Zumal hier manche offenbar nicht kapiert haben, dass § 185 StGB nur deswegen eine verfassungsgemäße Konkretisierung der Schranke des Art. 5 Abs. 1 GG darstellt, weil § 185 StGB selbst ein Gut von Verfassungsrang schützt, nämlich die persönliche Ehre im Rahmen des allg. Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG.