Nicht ganz:
Bei Wohnungen, die von der Stadt oder der Gemeinde vermietet werden sieht die rechtliche Lage jedoch komplizierter aus. Grundsätzlich lässt sich sagen, dass Eigenbedarf nur von natürlichen Personen geltend gemacht werden. Somit können sich Städte und Gemeinden nicht auf Eigenbedarf berufen. Allerdings beriefen sich schon einige Gemeinden darauf, dass die Pflicht zur Unterbringung von Flüchtlingen als ein hinreichendes öffentliches Interesse angesehen werden kann. Dabei könnte es sich unter Umständen um ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 573 BGB handeln. So geht das Amtsgericht Göttingen in seinem Urteil vom 19.07.1991 (Az. 25 C 13/91) davon aus, dass hier das Interesse der Gemeinde an der Unterbringung der Flüchtlinge überwiegen würde. Wenn die Gemeinde darlegen kann, dass ihre Unterbringungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind, kann eine Kündigung wegen der Unterbringung von Flüchtlingen durchaus gerechtfertigt sein.
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