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Thema: HartzVier-Sanktionen sind teilweise verfassungswidrig

  1. #411
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    Standard AW: HartzVier-Sanktionen sind teilweise verfassungswidrig

    Zitat Zitat von Hay Beitrag anzeigen
    Meine Ausgangskritik bestand darin, noch einmal kurz zusammengefaßt:

    Hinterbliebenenrente + eigener Verdienst = unter dem Freibetrag bleibend (bspw.), dazu ein Ehrenamt: Dieses Ehrenamt bzw. die Aufwandsentschädigungen werden als Verdienst angerechnet, natürlich ab Zuverdienstgrenze. D.h. es gibt keine Berücksichtigung des Aufwandes, für den die Aufwandsentschädigung des Ehrenamtes (für das der Staat ja so wirbt). D.h.zum Beispiel: Aufwandsentschädigung 80,-- Euro, die tatsächlich Aufwendungen sind, z.B. Fahrtkosten, die ohne das Ehrenamt gar nicht entstehen würden. Interessiert aber nicht. D.h. der Ehrenamtler hat in diesem Beispiel tatsächlich eine Rentenkürzung wegen des Ehrenamts durch seine Aufwandsentschädigung hinzunehmen. Das ist für mich ein Unding.
    Mein anderes Beispiel: Hinterbliebenrente, in diesem Fall Halbwaisenrente. Ein soziales Jahr, für das es ebenfalls nur Pauschalen gibt und keinen Verdienst. Die Pauschalen sind weitaus geringer als ein steuerfreier Verdienst, auf den keine Sozialabgaben und Steuern entfielen. Der Träger des FSJ trägt die Sozialversicherungsbeiträge alleine. Dem FSJ´ler sollen keine Kosten und Nachteile dadurch entstehen, so hat es der Gesetzgeber vorgesehen. Im Fall der Halbwaisen- oder Waisenrente entstehen sie aber, denn der Waise oder Halbwaise gilt als pflichtversichert und sein FSJ, das kein Arbeitsverhältnis darstellt, als Arbeitsverhältnis mit der Folge, dass er von seiner Rente, die ja krankenversicherungsbefreit ist, Krankenversicherung, Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung zu zahlen hat. Bei der regelmäßigen und üblichen Höhe dieser Waisen- bzw. Halbwaisenrente entspricht dies einer Kürzung von 10 Prozent plus, in der Regel mehr. Das ist für mich ein Unding.
    Alles Haarspalterei..

    "Sollte ein Anspruch auf eine Waisenrente über das 18. Lebensjahr hinaus bestehen, kam es bis Juni 2015 zu einer Einkommensanrechnung, sofern die/der Rentenberechtigte über ein eigenes Einkommen verfügte. Mit dem Fünften Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG) hat der Bundestag am 25.02.2015 und der Bundesrat am 27.03.2015 die Einkommensanrechnung aufgehoben. Das heißt, dass Waisen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr einen vollen Anspruch auf die Halbwaisenrente bzw. Vollwaisenrente unabhängig von einem eigenen Einkommen haben. Von diesen Verbesserungen ab Juli 2015 profitieren etwa 16.500 Rentenberechtigte (am 31.12.2013 bezogen etwa 180.400 volljährige Versicherte eine Waisenrente; bei etwa 16.500 kam es zu einer Anrechnung von Einkommen).
    Die Krankenversicherungspflicht von Waisenrentnern wurde ab dem 01.01.2017 neu geregelt. Hierfür wurde im Rahmen des E-Health-Gesetzes (Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen) mit § 5 Abs. 1 Nr. 11b SGB V eine eigene Rechtsvorschrift geschaffen. Danach besteht eine Krankenversicherungspflicht, wenn ein Anspruch auf Waisenrente nach § 48 SGB VI besteht und diese Rente auch beantragt wurde. In diesem Zuge wurde auch eine Beitragsfreiheit eingeführt, welche solange besteht, wie ein Anspruch auf eine Familienversicherung nach § 10 SGB V gegeben ist. Damit sind Waisenrentner grundsätzlich bis zum vollendeten 18. Lebensjahr beitragsfrei; für Schüler, Studierende, Auszubildende oder Personen, die ein freiwilliges soziales oder freiwilliges ökologisches Jahr absolvieren, erstreckt sich die Beitragsfreiheit sogar bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.
    Diese Beitragsfreiheit gilt auch für den Zusatzbeitrag, den jede Krankenkasse individuell erhebt."

