«Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern darin, dass er nicht tun muss, was er nicht will».Jean-Jacques Rousseau (1712-78)
«Die Freiheit besteht darin, dass man alles das tun kann, was einem anderen nicht schadet».Matthias Claudius (1740-1815)
Die Wiedergeburt des Abendlandes kann nur aus der Erneuerung der Familie erwachsen. Eugen Fischer
Geschichte handelt fast nur von […] schlechten Menschen, die später gutgesprochen worden sind. Friedrich Nietzsche
"Globalisierung ist nur ein anderes Wort für US-Herrschaft.“Henry Kissinger
Ich denke, die Problematik der klaren Einordnung offen und klar dargelegt zu haben. Und wenn ich jetzt noch weiter ausholen würde und die Initiativverantwortung und das verfassungsrechtliche Initiativverbot zur Sprache bringen würde, dann würde es zwar eine bereichernde akademische Diskussion ergeben (können), der aber kaum einer mehr folgen könnte.
Daher habe ich es im letzten Satz auf das Problem des Titelthemas wieder zurück geholt, und die fragwürdige Nähe zwischen Staatsanwalt und Richter ins Spiel gebracht und erwähnt, dass der Haftbefehl stets (im Ermittlungsverfahren) vom Staatsanwalt ausgehen muss und der Richter "nur" der letzte Unterschriebsverpflichtete ist.
Wirklich? Die jetzige Verfolgung als Offizialdelikt ist sicherlich falsch, aber man sollte in seine Überlegungen einbeziehen, das die Leugnung des Holocaust auch vor der Ergänzung des 130er 1994 strafrechtlich verfolgt wurde, nach §§ 185 ff. StGB also Beleidigung etc..
Die Meinungsfreiheit hat ihre Grenzen und wie jedes Recht ist sie auch mit Verantwortung und Pflichten verbunden. Es gibt keine grenzenlose Meinungsfreiheit, selbst in den USA nicht, dort werden sie zivilrechtlich gezogen.
«Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern darin, dass er nicht tun muss, was er nicht will».Jean-Jacques Rousseau (1712-78)
«Die Freiheit besteht darin, dass man alles das tun kann, was einem anderen nicht schadet».Matthias Claudius (1740-1815)
Mit Sonderform meine ich die Auslegung auf einen bestimmten Straftatbestand, gebunden an ein definiertes Ergeignis. Das darf es so eigentlich gar nicht geben, denn die rechtliche Auslegung muss sich immer an alle den beschriebenen Umständen entsprechenden Ereignisse orientieren und darf nicht nur einen bestimmten Umstand unter Strafe stellen. Folglich hätte schon immer jegliche Leugnung eines (anerkannten) Völkermordes unter Strafandrohung stehen müssen. Das davon abgewichen wurde, das meinte ich mit der Problematik der eigenen Staatsgeschichte
Wie war das nochmal mit dem Verbot vom Planen von Angriffskriegen? Wurde nicht beim Jugoslawienkrieg von der Staatsanwalt gesagt, dass man die entsprechenden Anzeigen nicht ausermittelt, da kein Angriffskrieg geplant, sondern nur durchgeführt wurde?
Hätte sein können, dass man da ohne diese Weisungsbefugnis vielleicht nicht so kreativ gewesen wäre.
Gutes Beispiel, denn es zeigt wieder die Abhängigkeit der Justiz auf. Der Staatsanwalt ermittelt und beschließt die Eröffnung eines Hauptverfahrens oder er lässt es in der Versenkung verschwinden. Ein Richter kommt da erst gar nciht zum Zuge, denn vor dem Richter steht der (weisungsgebundene) Staatsanwalt und der entscheidet alleine darüber, ob es ein Richter überhaupt zu Gesicht bekommt
Veltins007 bei deinen Überlegungen lässt du aber einiges außer acht.
Wozu gibt es den Rechtsgrundsatz "unschuldig bis zum Beweis des Gegenteils"?
Trifft ein Haftbefehl immer einen Schuldigen?
Einerseits sollen die Grundrechte geachtet werden, andererseits soll auch eine effektive Strafverfolgung gewährleistet werden.
Im Grunde genommen wird hier nicht über die Staatsanwälte diskutiert, sondern die Unabhängigkeit der Richter in Frage gestellt.
Ich stelle mir nämlich hier nur eine Frage, wenn die Grundlage für die Ausstellung eines EU-Haftbefehls entweder der richterliche nationale Haftbefehl oder ein rechtsgültiges richterliche Urteil, was soll das die Weisung eines Justizministers beeinflussen.
Was kann der Justizminister denn Anweisen, entweder die Strafverfolgung bzw. die Durchsetzung des Strafvollzuges wird auf den europäischen Raum ausgedehnt oder eben nicht. Das ist aber etwas, was national zu bewerten ist und nicht eine Verletzung des EU-Rechtes darstellt.
«Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern darin, dass er nicht tun muss, was er nicht will».Jean-Jacques Rousseau (1712-78)
«Die Freiheit besteht darin, dass man alles das tun kann, was einem anderen nicht schadet».Matthias Claudius (1740-1815)
Wirklich, zum einen besagte die Rechtsprechung des BVerfG, dass der 130er Absätze 3 und 4 allgemeines Gesetz gemäß Artikel 19 Absatz 1 GG sei, widerspricht dieser Aussage aber in einem [Links nur für registrierte Nutzer].
Nur zur Info, diese Kritik bedeutet nicht, das ich HCl befürworte, ich halte im Bezug auf die Meinungsfreiheit, die strafrechtliche Verfolgung für falsch. Zivilrechtlich Verfolgung mit Einzelfallprüfung und Schadenersatzregelungen würden der Meinungsfreiheit gerechter werden.
«Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern darin, dass er nicht tun muss, was er nicht will».Jean-Jacques Rousseau (1712-78)
«Die Freiheit besteht darin, dass man alles das tun kann, was einem anderen nicht schadet».Matthias Claudius (1740-1815)
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