Selbstverständlich kann ich deinen Ausführungen folgen, möchte jedoch dazu einwenden, dass es dennoch Unterschiede in der Betrachtung gibt. Dazu muss man sich nicht an den Begriffen "verifizierbar" oder "falsifizierbar" abarbeiten - so sagen Viele heute immer noch "Evolutionstheorie", wo man eigentlich doch schon längst von "Evolutionslehre" sprechen sollte (Und eine "Lehre" wäre dann eben verifizierbar oder nicht und man hätte den Begriff "falsifizierbar" galant umgangen!)
Des Weiteren gibt es mit Sicherheit über die empirisch überprüfbaren Naturwissenschaften wie der Physik hinaus Wissenschaftsbereiche (wo man wiederum darüber sinnieren könnte, ob der Begriff Wissenschaft hierbei der "griffige" ist) wie die Metaphysik - aber eben auch die Religionen - wo sich durchaus Parameter der Logik und Wahrscheinlichkeitsrechnung anwenden lassen. Wo wir wieder bei Russells Teekanne wären. Es ist unstrittig, DASS auf dieses Beispiel Wahrscheinlichkeitsparameter anwendbar sind. Die Einen meinen, es wäre eine 50:50 Wahrscheinlichkeit, Andere bestreiten dieses anhand der Logik.
Doch nun zum eigentlichen Thema.
Gehört die "Religionsfreiheit" nun verboten oder nicht?
Ich sage: Glaubensausübung - sei sie nun dogmatisch religiös oder undogmatisch spirituell determiniert - sollte in einem Verfassungskonvolut kein paragrafiertes Grundrecht sein. Stattdessen sollte es in einer verbindlichen Gesetzesgrundlage fixiert sein, dass Glaubensinsignien und ritualisierte Huldigungen nicht in der Öffentlichkeit zu tragen bzw. abzuhalten sind. Glauben gehört auschließlich ins Private.
Meine Meinung.