Er ist wohl noch immer berufstaetig.
Auch ist das Urteil selbst im Sinne des AGG rechtswidrig:
Wohnt auf dem selben Grundstueck also ganz in der Naehe, Arbeitsstaette begruendet Vertrauensverhaeltnis, stabile kulturelle Verhaeltnisse ist ein berechtigtes privates und oeffentliches Interesse, weniger als 50 Wohnungen.(3) Bei der Vermietung von Wohnraum ist eine unterschiedliche Behandlung im Hinblick auf die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen und ausgewogener Siedlungsstrukturen sowie ausgeglichener wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Verhältnisse zulässig.
(4) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden keine Anwendung auf familien- und erbrechtliche Schuldverhältnisse.
(5) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden keine Anwendung auf zivilrechtliche Schuldverhältnisse, bei denen ein besonderes Nähe- oder Vertrauensverhältnis der Parteien oder ihrer Angehörigen begründet wird. Bei Mietverhältnissen kann dies insbesondere der Fall sein, wenn die Parteien oder ihre Angehörigen Wohnraum auf demselben Grundstück nutzen. Die Vermietung von Wohnraum zum nicht nur vorübergehenden Gebrauch ist in der Regel kein Geschäft im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1, wenn der Vermieter insgesamt nicht mehr als 50 Wohnungen vermietet.
Mal sehen ob es eine Berufung gibt und das Skandalurteil dann rausfliegt.
Wahrheit Macht Frei!
Und da liegst du leider falsch. Mal abgesehen vom AGG ist das beim Wohnungsmarkt eine etwas andere Situation, da Eigentum verpflichtet und es ein Recht auf Wohnen gibt.
So ist es dir als Vermieter z.B. auch nicht gestattet, deine Wohnung monatelang leer stehen zu lassen, auch wenn du persönlich der Meinung bist du möchtest grad keinen Mieter haben. Die Behörde kann dich dazu verdonnern, dein Eigentum dem Mietmarkt zugänglich zu machen (hab es selbst erlebt).
Was hingegen nicht der Fall ist, auch wenn du es so darlegst, ist, wem du deine Wohnung letztendlich vermietest. Das bleibt dir überlassen und da hat dir auch keiner reinzureden.
Worum es in diesem Fall halt geht ist der Umstand, dass der Vermieter in einem öffentlichen Inserat ausdrücklich Nichtdeutsche im Vorwege als Mieter ausgeschlossen hat. Und damit sind wir nun beim AGG angekommen. Ohne diesen Zusatz "an Deutsche" hätte er sich den ganzen Ärger ersparen können, auch wenn er letztendlich nur an eine/n Deutsche/n vermietet.
Ganz ehrlich.
Erst hatte ich Mitleid mit dem alten Mann. Ich dachte wegen des Alters hat er noch nie etwas von "verbotenen Worten in der BRD" und dem AGG gehört....
Nun konnte ich ja hier einige Zusatzinfos ( er ist fit im Kopf, Eigenverlag, er arbeitet) lesen....Entweder ist der ein echter Widerständler oder einfach dumm. Zumal er nicht der erste ist, der sich solch ein Urteil einfängt.
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Die Übel, die der Klimwandel über die Menschheit bringt, werden geringfügig sein im Vergleich zu den Verheerungen, die seine angeblichen Bekämpfer auslösen werden.
"Wir leben alle unter dem gleichen Himmel, aber wir haben nicht alle den gleichen Horizont" (Konrad Adenauer; rheinländischer Separatist)
... bei mir stehn die Bücher rechts im Regal, rechts im Regal, rechts im Regal.
Ach naja. Sieh es mal so: in allen anderen Systemen war es noch schlechter. In der DDR konntest du überhaupt nicht entscheiden an wen du vermieten sollst (und noch nicht einmal eine kostendeckende Miete einfordern) und im 3. Reich würde ich gerne mal sehen, wie du da z.B. als Jude eine Wohnung hättest mieten wollen. Totale Vermieterwillkür ist auch nicht das wahre, und das schreibe ich als Vermieter.
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