Zitat Zitat von Hay Beitrag anzeigen
Meine Ausgangskritik bestand darin, noch einmal kurz zusammengefaßt:

Hinterbliebenenrente + eigener Verdienst = unter dem Freibetrag bleibend (bspw.), dazu ein Ehrenamt: Dieses Ehrenamt bzw. die Aufwandsentschädigungen werden als Verdienst angerechnet, natürlich ab Zuverdienstgrenze. D.h. es gibt keine Berücksichtigung des Aufwandes, für den die Aufwandsentschädigung des Ehrenamtes (für das der Staat ja so wirbt). D.h.zum Beispiel: Aufwandsentschädigung 80,-- Euro, die tatsächlich Aufwendungen sind, z.B. Fahrtkosten, die ohne das Ehrenamt gar nicht entstehen würden. Interessiert aber nicht. D.h. der Ehrenamtler hat in diesem Beispiel tatsächlich eine Rentenkürzung wegen des Ehrenamts durch seine Aufwandsentschädigung hinzunehmen. Das ist für mich ein Unding.
Mein anderes Beispiel: Hinterbliebenrente, in diesem Fall Halbwaisenrente. Ein soziales Jahr, für das es ebenfalls nur Pauschalen gibt und keinen Verdienst. Die Pauschalen sind weitaus geringer als ein steuerfreier Verdienst, auf den keine Sozialabgaben und Steuern entfielen. Der Träger des FSJ trägt die Sozialversicherungsbeiträge alleine. Dem FSJ´ler sollen keine Kosten und Nachteile dadurch entstehen, so hat es der Gesetzgeber vorgesehen. Im Fall der Halbwaisen- oder Waisenrente entstehen sie aber, denn der Waise oder Halbwaise gilt als pflichtversichert und sein FSJ, das kein Arbeitsverhältnis darstellt, als Arbeitsverhältnis mit der Folge, dass er von seiner Rente, die ja krankenversicherungsbefreit ist, Krankenversicherung, Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung zu zahlen hat. Bei der regelmäßigen und üblichen Höhe dieser Waisen- bzw. Halbwaisenrente entspricht dies einer Kürzung von 10 Prozent plus, in der Regel mehr. Das ist für mich ein Unding.
Alles Haarspalterei..

"Sollte ein Anspruch auf eine Waisenrente über das 18. Lebensjahr hinaus bestehen, kam es bis Juni 2015 zu einer Einkommensanrechnung, sofern die/der Rentenberechtigte über ein eigenes Einkommen verfügte. Mit dem Fünften Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG) hat der Bundestag am 25.02.2015 und der Bundesrat am 27.03.2015 die Einkommensanrechnung aufgehoben. Das heißt, dass Waisen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr einen vollen Anspruch auf die Halbwaisenrente bzw. Vollwaisenrente unabhängig von einem eigenen Einkommen haben. Von diesen Verbesserungen ab Juli 2015 profitieren etwa 16.500 Rentenberechtigte (am 31.12.2013 bezogen etwa 180.400 volljährige Versicherte eine Waisenrente; bei etwa 16.500 kam es zu einer Anrechnung von Einkommen).
Die Krankenversicherungspflicht von Waisenrentnern wurde ab dem 01.01.2017 neu geregelt. Hierfür wurde im Rahmen des E-Health-Gesetzes (Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen) mit § 5 Abs. 1 Nr. 11b SGB V eine eigene Rechtsvorschrift geschaffen. Danach besteht eine Krankenversicherungspflicht, wenn ein Anspruch auf Waisenrente nach § 48 SGB VI besteht und diese Rente auch beantragt wurde. In diesem Zuge wurde auch eine Beitragsfreiheit eingeführt, welche solange besteht, wie ein Anspruch auf eine Familienversicherung nach § 10 SGB V gegeben ist. Damit sind Waisenrentner grundsätzlich bis zum vollendeten 18. Lebensjahr beitragsfrei; für Schüler, Studierende, Auszubildende oder Personen, die ein freiwilliges soziales oder freiwilliges ökologisches Jahr absolvieren, erstreckt sich die Beitragsfreiheit sogar bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.
Diese Beitragsfreiheit gilt auch für den Zusatzbeitrag, den jede Krankenkasse individuell erhebt."