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Thema: EuGH zu Europäischem Haftbefehl: Deutsche Staatsanwälte nicht unabhängig genug

  1. #51
    Vorher Veltins007 Benutzerbild von Krombacher007
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    Standard AW: EuGH zu Europäischem Haftbefehl: Deut*sche Staats*an*wälte nicht unab*hängig genug

    Zitat Zitat von BlackForrester Beitrag anzeigen
    Ein Justizminister kann im Kreis hüpfen - wenn ein Staatsanwaltschaft sagt, nein, hier wird nicht ermittelt, weil keine Straftat vorliegt - dann ist der Justizminister machtlos. Das bedingt allerdings dann auch Staatsanwaltschaften, welche sich nicht als Teil der politischen Justiz betrachten - und hier liegt der Hund begraben.
    Der Justizminister ist da nicht machtlos, denn der Justizminister ist dem Staatsanwalt gegenüber weisungsberechtigt, da der Staatsanwalt ein Justizbeamter ist und dementsprechend zu Gehorsam verpflichtet. Dazu einfach mal im Gerichtsverfassungsgesetz zu § 146 GVG gehen und folgendes lesen
    Die Beamten der Staatsanwaltschaft haben den dienstlichen Anweisungen ihres Vorgesetzten nachzukommen.
    Widersetzt er sich den dienstlichen Anweisungen, so kann dies bedeutende Folgen für sein Berufsleben bedeuten, bis hin zum Aufheben des Dienstverhältnisses und des Beamtenstatus.

  2. #52
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    Standard AW: EuGH zu Europäischem Haftbefehl: Deut*sche Staats*an*wälte nicht unab*hängig genug

    Zitat Zitat von Veltins007 Beitrag anzeigen
    Der Justizminister ist da nicht machtlos, denn der Justizminister ist dem Staatsanwalt gegenüber weisungsberechtigt, da der Staatsanwalt ein Justizbeamter ist und dementsprechend zu Gehorsam verpflichtet. Dazu einfach mal im Gerichtsverfassungsgesetz zu § 146 GVG gehen und folgendes lesen


    Widersetzt er sich den dienstlichen Anweisungen, so kann dies bedeutende Folgen für sein Berufsleben bedeuten, bis hin zum Aufheben des Dienstverhältnisses und des Beamtenstatus.
    (grün geht gerade nicht)
    Besten Dank für die Erläuterungen, in diese Richtung gingen meine Vermutungen beim Einstellen des Urteils. Es wäre sonst unverständlich, warum die Staatsanwaltschaft bei Fällen von öffentlichem Interesse mauern kann.

  3. #53
    Vorher Veltins007 Benutzerbild von Krombacher007
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    Standard AW: EuGH zu Europäischem Haftbefehl: Deut*sche Staats*an*wälte nicht unab*hängig genug

    Zitat Zitat von BlackForrester Beitrag anzeigen
    Das die Exikutive und die Judikative Hand ind Hand arbeiten ist eine zwingende Notwendigkeit. Aber eine Zusammenarbeit schließt doch "Weisungen" nicht mit ein.

    Bsp.:
    Ein Staatswnalt geht nach Aktenlage zu einem Richter und bittet um die Ausstellung eines Haftbegfehls. Dem kann der Richter folgen, wenn er nach der Aktenlage überzeugt ist - oder auch nicht. Kein Staatsanwalt kann aber einem Richter befehlen (also anweisen) einen Haftbefehl auszustellen.
    Anders herum kann auch kein Richter mit einem Haftbefehl zu einem Staatsanwalt kommen und sagen - nun nehmt mir die Person A in Haft. Auch hier müsste der Staatsanwalt erst einmal prüfen, ob die Haftgründe überhaupt vorliegen und dann entscheiden.
    Natürlich ist diese "weisungsgebende" Zusammenarbeit keine stete stete Entwicklung. Mit den gegenseitigen Verwicklungen meine ich es etwas spezieller: Die Richterernennung erfolgt ja auch oft mit politischem Einfluss, aber zB wird dann ein Richteramt an einen Richter vergeben, denn nach Möglichkeit sogar das gleiche Parteibuch wie die Landesregierung hat. Am schlimmsten sieht es da ja in Bayern aus, wo Richter generell vom Justizminister ernannt werden. Aber auch in anderen Bundesländern ist der politische Einfluss auf das Richteramt nicht ausgeschlossen. Und gar nicht erst anfangen wollen wir vom politischen ausklüngeln der Richter am Bundesverfassungsgericht.
    So, aber jetzt mal als Beispiel: Der Staatsanwalt hat vom Justizminister eine Weisung durch den Oberstattsanwalt erhalten einen Haftbefehl auszustellen. Er geht damit zum Richter, der auch mit politischen Gnaden des Justizminister an sein Amt gekommen ist und sagt dass er den Haftbefehl gegen XY beantragt. Der Richter prüft die Umstände und findet dass ein Haftbefehl nicht notwendig ist. Nun sagt ihm der Staatsanwalt, dass er den Antrag auf den haftbefehl als Weisung erhalten hat...und der Richter erinnert sich an seine Parteifreunde, die ihn zu seinem Amt verholfen haben und außerdem sieht man sich auch öfters auf Veranstaltungen. Na, was glaubst du wie der Richter nun handeln wird?