  2. #412
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    Standard AW: HartzVier-Sanktionen sind teilweise verfassungswidrig

    Zitat Zitat von torun Beitrag anzeigen
    Alles Haarspalterei..

    "Sollte ein Anspruch auf eine Waisenrente über das 18. Lebensjahr hinaus bestehen, kam es bis Juni 2015 zu einer Einkommensanrechnung, sofern die/der Rentenberechtigte über ein eigenes Einkommen verfügte. Mit dem Fünften Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG) hat der Bundestag am 25.02.2015 und der Bundesrat am 27.03.2015 die Einkommensanrechnung aufgehoben. Das heißt, dass Waisen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr einen vollen Anspruch auf die Halbwaisenrente bzw. Vollwaisenrente unabhängig von einem eigenen Einkommen haben. Von diesen Verbesserungen ab Juli 2015 profitieren etwa 16.500 Rentenberechtigte (am 31.12.2013 bezogen etwa 180.400 volljährige Versicherte eine Waisenrente; bei etwa 16.500 kam es zu einer Anrechnung von Einkommen).
    Die Krankenversicherungspflicht von Waisenrentnern wurde ab dem 01.01.2017 neu geregelt. Hierfür wurde im Rahmen des E-Health-Gesetzes (Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen) mit § 5 Abs. 1 Nr. 11b SGB V eine eigene Rechtsvorschrift geschaffen. Danach besteht eine Krankenversicherungspflicht, wenn ein Anspruch auf Waisenrente nach § 48 SGB VI besteht und diese Rente auch beantragt wurde. In diesem Zuge wurde auch eine Beitragsfreiheit eingeführt, welche solange besteht, wie ein Anspruch auf eine Familienversicherung nach § 10 SGB V gegeben ist. Damit sind Waisenrentner grundsätzlich bis zum vollendeten 18. Lebensjahr beitragsfrei; für Schüler, Studierende, Auszubildende oder Personen, die ein freiwilliges soziales oder freiwilliges ökologisches Jahr absolvieren, erstreckt sich die Beitragsfreiheit sogar bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.
    Diese Beitragsfreiheit gilt auch für den Zusatzbeitrag, den jede Krankenkasse individuell erhebt."
    Sag mal, liest du überhaupt, was ich schreibe? Zur Halbwaisenrente und Waisenrente und dem FSJ solltest du dich mal informieren. Da ist nichts mehr mit der Versicherunsfreiheit in Kranken- und Pflegeversicherung, sondern diese Beiträge werden aus der Rente abgeführt und zwar die Krankenversicherung, der Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung und die Pflegeversicherung.

  3. #413
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    Standard AW: HartzVier-Sanktionen sind teilweise verfassungswidrig

    Zitat Zitat von Hay Beitrag anzeigen
    Sag mal, liest du überhaupt, was ich schreibe? Zur Halbwaisenrente und Waisenrente und dem FSJ solltest du dich mal informieren. Da ist nichts mehr mit der Versicherunsfreiheit in Kranken- und Pflegeversicherung, sondern diese Beiträge werden aus der Rente abgeführt und zwar die Krankenversicherung, der Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung und die Pflegeversicherung.
    Und du solltest mal die Gesetze lesen.

  4. #414
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    Standard AW: HartzVier-Sanktionen sind teilweise verfassungswidrig

    Zitat Zitat von Hinterfrager Beitrag anzeigen
    Ich fahre seit August für die " Bild am Sonntag ". Meine Ladung ist ca. 400 kg .
    Noch dazu wird dies Top bezahlt, na ja Nachts fahren .
    Abzüglich Sprit komme ich auf 20,00 € / h.
    Ich weiß nicht wo Du wohnst, sonst könnte ich weiterhelfen.
    Schau mal im Internet nach " Zeitschriftenvertrieb und so "
    danke für deine tips, aber da wäre schon das zweite problem, ich habe bei nachtfahrten mittlerweile so meine probleme mit dem sehen.

    egal, ob mit oder ohne brille, die beleuchtung macht mich schalu, wie man bei uns zu sagen pflegt.

    währe ich jetzt noch 20 jahre jünger, kein problem, aber jetzt .....
    schrittchen für schrittchen wird uns die sprache genommen.
    ein volk, dem die sprache genommen wird, hat irgendwann nichts mehr zu sagen
    Die Menschenrechte sind erfunden worden, um die 10 Gebote zu verdrängen. (shahirrim)
    Manche Wege sieht man nicht kommen, die plant man auch nicht, die geht man aber. , danke an dich

  5. #415
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    Standard AW: HartzVier-Sanktionen sind teilweise verfassungswidrig

    Zitat Zitat von torun Beitrag anzeigen
    Und du solltest mal die Gesetze lesen.
    Also gut, Grundlage für die Versicherungspflicht (KV, Zusatzbeitrag, PV) des Waisen- oder Halbwaisenrentners im FSJ beginnend mit § 5 Abs. 1 Nr. 11 b SGB. Weitere Ausführungen folgen, musst dich aber noch ca. 2-3 Tage gedulden.

