Falls die Bundesbank sich weigert Staatsanleihen aufzukaufen, werden die Staatsanleihen der überschuldeten Staaten automatisch teurer. Es spielt also schon eine Rolle was die Bundesbank macht. Das jetzige Urteil hat die Rolle der Bundesbank erheblich gestärkt und das wird Auswirkungen haben.
Wenn die Straße bequem ist, neigt man dazu den falschen Weg einzuschlagen.
Bahnbrechendes Urteil des BVerfG.
Damit stellt es sich auch klar gegen den EuGH.
Die EZB überschreitet ihre Kompetenzen. Die Bundesbank darf sich damit eigentlich nicht mehr an Anleihekäufen beteiligen.
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Ich bin gespannt, ob dieses Urteil einfach ignoriert und der Rechtsstaat weiter abgewickelt wird.
Ich werde mir das genau durchlesen.
Eigentlich muss die EZB nun alle Anleihekäufe sofort beenden und ohne die künstlichen Anleihekäufe ist die EU am Ende.
Die EZB " muss " garnichts!
Das ist kein " bahnbrechendes Urteil " sondern ein nur ein Gefaelligkeitsurteil!
welches Du nicht verstehst. Wichtig ist lediglich der folgender Satz zur Feststellung
des Deutschen Bundesverfassungsgerichts.
" Der Senat stellte aber keine verbotene Staatsfinanzierung fest. "
Was ein Verfassungsgericht eines EU Mitgliedslandes entscheidet ist fuer
die EZB im uebrigen und mit Verlaub gesagt scheissegal!, weil die
EZB weisungsunabhaengig ist.
Warum ist die EZB unabhängig?
Die politische Unabhängigkeit der EZB trägt maßgeblich zu ihrem vorrangigen Ziel, der Gewährleistung der Preisstabilität, bei. Sie stellt einen Eckpfeiler des Währungssystems des Euroraums dar.
Warum muss eine Zentralbank unabhängig sein?
Zentralbanken sind nicht immer unabhängig gewesen. Im Laufe der Zeit wurde die direkte politische Einflussnahme auf die Währungspolitik jedoch immer stärker beschränkt. Umfangreiche empirische Daten und theoretische Analysen haben gezeigt, dass unabhängige Zentralbanken besser in der Lage sind, die Inflationsrate niedrig zu halten.
Als Hüter der Preisstabilität schaffen die Zentralbanken die Voraussetzung für eine gesunde und stabile Wirtschaft. Hätten die Regierungen direkte Kontrolle über die Zentralbanken, könnte dies Politiker dazu verleiten, die Zinssätze zu ihren Gunsten anzupassen, um einen kurzfristigen wirtschaftlichen Aufschwung herbeizuführen, oder Zentralbankgeld zur Finanzierung von politischen Maßnahmen zu nutzen, die große Unterstützung in der Bevölkerung finden. Dies würde der Wirtschaft langfristig erheblichen Schaden zufügen.
Um zu gewährleisten, dass die EZB die Interessen der Bürgerinnen und Bürger in Europa wahrt, wurde sie ausdrücklich als eine unabhängige Institution eingerichtet. Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union überträgt der EZB ein sehr präzises und begrenztes Mandat, das darin besteht, die Preisstabilität im Euroraum zu gewährleisten. Auf diese Weise ist es der EZB möglich, eine Geldpolitik zu betreiben, die das wirtschaftliche Wachstum in Europa stärkt und Arbeitsplätze schafft.
Worauf stützt sich die Unabhängigkeit der EZB?
Der institutionelle Rahmen für die einheitliche Geldpolitik schützt die EZB gegen jegliche Arten von politischer Einflussnahme. Die Unabhängigkeit der EZB beruht auf fünf Säulen, die sich in der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union widerspiegeln.
Institutionelle Unabhängigkeit
Gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union darf die EZB keine Weisungen von Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union, Regierungen der Mitgliedstaaten oder anderen Stellen einholen oder entgegennehmen. Gleichzeitig dürfen die Regierungen der Mitgliedstaaten und Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der Union keinen Einfluss auf die Beschlussorgane der EZB ausüben.
Persönliche Unabhängigkeit
Die Satzung schützt die persönliche Unabhängigkeit der Mitglieder des EZB-Direktoriums. Sie werden für eine Amtszeit von acht Jahren ohne die Möglichkeit der Wiederernennung ernannt und dürfen nur aus schwerwiegenden Gründen ihres Amtes enthoben werden. Das ermöglicht es ihnen, verantwortungsbewusste und objektive Entscheidungen zu treffen.
