Zitat von
Hay
Meine Ausgangskritik bestand darin, noch einmal kurz zusammengefaßt:
Hinterbliebenenrente + eigener Verdienst = unter dem Freibetrag bleibend (bspw.), dazu ein Ehrenamt: Dieses Ehrenamt bzw. die Aufwandsentschädigungen werden als Verdienst angerechnet, natürlich ab Zuverdienstgrenze. D.h. es gibt keine Berücksichtigung des Aufwandes, für den die Aufwandsentschädigung des Ehrenamtes (für das der Staat ja so wirbt). D.h.zum Beispiel: Aufwandsentschädigung 80,-- Euro, die tatsächlich Aufwendungen sind, z.B. Fahrtkosten, die ohne das Ehrenamt gar nicht entstehen würden. Interessiert aber nicht. D.h. der Ehrenamtler hat in diesem Beispiel tatsächlich eine Rentenkürzung wegen des Ehrenamts durch seine Aufwandsentschädigung hinzunehmen. Das ist für mich ein Unding.
Mein anderes Beispiel: Hinterbliebenrente, in diesem Fall Halbwaisenrente. Ein soziales Jahr, für das es ebenfalls nur Pauschalen gibt und keinen Verdienst. Die Pauschalen sind weitaus geringer als ein steuerfreier Verdienst, auf den keine Sozialabgaben und Steuern entfielen. Der Träger des FSJ trägt die Sozialversicherungsbeiträge alleine. Dem FSJ´ler sollen keine Kosten und Nachteile dadurch entstehen, so hat es der Gesetzgeber vorgesehen. Im Fall der Halbwaisen- oder Waisenrente entstehen sie aber, denn der Waise oder Halbwaise gilt als pflichtversichert und sein FSJ, das kein Arbeitsverhältnis darstellt, als Arbeitsverhältnis mit der Folge, dass er von seiner Rente, die ja krankenversicherungsbefreit ist, Krankenversicherung, Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung zu zahlen hat. Bei der regelmäßigen und üblichen Höhe dieser Waisen- bzw. Halbwaisenrente entspricht dies einer Kürzung von 10 Prozent plus, in der Regel mehr. Das ist für mich ein Unding.