    Und eben genau diese möglichen Szenarien haben den EuGH zu seinem Beschluss kommen lassen. Es muss nicht so laufen, aber es reicht dass die Möglichkeit dazu gegeben ist.

  4. #54
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    Standard AW: EuGH zu Europäischem Haftbefehl: Deut*sche Staats*an*wälte nicht unab*hängig genug

    Zitat Zitat von BlackForrester Beitrag anzeigen
    Eine Staatsanwaltschaft ist Recht und Gesetz verpflichtet und hat für dessen Durchsetzung zu sorgen.
    Genau. "Organ der Rechtspflege" nennt man das.

    Zitat Zitat von BlackForrester Beitrag anzeigen
    Wenn nun das Justizministeirum X entscheidet, dass ein Gesetzesbruch NICHT verfolgt wird und die Staatsanwaltschaft diesem folgt ...
    Wenn ein klarer Gesetzesbruch vorliegt, dann wäre eine Weisung des Justizministers, diesen nicht zu verfolgen, rechtswidrig. Der Staatsanwalt müsste remonstrieren. Allerdings halte ich es für höchst unwahrscheinlich, dass ein Justizminister, der in der Regel selbst Jurist ist, eine solche Weisung erteilt. Umgekehrt schon eher: dass ein Minister einen Vorgang, der nach Meinung der Staatsanwaltschaft nicht strafwürdig war, dennoch unbedingt angeklagt haben wollte, ist schon vorgekommen. Siehe die Kontroverse Maas / Range, die mit dem Rausschmiss des letzteren endete.

    Zitat Zitat von BlackForrester Beitrag anzeigen
    ... oder ein Richter einen Staatsanwalt nötig einen Anklagevorwurf z.B. von Totschlag auf fährlässige Körperverletzung mit Todesfolge zu ändern - ...
    Keine Sorge, der Richter kann dem Staatsanwalt nichts vorschreiben. Er könnte ihm höchstens klarmachen, dass er auf der Grundlage der Akten sicher niemanden schuldig sprechen oder eventuell gar nicht erst das Hauptverfahren eröffnen würde. Was der Staatsanwalt mit derlei dezenten Hinweisen anfängt, ist seine Sache. Es steht ihm frei, aus Prinzip gegen die Wand zu laufen oder die Anklage zu überarbeiten. Der Richter wird sich ja was dabei gedacht haben. Jedenfalls sitzt er am längeren Hebel.

    Zitat Zitat von BlackForrester Beitrag anzeigen
    ... dann sind dies Weisungen, welche mit der Gewaltenteilung und einer Demokratie wenig um nicht zu sagen nichts zu tun haben.
    Die Gewaltenteilung sehe ich hier nicht verletzt. Jeder tut seinen Teil. Und dabei gibt es jede Menge von Berührungspunkten, sachliche und pesönliche. Wenn sich Exekutive und Judikative zugleich und unabhängig voneinander um die Rechtspflege bemühen, kann es nun mal passieren, dass sie unterschiedlicher Meinung sind. Gerade daran sieht man die Gewaltenteilung, denn sonst gäbe es doch solche Probleme gar nicht.

