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Thema: Strafgesetzbuch (StGB) § 107c Verletzung des Wahlgeheimnisses

  1. #1
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    Standard Strafgesetzbuch (StGB) § 107c Verletzung des Wahlgeheimnisses

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    Ist ja immer wieder ein Dauerthema - darf ich meinen Wahlzettel abfotographieren und im Netz verteilen - darf ich dokumentieren wie ich gewählt habe - der allgemeine Tenor ist "Nein".

    Dann kommen plötzlich B90/DIEGRÜNEN daher und fordern Menschen aktiv dazu auf Ihre Wahlentscheidung öffentlich zu machen
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    Eigentlich ist der Paragraph ja eindeutig - nur, wer müsste da dann bei den Grünen haften?

  2. #2
    GESPERRT
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    Standard AW: Strafgesetzbuch (StGB) § 107c Verletzung des Wahlgeheimnisses

    Alleine zum Selbstschutz sollten die "Demokraten" §107 ff und §108 ff(StGB) während der Wahlwochen, zeitlich begrenzt außer Kraft setzen.

  3. #3
    Mitglied
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    Standard AW: Strafgesetzbuch (StGB) § 107c Verletzung des Wahlgeheimnisses

    Zitat Zitat von BlackForrester Beitrag anzeigen
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    Ist ja immer wieder ein Dauerthema - darf ich meinen Wahlzettel abfotographieren und im Netz verteilen - darf ich dokumentieren wie ich gewählt habe - der allgemeine Tenor ist "Nein".

    Dann kommen plötzlich B90/DIEGRÜNEN daher und fordern Menschen aktiv dazu auf Ihre Wahlentscheidung öffentlich zu machen
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    Eigentlich ist der Paragraph ja eindeutig - nur, wer müsste da dann bei den Grünen haften?
    Wo ist das Problem?
    Wer einer dem Schutz des Wahlgeheimnisses dienenden Vorschrift in der Absicht zuwiderhandelt, sich oder einem anderen Kenntnis davon zu verschaffen, wie jemand gewählt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
    Ich setzte ja nicht jemanden darüber in Kenntnis wie jemand gewählt hat, sondern wie ich gewählt haben.
    Für eine Trennung von Kulturen und Religionen.

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