Der Landtag löst sich selbst auf
Die Landesverfassung von Thüringen gibt dem Landtag das Recht, sich selbst aufzulösen (Artikel 50 Absatz 2 Nr. 1). So ein Recht hat der Bundestag zum Beispiel nicht. Den Antrag zur Auflösung muss mindestens ein Drittel der Landtagsabgeordneten stellen. Über diesen Antrag darf dann frühestens am 11. und muss spätestens am 30. Tag nach der Antragstellung offen im Landtag abgestimmt werden.
Aufgelöst wird das Parlament, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder zustimmen. 60 der insgesamt 90 Landtagsmitglieder müssten also zustimmen. Von den 90 Sitzen hat die Linke 29, die AfD 22, die CDU 21, die SPD acht und Grüne und FDP jeweils fünf.