Nicht ganz
§ 101
Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder
(1) 1Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden von der Hauptversammlung gewählt, soweit sie nicht in den Aufsichtsrat zu entsenden oder als Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Drittelbeteiligungsgesetz oder dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung zu wählen sind. 2An Wahlvorschläge ist die Hauptversammlung nur gemäß §§ 6 und 8 des Montan-Mitbestimmungsgesetzes gebunden.
(2) 1Ein Recht, Mitglieder in den Aufsichtsrat zu entsenden, kann nur durch die Satzung und nur für bestimmte Aktionäre oder für die jeweiligen Inhaber bestimmter Aktien begründet werden. 2Inhabern bestimmter Aktien kann das Entsendungsrecht nur eingeräumt werden, wenn die Aktien auf Namen lauten und ihre Übertragung an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden ist. 3Die Aktien der Entsendungsberechtigten gelten nicht als eine besondere Gattung. 4Die Entsendungsrechte können insgesamt höchstens für ein Drittel der sich aus dem Gesetz oder der Satzung ergebenden Zahl der Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre eingeräumt werden.
(3) 1Stellvertreter von Aufsichtsratsmitgliedern können nicht bestellt werden. 2Jedoch kann für jedes Aufsichtsratsmitglied mit Ausnahme des weiteren Mitglieds, das nach dem Montan-Mitbestimmungsgesetz oder dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz auf Vorschlag der übrigen Aufsichtsratsmitglieder gewählt wird, ein Ersatzmitglied bestellt werden, das Mitglied des Aufsichtsrats wird, wenn das Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit wegfällt. 3Das Ersatzmitglied kann nur gleichzeitig mit dem Aufsichtsratsmitglied bestellt werden. 4Auf seine Bestellung sowie die Nichtigkeit und Anfechtung seiner Bestellung sind die für das Aufsichtsratsmitglied geltenden Vorschriften anzuwenden.
Betriebsratsmitglieder bzw. Gewerkschaftler können auch ohne jedweden Aktienbesitz sowohl in den Aufsichtsrat wie auch in den Vorstand gewählt werden - Stichwort: Mitbestimmung.
Was sich daraus dann allerdings entwickeln kann, hat man an den Fällen Zwickel und Steinkühler sehen können.....
Nebenbei zeigt der Vorfall den Verfall der guten Sitten im Geschäftsleben deutlich auf: Wie kann ein Vorstand einen Aufsichtsrat ernennen? Ist das nicht Aufgabe der Hauptversammlung?
Juristisch ist das vermutlich so organisiert, dass es sich bei der AG eben nicht um Siemens, sondern um eine Siemenstochter handelt, bei der Siemens die absolute Mehrheit hält.
„Die Windflügel sind Sakralbauten für ein neues Glaubensbekenntnis.“ (Hans-Werner Sinn)
Glückwunsch, hattest den richtigen Riecher
[Links nur für registrierte Nutzer]Kaeser bot der deutschen Fridays-for-Future-Aktivistin Luisa Neubauer [Links nur für registrierte Nutzer]. Neubauer lehnte das Angebot jedoch ab mit der Begründung, sie habe Wichtigeres zu tun.
Also nix Aufsichtsrat und nix Siemens
Tatsächlich Gremium und in einer noch gar nicht existierenden Firma
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