Funktionelle und operationelle Unabhängigkeit
Durch die Satzung wurden der EZB alle Zuständigkeiten übertragen, die zur Erreichung ihres vorrangigen Ziels der Preisstabilität notwendig sind. Zu diesem Zweck liegt die ausschließliche Zuständigkeit für die Geldpolitik im Eurogebiet beim Eurosystem. Außerdem darf die EZB den öffentlichen Haushalten keine Kredite gewähren. Dadurch soll etwaiger Druck auf die EZB durch staatliche Stellen verhindert werden.
Finanzielle und institutionelle Unabhängigkeit
Um äußere Einwirkungen auf das Eurosystem weiter einzuschränken, verfügen die EZB und die nationalen Zentralbanken über einen eigenen Haushalt und eigene Einnahmen. Die Satzung erlaubt es der EZB, ihre interne Organisation so zu gestalten, wie sie es für angemessen hält. Diese Autonomie ermöglicht es dem Eurosystem, alle seine Aufgaben wie vorgeschrieben wahrzunehmen.
Rechtliche Unabhängigkeit
Schließlich besitzt die EZB eine eigene Rechtspersönlichkeit. Dies ermöglicht es ihr, gegebenenfalls den Europäischen Gerichtshof zu befassen, um ihre Unabhängigkeit durchzusetzen.
Wie wird die Rechenschaftspflicht der EZB gewährleistet?
Die Rechenschaftspflicht stellt ein notwendiges Gegengewicht zur Zentralbankunabhängigkeit dar. Daher erläutert die EZB den Bürgerinnen und Bürgern der EU und deren gewählten Vertretern ihre Beschlüsse und die zugrunde liegenden Erwägungen. Unter anderem stellt der Präsident der EZB sich vierteljährlich Anhörungen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung des Europäischen Parlaments. Mitglieder des Europäischen Parlaments können der EZB auch schriftlich Fragen stellen.
In welcher Weise ist die EZB für ihre Tätigkeit rechenschaftspflichtig?
Insgesamt wird es der EZB durch ihre Unabhängigkeit, die in diesen fünf Säulen verankert ist, ermöglicht, eine eigenständige und wirksame Geldpolitik zu betreiben. Gleichzeitig wurde ein umfassender Rahmen entwickelt, der sicherstellt, dass die EZB die Rechenschaftspflicht erfüllt. Dies ermöglicht es der EZB, ihr vorrangiges Ziel der Preisstabilität zu verfolgen und die Interessen der Bürgerinnen und Bürger des Euroraums und der europäischen Wirtschaft zu wahren.
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Geändert von ABAS (06.05.2020 um 07:24 Uhr)
" Streicht die Kuechenabfaelle fuer die Aussaetzigen! Keine Gnade mehr bei Hinrichtungen!
Und sagt Weihnachten ab! "
(Sheriff von Nottingham)
Du irrst dich, ich erklärs dir später.
Es ging um eine Verfassungsbeschwerde Luckes und Co. Die Bundesbank darf jetzt nicht mehr mitmachen.
Die EU steht doch immer über dem deutschen Recht! Also was soll dieser Pyrrhussieg?
VIGILIA PRETIUM LIBERTATIS "Wachsamkeit ist der Preis der Freiheit"
Gregor der Große: "Die Vernunft kann sich mit größerer Wucht dem Bösen entgegenstellen, wenn der Zorn ihr dienstbar zur Hand geht"
Dostojewski: "Die Toleranz wird ein solches Niveau erreichen, dass intelligenten Menschen das Denken verboten wird, um die Idioten nicht zu beleidigen."
Hier die Leitsaetze aus dem Urteil vom 5. Mai 2020:
Leitsätze zum Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2020
- 2 BvR 859/15 -
- 2 BvR 1651/15 -
- 2 BvR 2006/15 -
- 2 BvR 980/16 -
1. Stellt sich bei einer Ultra-vires- oder Identitätskontrolle die Frage nach der Gültigkeit oder Auslegung einer Maßnahme von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union, so legt das Bundesverfassungsgericht seiner Prüfung grundsätzlich den Inhalt und die Beurteilung zugrunde, die die Maßnahme durch den Gerichtshof der Europäischen Union erhalten hat. (118)
2. Der mit der Funktionszuweisung des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EUV verbundene Rechtsprechungsauftrag des Gerichtshofs der Europäischen Union endet dort, wo eine Auslegung der Verträge nicht mehr nachvollziehbar und daher objektiv willkürlich ist. Überschreitet der Gerichtshof diese Grenze, ist sein Handeln vom Mandat des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EUV in Verbindung mit dem Zustimmungsgesetz nicht mehr gedeckt, so dass seiner Entscheidung jedenfalls für Deutschland das gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 und Art. 79 Abs. 3 GG erforderliche Mindestmaß an demokratischer Legitimation fehlt. (112)
3. Bei der Berührung fundamentaler Belange der Mitgliedstaaten, wie dies bei der Auslegung der Verbandskompetenz der Europäischen Union und ihres demokratisch legitimierten Integrationsprogramms in der Regel der Fall ist, darf die gerichtliche Kontrolle die behaupteten Absichten der Europäischen Zentralbank nicht unbesehen übernehmen. (142)
