Grundsätzlich kann ein Hausverbot vom Berechtigten beliebig verfügt werden und ist nicht an begründbares Fehlverhalten oder Ähnliches gebunden. Eine Ausnahme hiervon gilt bei Geschäftsräumen, die für den allgemeinen Publikumsverkehr geöffnet sind. Hierzu zählt auch eine Gaststätte. Hier ist ein willkürlicher Ausschluss einzelner Personen nicht ohne weiteres möglich. Ein willkürlicher Ausschluss setzt natürlich voraus, dass ein Grund für ein Hausverbot nicht besteht. Ob dem Betroffenen der Grund bekannt ist oder nicht, dürfte nach meinem Dafürhalten eher nicht relevant sein.
Sofern ein Hausverbot bei Geschäftsräumen, die für den allgemeinen Publikumsverkehr geöffnet sind, ausgesprochen wird, ohne dass ein das Hausverbot begründender Grund vorliegt, liegt ein willkürlicher Ausschluss vor. In solchen Fällen stellt sich regelmäßig die Frage, inwieweit ein solches Hausverbot wirksam erteilt worden ist und ob der Betroffene durch die willkürliche Verteilung des Hausverbotes diskriminiert und in seiner persönlichen Ehre verletzt wird.
In solchen Fällen ist dann regelmäßig auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht betroffen. Dieses ist nach Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) bereits grundrechtlich geschützt. Den Gesetzestext finden Sie über den nachfolgenden Link im Internet:
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Dem entgegen steht aus Sicht des Gaststättenbetreibers natürlich das Recht auf uneingeschränkte Nutzung seines Eigentums sowie das Recht auf Vertragsfreiheit.
Im Ergebnis muss dann im jeweiligen Einzelfall abgewogen werden, welche Rechte überwiegen und welche sachlichen Gründe vorliegen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) sieht die allgemeine Rechtslage so, dass derjenige, der ein Geschäft für den allgemeinen Publikumsverkehr eröffnet, damit allen Kunden generell und unter Verzicht auf eine Prüfung im Einzelfall den Zutritt zu den Geschäftsräumen gestattet (BGH NJW 1994, 188). Der Bundesgerichtshof sieht darin allerdings keinen Verzicht auf die Ausübung des Hausrechts.
Allerdings eröffnet die Einrichtung für den allgemeinen Publikumsverkehr nicht in allen Fällen die Einschränkung der Befugnis des Hausrechtsinhabers, ohne Angabe von Gründen ein Hausverbot auszusprechen. So darf etwa der Betreiber einer Spielhalle einzelnen Personen ein Hausverbot erteilen, ohne dieses begründen zu müssen, da ein Begründungszwang dazu führen könnte, dass der Betreiber Umstände mitteilen müsste, deren Offenbarung geeignet wäre, die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder den geordneten Spielbetrieb zu beeinträchtigen (BGH NJW 1996, 248; ZIP 1994, 1274, 1275).
In Fällen, in denen willkürlich ein Hausverbot ausgesprochen wird und eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen vorliegt, hat der Betroffene unter Umständen einen Anspruch auf ein angemessenes Schmerzensgeld.
Zwar besteht grundsätzlich für den Gastronomen kein Zwang zum Abschluss eines Bewirtungsvertrages. In solchen Fällen gilt grundsätzlich die Vertragsfreiheit. Allerdings kann nach gefestigter Rechtsprechung die Verweigerung des Abschlusses eines Bewirtungsvertrages ohne erkennbaren sachlichen Grund eine Herabsetzung bedeuten und im Einzelfall sogar eine Beleidigung im Sinne des Strafgesetzbuches (vgl. Bay. OLG Urt. v. 7.3.1983, Az.: 2 St 140/82).