Der Verfassungsschutz sollte sich lieber einmal hier drum kümmern:
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass nach § 35 Absatz 2 Satz 2 SGB III die Agentur
für Arbeit die Neigung, Eignung und Leistungsfähigkeit der Arbeitsuchenden bei der
Vermittlung einer Stelle zu berücksichtigen hat. Ist dies nicht umsetzbar, sind nach
§ 140 Absatz 1 SGB III einer arbeitslosen Person alle ihrer Arbeitsfähigkeit
entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder
personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht
entgegenstehen.
Denn faktisch werden beide Paragraphen nicht beachtet.