Das grundsätzlich gegebene Problem ist, dass die Ausreichung eines vom Bundespräsidenten unterzeichneten Gesetzes an die Schriftleitung des Bundesgesetzblattverlages dann nicht zu beanstanden ist, wenn der Herausgeber der Deutsche Bundestag ist. In diesem Fall übergibt der Bundespräsident das unterzeichnete Gesetz an den unter der Herrschaft des Gesetzgebers stehenden Bundesgesetzblattverlag. Dies ist mit Artikel 82 GG vereinbar.
Die Folge wäre, dass bei jedem im Bundesgesetzblattverlag verkündeten Gesetz nicht der Bundespräsident, der/die Bundeskanzler/in und der jeweilige Minister benannt sind, sondern nur der Bundespräsident und der jeweilige Präsident des Deutschen Bundestages.
Da die Verkündung und Inkraftsetzung eines Gesetzes aber ein verfassungsrechtlicher Akt ist, bedarf die Exekutive, also die Bundesregierung, der Ermächtigung, diesen Akt durchzuführen. Ohne Ermächtigung keine wirksame Verkündung von Gesetzen, keine wirksame Inkraftsetzung von Gesetzen - es sei denn, sie ist dazu legitimiert. Die derzeit einzige Legitimation der Bundesregierung zum Bewirken von verfassungsrechtlichen Akten ist die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien. Dadurch kann sie sich aber nicht selber ermächtigen, Gesetze durch Verkündung in Kraft zu setzen. Und dadurch, dass der Bundespräsident unterzeichnete Gesetze gemäß § 60 Abs. 1 der Gemeinsamen Geschäftsordnung an die unter der Herrschaft der Bundesregierung stehende Schriftleitung des Bundesgesetzblattverlages ausreicht, wird keine qualifizierte Rechtsgrundlage geschaffen, durch die die Bundesregierung tatsächlich berechtigt wird, Gesetze zu verkünden und verfassungsrechtlich in Kraft zu setzen.
Es wird zwar so praktiziert, aber es ist nicht mit dem Grundgesetz vereinbar, jedenfalls so lange nicht, wie die Bundesregierung nicht durch Gesetz vom Gesetzgeber zur Verkündung und Inkraftsetzung von Gesetzen berechtigt ist.