen Kontroverse – eines gilt, und ich sage es gerade mit Blick auf die großen Plattformen: Wer hier in Deutschland und Europa das große Geschäft macht, der muss sich an unsere Regeln halten! Wer hier Geschäft macht, muss geltendes Recht achten – und nicht immer wieder Grenzen austesten, Schlupflöcher suchen und Umsetzung verschleppen. Wer das dennoch tut, der muss mit Konsequenzen und Strafen rechnen. Und das gilt generell – vom Datenschutz über das Wettbewerbsrecht bis zum Strafrecht!

Und weil es heute um die politische Debatte geht, füge ich hinzu: Wer mit einer Plattform einen politischen Diskursraum schafft, der trägt auch Verantwortung für Demokratie – ob er’s will oder nicht! Das Geschäftsmodell an sich, die Maximierung von Werbeeinnahmen bringt bestimmt keine Maximierung von Debattenqualität. Deshalb braucht es demokratische Regulierung. ...

Denn jeder, der einen politischen oder journalistischen Account betreibt, hat das schon erfahren, und Studien belegen es immer wieder: Es sind verhältnismäßig kleine Gruppen, die unverhältnismäßig großen Lärm erzeugen!

Wir müssen uns eingestehen: Die, die der liberalen Demokratie schaden wollen, sind im Netz viel zu oft effektiver aufgestellt als die, die für sie einstehen. Das bedeutet: Wir müssen Regeln besser durchsetzen, ja – aber vor allem darf die demokratische Mehrheit sich nicht zurückziehen und vertreiben lassen vom Gebrüll der Wenigen!
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Und ich habe nicht die Spur einer Idee, wie er seine Zensurwünsche im Rahmen der vom BVerfG definierten Meinungsfreiheit und der FDGO umsetzen will!


" Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet jedermann das Recht, seine Meinung frei zu äußern und zu verbreiten. Dabei sind Meinungen im Unterschied zu Tatsachenbehauptungen durch das Element der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt (vgl. BVerfGE 61, 1 (9) [BVerfG 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79]). Sie genießen den Schutz des Grundrechts, ohne daß es darauf ankäme, ob die Äußerung wertvoll oder wertlos, richtig oder falsch, begründet oder grundlos, emotional oder rational ist (vgl. BVerfGE 33, 1 (14) [BVerfG 14.03.1972 - 2 BvR 41/71]; 61, 1 (7) [BVerfG 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79]). Auch scharfe und übersteigerte Äußerungen fallen grundsätzlich in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG."

- BVerfGE 85, 1

"Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition."

– BVerfGE 2, 1