Corona und das Infektionsschutzgesetz - von Rechten, Pflichten und Straftatbeständen (Auszug)
....
IV. Verstöße und Straftaten
Da es sich bei dem hier besprochenen Gesetz um eines handelt, das für die
Gesundheit des deutschen Volkes – wie das konkrete Beispiel zeigt gar
der Weltbevölkerung –
überragend wichtig ist, droht der Gesetzgeber für bestimmte Verstöße auch
Strafverfolgung an.
So ist in
§§ 73 ff IfSG umfangreich geregelt, welche Art von Verstoß gegen das Infektionsschutzgesetz welche Sanktion nach sich zieht.
Von besonderer Bedeutung dürfte bald § 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG sein. Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer einer Anordnung nach § 28 Abs. 1 S. 2, 30 Abs. 1 oder 31 InSG zuwiderhandelt.
Wer also Adressat einer der oben genannten Maßnahmen ist und sich nicht daranhält, macht sich strafbar.
Wer insbesondere ein behördliches Verbot, einen bestimmten Ort zu verlassen oder ein behördliches Gebot, sich in Quarantäne zu begeben, missachtet, wird bestraft.
Wer durch sein entsprechendes Verhalten eine Krankheit oder einen Krankheitserreger der in §§ 6, 7 InSG genannten Art verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft (§ 75 Abs. 3 InSG). Dies betrifft den Fall Corona allerdings noch nicht – weil Corona zu neu ist, um in die Liste mit den besonders relevanten Krankheiten aufgenommen worden zu sein. Sollte die Corona-Epidemie weiterhin anhalten, ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die derzeitige Regelungslücke schließt.
...
[Links nur für registrierte Nutzer]