Steuerliche Behandlung beim Sponsor
Die Aufwendungen des Sponsors können
Betriebsausgaben i.S.d. § 4 Abs. 4 EStG,
Spenden, die unter den Voraussetzungen der §§ 10b EStG, 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG und 9 Nr. 5 GewStG abgezogen werden dürfen, oder
steuerlich nicht abziehbare Kosten der Lebensführung nach § 12 Nr. 1 EStG, bei Kapitalgesellschaften verdeckte Gewinnausschüttungen nach § 8 Abs. 3 S. 2 KStG sein.
Berücksichtigung als Betriebsausgaben
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH, der sich die Finanzverwaltung angeschlossen hat, sind Aufwendungen des Sponsors Betriebsausgaben, wenn der Sponsor wirtschaftliche Vorteile, die insbesondere in der Sicherung und Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen können, für sein Unternehmen erstrebt oder für Produkte seines Unternehmens werben will (vgl. BFH, Urteil v. 3.2.1993, I R 37/91, BStBl. II 1993, 441; Urteil v. Sponsoring-Erlass Tz. 3).