4. Die Kombination eines weiten Ermessens des handelnden Organs und einer Begrenzung der gerichtlichen Kontrolldichte durch den Gerichtshof der Europäischen Union trägt dem Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung offensichtlich nicht hinreichend Rechnung und eröffnet den Weg zu einer kontinuierlichen Erosion mitgliedstaatlicher Zuständigkeiten. (156)
5. Die Wahrung der kompetenziellen Grundlagen der Europäischen Union hat entscheidende Bedeutung für die Gewährleistung des demokratischen Prinzips. Die Finalität des Integrationsprogramms darf nicht dazu führen, dass das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung als eines der Fundamentalprinzipien der Europäischen Union faktisch außer Kraft gesetzt wird. (158)
6. a) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Kompetenzabgrenzung zwischen der Europäischen Union und den Mitgliedstaaten und die damit verbundene wertende Gesamtbetrachtung besitzen ein für das Demokratieprinzip und den Grundsatz der Volkssouveränität erhebliches Gewicht. Ihre Missachtung ist geeignet, die kompetenziellen Grundlagen der Europäischen Union zu verschieben und das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung zu unterlaufen. (158)
b) Die Verhältnismäßigkeit eines Programms zum Ankauf von Staatsanleihen setzt neben seiner Eignung zur Erreichung des angestrebten Ziels und seiner Erforderlichkeit voraus, dass das währungspolitische Ziel und die wirtschaftspolitischen Auswirkungen benannt, gewichtet und gegeneinander abgewogen werden. Die unbedingte Verfolgung des währungspolitischen Ziels unter Ausblendung der mit dem Programm verbundenen wirtschaftspolitischen Auswirkungen missachtet offensichtlich den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 EUV. (165)
c) Dass das Europäische System der Zentralbanken keine Wirtschafts- und Sozialpolitik betreiben darf, schließt es nicht aus, unter dem Gesichtspunkt des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 EUV die Auswirkungen zu erfassen, die ein Ankaufprogramm für Staatsanleihen etwa für die Staatsverschuldung, Sparguthaben, Altersvorsorge, Immobilienpreise, das Überleben wirtschaftlich nicht überlebensfähiger Unternehmen hat, und sie – im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung – zu dem angestrebten und erreichbaren währungspolitischen Ziel in Beziehung zu setzen. (139)
7. Ob ein Programm wie das PSPP eine offenkundige Umgehung von Art. 123 Abs. 1 AEUV darstellt, entscheidet sich jedoch nicht an der Einhaltung eines einzelnen Kriteriums, sondern nur auf der Grundlage einer wertenden Gesamtbetrachtung. Vor allem die Ankaufobergrenze von 33 % und die Verteilung der Ankäufe nach dem Kapitalschlüssel der Europäischen Zentralbank verhindern, dass unter dem PSPP selektive Maßnahmen zugunsten einzelner Mitgliedstaaten getroffen werden und dass das Eurosystem zum Mehrheitsgläubiger eines Mitgliedstaats wird. (217)
8. Eine (nachträgliche) Änderung der Risikoverteilung für die unter dem PSPP erworbenen Staatsanleihen würde die Grenzen der haushaltspolitischen Gesamtverantwortung des Deutschen Bundestages berühren und wäre mit Art. 79 Abs. 3 GG unvereinbar. Sie stellte in der Sache eine vom Grundgesetz verbotene Haftungsübernahme für Willensentscheidungen Dritter mit schwer kalkulierbaren Folgen dar. (227)
9. Bundesregierung und Bundestag sind aufgrund ihrer Integrationsverantwortung verpflichtet, auf eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durch die Europäische Zentralbank hinzuwirken. Sie müssen ihre Rechtsauffassung gegenüber der Europäischen Zentralbank deutlich machen oder auf sonstige Weise für die Wiederherstellung vertragskonformer Zustände sorgen. (232)
10. Verfassungsorgane, Behörden und Gerichte dürfen weder am Zustandekommen noch an Umsetzung, Vollziehung oder Operationalisierung von Ultra-vires-Akten mitwirken. Das gilt grundsätzlich auch für die Bundesbank. (234)
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 859/15 -
- 2 BvR 1651/15 -
- 2 BvR 2006/15 -
- 2 BvR 980/16 -
Verkündet
am 5. Mai 2020
Fischböck
Amtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der GeschäftsstelleUrteil als PDF download
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" Streicht die Kuechenabfaelle fuer die Aussaetzigen! Keine Gnade mehr bei Hinrichtungen!
Und sagt Weihnachten ab! "
(Sheriff von Nottingham)
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