    Und mit Demokratie hat das sowieso nichts zu tun. Oder wird im Gerichtssaal abgestimmt? Höchstens im Beratungszimmer, wenn mehrere Richter beteiligt sind, aber das ist ja nicht, was man mit Demokratie meint. Dieser Begriff verkommt in diesem Zusammenhang zum billigen Schlagwort. Recht und Unrecht werden nicht durch Mehrheiten bestimt.

  5. #55
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    Standard AW: EuGH zu Europäischem Haftbefehl: Deut*sche Staats*an*wälte nicht unab*hängig genug

    Zitat Zitat von Veltins007 Beitrag anzeigen
    Natürlich ist diese "weisungsgebende" Zusammenarbeit keine stete stete Entwicklung. Mit den gegenseitigen Verwicklungen meine ich es etwas spezieller: Die Richterernennung erfolgt ja auch oft mit politischem Einfluss, aber zB wird dann ein Richteramt an einen Richter vergeben, denn nach Möglichkeit sogar das gleiche Parteibuch wie die Landesregierung hat. Am schlimmsten sieht es da ja in Bayern aus, wo Richter generell vom Justizminister ernannt werden. Aber auch in anderen Bundesländern ist der politische Einfluss auf das Richteramt nicht ausgeschlossen. Und gar nicht erst anfangen wollen wir vom politischen ausklüngeln der Richter am Bundesverfassungsgericht.
    So, aber jetzt mal als Beispiel: Der Staatsanwalt hat vom Justizminister eine Weisung durch den Oberstattsanwalt erhalten einen Haftbefehl auszustellen. Er geht damit zum Richter, der auch mit politischen Gnaden des Justizminister an sein Amt gekommen ist und sagt dass er den Haftbefehl gegen XY beantragt. Der Richter prüft die Umstände und findet dass ein Haftbefehl nicht notwendig ist. Nun sagt ihm der Staatsanwalt, dass er den Antrag auf den haftbefehl als Weisung erhalten hat...und der Richter erinnert sich an seine Parteifreunde, die ihn zu seinem Amt verholfen haben und außerdem sieht man sich auch öfters auf Veranstaltungen. Na, was glaubst du wie der Richter nun handeln wird?

    Und eben genau diese möglichen Szenarien haben den EuGH zu seinem Beschluss kommen lassen. Es muss nicht so laufen, aber es reicht dass die Möglichkeit dazu gegeben ist.
    Theoretisch gesprochen - §234 und §235 StGB - die Gesetze sind also da, man muss diese halt nur umsetzen. Wenn also ein Justizministerium einen Staatsanwalt dazu "anhält" ein Strafverfahren einzuleiten oder einen Haftbefehl auszustellen und dieser Staatsanwalt ist nicht willig könnte es ein böses Erwachen für den "politischen" Auftraggeber geben.

    Theoretisch gesprochen - denn selbstverständlich werden Ermittlungen forciert bzw. behindert oder gar unterbunden und die Staatsanwaltschaften fügen sich (wobei ich mich frage warum, sind Beamte, was kann da groß passieren).

    Wie gesagt - die Gesetze sind da - und ich finde es immer wieder interessant wie der EuGH den deutschen Justizbehörden - sei es in der Exikutive, sei es in deer Judikative die Leviten liest und denen sagt - so nicht.

  6. #56
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    Standard AW: EuGH zu Europäischem Haftbefehl: Deut*sche Staats*an*wälte nicht unab*hängig genug

    Zitat Zitat von GSch Beitrag anzeigen
    Wenn ein klarer Gesetzesbruch vorliegt, dann wäre eine Weisung des Justizministers, diesen nicht zu verfolgen, rechtswidrig. Der Staatsanwalt müsste remonstrieren. Allerdings halte ich es für höchst unwahrscheinlich, dass ein Justizminister, der in der Regel selbst Jurist ist, eine solche Weisung erteilt. Umgekehrt schon eher: dass ein Minister einen Vorgang, der nach Meinung der Staatsanwaltschaft nicht strafwürdig war, dennoch unbedingt angeklagt haben wollte, ist schon vorgekommen. Siehe die Kontroverse Maas / Range, die mit dem Rausschmiss des letzteren endete.
    Was glaubst Du wohl warum - z.B. bei VW - de facto bis heute Niemand von der verantwortlichen Führungsspitze und Kontrollgremien angeklagt ist ...in Bayern war (ist? die politische einflußnahme in Strafverfolgungsbehörden an der Tagesordnung...)

