Gesetze, eingeschlossen Änderungen von Gesetzen, werden, egal von wem sie in den Bundestag eingebracht werden, vom Bundestag beschlossen und vom Bundespräsidenten nach Prüfung auf Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz unterzeichnet. Ab hier wird es interessant.

Gemäß Artikel 82 GG ist die Verkündung von Gesetzen Sache des Bundestages. Fakt aber ist, dass das Bundespräsidialamt die unterzeichneten Gesetze sodann an die Bundesregierung zum Zweck der Ausfertigung und Verkündung im Bundesgesetzblatt. Die Bundesregierung oder eine von ihr bestellte Person verkündet das neue Gesetz als Herausgeber und damit als natürliche Person im Bundesgesetzblatt und setzt das neue Gesetz dadurch in Kraft. Grundlage; die gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien.

Also die Frage, kann diese Geschäftsordnung die notwendige Erteilung einer Vollmacht des Bundestages, der ja zur Verkündung von Gesetzen zuständig ist, ersetzen? Meines Erachtens nach bedarf die Bundesregierung einer Vollmacht des jeweiligen Bundestages, durch die sie ermächtigt wird, vom Bundestag beschlossene und vom Bundespräsidenten unterzeichnete Gesetze anstelle des Bundestages gemäß Art. 82 GG zu verkünden und in Kraft zu setzen.

Eine solche Vollmacht wurde von keinem bisher gegebenen Bundestag erteilt - an die Bundesregierung.

Also ist sämtliches Bundesrecht, welches seit 1949 von der Bundesregierung verkündet und "in Kraft gesetzt" wurde, von dieser vollmachtlos verkündet und in Kraft gesetzt worden - und ist damit zwar ein geltendes, aber kein gültiges Recht. Die Folge: Sämtliches Bundesrecht gilt nur in der Fassung, in der es als vorkonstitutionelles Recht am 22.05.1949 gegeben war und mit dem Grundgesetz als Bundesrecht übernommen wurde, soweit es als mit dem Grundgesetz vereinbar festgestellt wurde. Aber auch diese Prüfung fand nie statt.

Damit ist die Frage geboten, welche Fassung von vorkonstitutionellem Recht (vor dem 23.05.1949 gegebenes Recht) kann gültiges Recht sein, und welche Qualität und Wertigkeit hat das gesamte nach dem 23.05.1949 verkündete Bundesrecht?