Leibniz hier irrst du, denn dagegen spricht das Selbstverständnis der Bundesrepublik, dass völkerrechtliche Anerkennung gefunden hat.
Die Rede Carlo Schmids vor dem parlamentarischen Rat bietet Inhalt für viele Diskussionen, nicht nur die Frage ob das GG eine Verfassung ist oder nicht. Carlo Schmid traf die Aussage, dass es nicht um die Schaffung eines neuen westdeutschen Staates ging, sondern um die Organisation eines Teils des deutschen Staates. Womit wir zur These des Völkerrechtes kommen:
Mit der Kapitulation der Wehrmacht am 8. Mai 1945 ist das Deutsche Reich nicht untergegangen, es existiert fort, ist aber mangels Organisation handlungsunfähig.
In Verbindung mit den Aussagen Carlo Schmid ergibt sich folgende Feststellung, die Bundesrepublik Deutschland ist nicht Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches, sondern mit ihm identisch. Die Aspekt mit der räumlichen Teilidentität, wie er in den Urteilen des BVerfG zum Reichskonkordat, zum Grundlagenvertrag etc. pp.. hat sich 1990 erledigt.
Dementsprechend ergibt sich entgegengesetzt deiner Aussage eine Haftung der Bundesrepublik.
«Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern darin, dass er nicht tun muss, was er nicht will».Jean-Jacques Rousseau (1712-78)
«Die Freiheit besteht darin, dass man alles das tun kann, was einem anderen nicht schadet».Matthias Claudius (1740-1815)
Inwiefern ist diese Ansicht mit GG Art 135a und der Absicht, Ansprüche nicht zu erfüllen, vereinbar?
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 135a
(1) Durch die in Artikel 134 Abs. 4 und Artikel 135 Abs. 5 vorbehaltene Gesetzgebung des Bundes kann auch bestimmt werden, daß nicht oder nicht in voller Höhe zu erfüllen sind
1.Verbindlichkeiten des Reiches sowie Verbindlichkeiten des ehemaligen Landes Preußen und sonstiger nicht mehr bestehender Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts,
2.Verbindlichkeiten des Bundes oder anderer Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, welche mit dem Übergang von Vermögenswerten nach Artikel 89, 90, 134 und 135 im Zusammenhang stehen, und Verbindlichkeiten dieser Rechtsträger, die auf Maßnahmen der in Nummer 1 bezeichneten Rechtsträger beruhen,
3.Verbindlichkeiten der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände), die aus Maßnahmen entstanden sind, welche diese Rechtsträger vor dem 1. August 1945 zur Durchführung von Anordnungen der Besatzungsmächte oder zur Beseitigung eines kriegsbedingten Notstandes im Rahmen dem Reich obliegender oder vom Reich übertragener Verwaltungsaufgaben getroffen haben.
(2) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung auf Verbindlichkeiten der Deutschen Demokratischen Republik oder ihrer Rechtsträger sowie auf Verbindlichkeiten des Bundes oder anderer Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, die mit dem Übergang von Vermögenswerten der Deutschen Demokratischen Republik auf Bund, Länder und Gemeinden im Zusammenhang stehen, und auf Verbindlichkeiten, die auf Maßnahmen der Deutschen Demokratischen Republik oder ihrer Rechtsträger beruhen.
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