    Zitat Zitat von GSch Beitrag anzeigen
    Keine Sorge, der Richter kann dem Staatsanwalt nichts vorschreiben. Er könnte ihm höchstens klarmachen, dass er auf der Grundlage der Akten sicher niemanden schuldig sprechen oder eventuell gar nicht erst das Hauptverfahren eröffnen würde. Was der Staatsanwalt mit derlei dezenten Hinweisen anfängt, ist seine Sache. Es steht ihm frei, aus Prinzip gegen die Wand zu laufen oder die Anklage zu überarbeiten. Der Richter wird sich ja was dabei gedacht haben. Jedenfalls sitzt er am längeren Hebel.
    Klar macht man dies als Richter "intelligenter"...

    Zitat Zitat von GSch Beitrag anzeigen
    Die Gewaltenteilung sehe ich hier nicht verletzt. Jeder tut seinen Teil. Und dabei gibt es jede Menge von Berührungspunkten, sachliche und pesönliche. Wenn sich Exekutive und Judikative zugleich und unabhängig voneinander um die Rechtspflege bemühen, kann es nun mal passieren, dass sie unterschiedlicher Meinung sind. Gerade daran sieht man die Gewaltenteilung, denn sonst gäbe es doch solche Probleme gar nicht.

    Und mit Demokratie hat das sowieso nichts zu tun. Oder wird im Gerichtssaal abgestimmt? Höchstens im Beratungszimmer, wenn mehrere Richter beteiligt sind, aber das ist ja nicht, was man mit Demokratie meint. Dieser Begriff verkommt in diesem Zusammenhang zum billigen Schlagwort. Recht und Unrecht werden nicht durch Mehrheiten bestimt.
    Es geht nicht um Recht oder Unrecht - sondern darum, dass eine Gewalt in einem demokratischen System einer anderen Gewalt Weisungen erteilt, was man zu tun und zu lassen hat.

    Ich will dies einmal auf ein Beispiel bringen:
    Als Trump seine Dekret erlassen hat wurden diese in Teilen von Richtern wieder einkassiert. Wenn Trump nun diesen Richter die Weisung erteilt hätte - ihr habt zu nicken - wie weit ist man dann von einer Diktatur noch entfernt?

  7. #57
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    Standard AW: EuGH zu Europäischem Haftbefehl: Deut*sche Staats*an*wälte nicht unab*hängig genug

    Zitat Zitat von Veltins007 Beitrag anzeigen
    Der Justizminister ist da nicht machtlos, denn der Justizminister ist dem Staatsanwalt gegenüber weisungsberechtigt, da der Staatsanwalt ein Justizbeamter ist und dementsprechend zu Gehorsam verpflichtet. Dazu einfach mal im Gerichtsverfassungsgesetz zu § 146 GVG gehen und folgendes lesen

    Widersetzt er sich den dienstlichen Anweisungen, so kann dies bedeutende Folgen für sein Berufsleben bedeuten, bis hin zum Aufheben des Dienstverhältnisses und des Beamtenstatus.
    Das ist formal korrekt - aber auch wieder nicht. Würde ein Justizministerium strafrechtrlich Ermittlungen bei konkretem Tatverdacht mittels Weisung unterbinden bzw. strafrechtliche Ermittlungen ohne jeden Anfangsverdacht anweisen kämen - in einem funktionitenden System - diese Damen und Herren schwer in die Bredoillie, da man hier dann dann die Staatsanwaltschaft zu einer Strafat anweist.

  8. #58
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    Standard AW: EuGH zu Europäischem Haftbefehl: Deut*sche Staats*an*wälte nicht unab*hängig genug

    Zitat Zitat von BlackForrester Beitrag anzeigen
    Das ist formal korrekt - aber auch wieder nicht. Würde ein Justizministerium strafrechtrlich Ermittlungen bei konkretem Tatverdacht mittels Weisung unterbinden bzw. strafrechtliche Ermittlungen ohne jeden Anfangsverdacht anweisen kämen - in einem funktionitenden System - diese Damen und Herren schwer in die Bredoillie, da man hier dann dann die Staatsanwaltschaft zu einer Strafat anweist.
    Der Staatsanwalt kann natürlich auch remostrieren, allerdings wird er dann -wenn wir ehrlich urteilen- seines Dienstes nicht mehr froh werden. Bei einer Aufforderung zu einer Straftat sieht die Sache wieder ganz anders aus, denn zu seinem eigenen Schutz ist er dann sogar angehalten diese Anweisung zu verweigern. Insgesamt gesehen steht so ein Staatsanwalt immer zwischen Eigenverantwortung und Weisungsgebundenheit.