    Ansonsten wäre ein netterer Umgangston angebracht.

  6. #416
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    Standard AW: HartzVier-Sanktionen sind teilweise verfassungswidrig

    Zitat Zitat von Hay Beitrag anzeigen
    Also gut, Grundlage für die Versicherungspflicht (KV, Zusatzbeitrag, PV) des Waisen- oder Halbwaisenrentners im FSJ beginnend mit § 5 Abs. 1 Nr. 11 b SGB. Weitere Ausführungen folgen, musst dich aber noch ca. 2-3 Tage gedulden.

    Ansonsten wäre ein netterer Umgangston angebracht.
    Wegen mir musst du dich nicht weiter damit befassen. Und mein Umgangston sehe ich hier im Strang eher als sachlich.

  7. #417
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    Standard AW: HartzVier-Sanktionen sind teilweise verfassungswidrig

    Zitat Zitat von torun Beitrag anzeigen
    Nun redest du von Grundsicherung. Dann wär es besser sich einen Minijob zu suchen und auf die Grundsicherung zu verzichten.
    bin Erwerbsminderungsrentner, da ist nix mehr mit arbeiten. Irgendwie schwafelst du Unsinn.

  8. #418
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    Standard AW: HartzVier-Sanktionen sind teilweise verfassungswidrig

    Zitat Zitat von torun Beitrag anzeigen
    Wegen mir musst du dich nicht weiter damit befassen. Und mein Umgangston sehe ich hier im Strang eher als sachlich.
    So, hier nun die Kurzform:

    "...wird bei Ausübung des Freiwilligenverdienstes ein sogenanntes Arbeitentgelt in Form von Sachbezügen bzw. ein Taschengeld gezahlt, tritt Versicherungspflicht in der Krankenversicherung gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB ein.
    ...Es handelt sich (bei der KV, die der Träger des FSJ übernimmt) um eine Vorrangversicherung nach § 5 Abs. 8 SGB, d.h. eine Versicherungspflicht in der KV der Rentner tritt nicht ein.
    Ab Januar 2017 wurde für Waisenrentner eine Neuregelung geschaffen, wonach unter gewissen Voraussetzungen Beitragsfreiheit eingeführt wurde. Die Beitragsfreiheit knüpft ausdrücklich an die Versicherungspflicht der Waisenrentner an. Sie kommt daher nicht zum Tragen, wenn für die Waise ein vorrangige Versicherungspflicht nach anderen Vorschriften besteht. Daher ist der Bezug einer Waisenrente mit Ausübung eines freiwilligen sozialen Jahres oder des Bundesfreiwilligendienstes nicht mehr beitragsfrei.

    Punkt.

  9. #419
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    Standard AW: HartzVier-Sanktionen sind teilweise verfassungswidrig

    Ich würde Sozialleistungen wie Hartz4 sowieso nur an Deutsche zahlen und vor diesem Hintergrund ist dann bitte auch mein folgender Beitrag zu verstehen. Ich beziehe mich dabei eindeutig nicht auf Sozailtouristen.
    Die meisten Menschen die Hartz4 beziehen tun das doch nicht freiwillig. Du hast Kinder die in solche Verhältnisse geboren werden und von Anfang an in dieser Spirale aus Armut stecken. Sich da raus zu arbeiten, mit Eltern die meist selber keinen Bildungshintergrund haben und die Kinder anleiten, ist verdammt schwer. Du hast Menschen die mit Ü50 auf einmal arbeitslos sind und dann für Mindestlohn irgendeinen Dreck machen sollen. Menschen die aus irgendeinem Grund nicht qualifiziert genug sind und dann für harte Arbeit mit weniger nach Hause kommen würden, als wenn sie einfach nichts tun. Langzeitarbeitslose die nach Jahren nicht mehr aus ihrem Trott kommen. Den ganzen Tag nichts zu tun und finanziell am Existenzminimun, das ist nichts was ich diesen Leuten neide. Und die paar die es absichtlich machen und sich darin wohl fühlen, die kann man bei dem Geld was der deutsche Staat für Scheiße zum Fenster raus wirft, auch noch mit durchfüttern.

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