    Sollte sich der Staatsanwalt weigern, so hat der Vorgesetzte (§ 147 GVG ) auch die Möglichkeit ihm den Fall zu entziehen und durch die hierarchisch-monokratische Struktur an sich zu nehmen. Der Personalvermerk der Remonstrierung (manche nennen es auch "Querlulant"wird ihm aber noch sehr, sehr lange nachhängen. Und solche Weisungen sind gar nicht mal so selten, und das sogar über das Landesrecht hinaus. Beispiel: Der Bundesjustizminister ist mit einer von der ausführenden Staatsanwaltschaft einlegten Revision nicht zufrieden und will dies nicht. Also gibt der Bundesjustizminister dem Generalbundesanwalt Bescheid. Eigentlich (!) dürfte der Generalbundesanwalt hier nun nicht tätig werden, da es eine Entscheidung auf Landesebene war und bekanntermaßen Staatsanwaltschaften der Länder denen des es Bundes nicht nachgeordnet sind. Also wendet er einen Trick an...indem dann durch den Bundesgerichtshof verlautbart wird dass die Revision vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird. Zack, wurde die föderale Trennung ausgetrickst. Und da gibt es noch weitere Tricks...

    Noch viel öfter wird es die Weisung an den ausführenden Staatsanwalt geben, dass eine Anklage zu erheben oder einzustellen ist, wenn der Staatsanwalt etwas anders planen sollte.

    Sollte der Staatsanwalt meinen, dass eine Anweisung einen Straftatbestand erfüllt, so muss er die Anweisung durch den unmittelbaren Vorgesetzten prüfen lassen. Sollte er das nciht so sehen, bleibt ihm noch übrig den nächsthöheren Vorgesetzten die Sache vorzutragen. Sollte auch dieser sich der Ansicht nicht anschließen, so ist er zur Ausführung der Anweisung verpflichtet. Einklagen kann er seine Remonstration ja nicht, da sie nur behördeninter ist und somit keiner gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Er kann dann natürlich immer noch trotzdem anders handeln, aber hat dann auch die disziplinarischen Konsequenzen zu tragen.
    Geändert von Krombacher007 (18.06.2019 um 16:07 Uhr)

  9. #59
    Vorher Veltins007 Benutzerbild von Krombacher007
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    Zitat Zitat von BlackForrester Beitrag anzeigen
    Wie gesagt - die Gesetze sind da - und ich finde es immer wieder interessant wie der EuGH den deutschen Justizbehörden - sei es in der Exikutive, sei es in deer Judikative die Leviten liest und denen sagt - so nicht.
    Man hat sich bezüglich des internationalen Haftbefehls eben auf gewisse Anforderungen geeinigt und die werden eben nicht von Deutschland erfüllt. Also muss der EuGH ja tätig werden. Dies betrifft aucxh nur den internationalen Haftbefehl und der nationale bleibt davon unberührt

  10. #60
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    Zitat Zitat von BlackForrester Beitrag anzeigen
    Es geht nicht um Recht oder Unrecht - sondern darum, dass eine Gewalt in einem demokratischen System einer anderen Gewalt Weisungen erteilt, was man zu tun und zu lassen hat.
    Das macht das Bundesverfassungsgericht am laufenden Band, denn seine Urteile sind Gesetz. Also: Judikative macht Gesetze.

    Andererseits erlässt die Regierung Rechtsverordnungen. Also: Exekutive macht Gesetze.

    Der Bundestag wählt den Bundeskanzler oder wählt in ab. Also: Legislative trifft Personalentscheidungen für die Exekutive.

    Viele Mitglieder der Bundesregierung sind auch Abgeordnete des Bundestages.

    Über die Zusammensetzung des Bundesrates bestimmen die Landesregierungen. Also: Exekutive steuert Legislative.

    Es gibt im wirklichen Leben einfach keine absolute Trennung der Staatsgewalten, sondern sie müssen auf vielfache Weise zusammenarbeiten. Drei separate Staaten in einem Staat - das geht nicht.

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