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Thema: Endlich, auf so ein Urteil habe ich schon lange gewartet.

  1. #281
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    Standard AW: Endlich, auf so ein Urteil habe ich schon lange gewartet.

    Zitat Zitat von Blackbyrd Beitrag anzeigen
    Der Richter wird aber einen Vorsatz erkannt haben, sonst wäre er nicht zu diesem Urteil gekommen. Warten wir ab was ggf. eine Revision ergeben wird. Man kann viele Dinge reininterpretieren, das kannst du auch an diese anwaltliche Formulierung erkennen:

    https://anwalt-strafrecht-berlin.org/aktuelles/illegales-autorennen-auf-dem-kudamm-bgh-prueft-urteil-wegen-mordes-rechtsfehlerfrei/
    ich habe dir doch gesagt was ich von der Justiz aktuell halte..... Wenn der Richter sagt das ist Recht, ist das das gleiche wie wenn Merkel sagt "wir schaffen das". Du kannst denen ja weiter folgen und glauben das das alles richtig ist. Ich verlasse mich auf die Logik und Vernunft und da ist eindeutig was Vorsatz ist oder nur "billigend in Kauf nehmen" und beides ist weder semantisch noch inhaltlich das gleiche, egal was irgenddein Richter sagt.
    Dazu noch die fehlende Verhältnismässigkeit zu anderen Urteilen, wo direkt Gewalt gegen eine Person im Spiel war und Vorsatz sogar vorgelegen hat, und dann wesentlich milder bestraft wird.

    du kannst ja glauben was du willst, für mich ist das nur ein Fehlurteil von vielen der letzten Zeit, und mein Vertrauen schwindet eben von Tag zu Tag mit jedem Bullshit Urteil etwas mehr.
    Geändert von Trantor (20.02.2020 um 16:23 Uhr)
    “Der Politischen Korrektheit geht es nicht darum, eine abweichende Meinung als falsch zu erweisen, sondern den abweichend Meinenden als unmoralisch zu verurteilen. Man kritisiert abweichende Meinungen nicht mehr, sondern hasst sie einfach. Wer widerspricht, wird nicht widerlegt, sondern zum Schweigen gebracht.”
    Prof.Dr. Norbert Bolz, Medienwissenschaftler

  2. #282
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    Standard AW: Endlich, auf so ein Urteil habe ich schon lange gewartet.

    Zitat Zitat von antiseptisch Beitrag anzeigen
    Du weißt doch gar nicht, ob das kein Vorwand war. Wenn du das kapierst, bist du endlich wieder in der Spur. In dem Beitrag darüber relativierst du ein Übel mit einem anderen. Rhetorisch gesehen unter aller Sau, und nur Deppen fallen darauf rein.
    du schreibst mit dir selbst oder fürchtest du die Antwort? Wenn du nicht willst das ich dir antworte dann lass es doch ganz anstatt nur das zitieren weg zu lassen.

    und bevor du andere bzw mich hier zum Deppen erklärst, nur weil du keine Ahnung hinsichtlich der Grundlagen von Rechtssprechungen hast, solltest du dich erstmal weiterbilden.
    Ich weiss nicht ob du diesen Grundsatz verstehst, wenn nicht dann lass mich bitte in Ruhe....


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    Ungleichbehandlung von Sachverhalten / Willkürverbot[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

    Bei der schlichten Ungleichbehandlung von Sachverhalten gilt das allgemeine Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG)

    Der Staat darf nicht willkürlich wesentlich Gleiches ungleich bzw. wesentlich Ungleiches gleich behandeln. Es muss hierfür ein Differenzierungskriterium vorliegen. Dieses fehlt nach einer vielfach verwandten Formel der Rechtsprechung, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst sachlich einleuchtender Grund für die staatliche Maßnahme nicht finden lässt.

    So ist es willkürlich, wenn die Behörde bei der Anwendung einer Norm von selbst gesetzten Entscheidungskriterien aus der Vergangenheit in einem Einzelfall abrücken will. Die Verwaltungspraxis der Vergangenheit bei der Ausfüllung von Handlungsspielräumen (Ermessen) bindet die Verwaltung auch für die Zukunft. Aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz resultiert für den einzelnen Bürger ein Anspruch auf gleiche Behandlungsweise gemäß diesen Entscheidungskriterien. Sein Fall darf nicht anders gehandhabt werden als der bzw. die vorherigen Fälle.

    Dabei ist zu bedenken, dass der Gesetzgeber in weitem Umfang politische Spielräume hat (gesetzgeberisches Ermessen):
    Der Gesetzgeber hat zunächst eine Zwecksetzungskompetenz bei der Wahl des zu verfolgenden Ziels,
    und er hat eine Einschätzungsprärogative bei der Auswahl des richtigen Mittels zur Verfolgung des von ihm angestrebten Ziels.

    Auch der Satzungsgeber hat ein „Satzungsermessen“[7], das aber viel enger gefasst ist, weil der formelle Gesetzgeber gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden ist, während der Satzungsgeber das Recht vollzieht. Die Satzung muss sich immer im Rahmen der Satzungsermächtigung halten, die der förmliche Gesetzgeber vorgegeben hat. Weitere Bindungen des förmlichen Gesetzgebers ergeben sich bei der untergesetzlichen Rechtsetzung aus der sogenannten Wesentlichkeitstheorie.

    Soweit die jeweiligen Ermessens- und Einschätzungsspielräume reichen, prüft das Gericht die Entscheidungen des Gesetz- oder des Satzungsgebers nicht mehr nach. Insoweit ist also die gerichtliche Kontrolldichte beschränkt.
    Geändert von Trantor (20.02.2020 um 16:21 Uhr)
    “Der Politischen Korrektheit geht es nicht darum, eine abweichende Meinung als falsch zu erweisen, sondern den abweichend Meinenden als unmoralisch zu verurteilen. Man kritisiert abweichende Meinungen nicht mehr, sondern hasst sie einfach. Wer widerspricht, wird nicht widerlegt, sondern zum Schweigen gebracht.”
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  3. #283
    Mitglied Benutzerbild von Blackbyrd
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    Standard AW: Endlich, auf so ein Urteil habe ich schon lange gewartet.

    Zitat Zitat von Trantor Beitrag anzeigen
    ich habe dir doch gesagt was ich von der Justiz aktuell halte..... Wenn der Richter sagt das ist Recht, ist das das gleich wie wenn Merkel sagt "wir schaffen das". Du kannst denen ja weiter folgen und glauben das das alles richtig ist. Ich verlasse mich auf die Logik und Vernunft und da ist eindeutig was Vorsatz ist oder nur "billigend in Kauf nehmen" und beides ist weder semantisch noch inhaltlich das gleiche, egal was irgenddein Richter sagt.
    Dazu noch die fehlende Verhältnismässigkeit zu anderen Urteilen, wo direkt Gewalt gegen eine Person im Spiel war und Vorsatz sogar vorgelegen hat, und dann wesentlich milder bestraft wird.

    du kannst ja glauben was du willst, für mich ist das nur ein Fehlurteil von vielen der letzten Zeit, und mein Vertrauen schwindet eben von Tag zu Tag mit jedem Bullshit Urteil etwas mehr.
    Die fehlende Verhältnismäßigkeit zu anderen Urteilen darf absolut keine Rollen spielen, das wird der Richter auch gewusst haben.

  4. #284
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    Standard AW: Endlich, auf so ein Urteil habe ich schon lange gewartet.

    Zitat Zitat von Blackbyrd Beitrag anzeigen
    Die fehlende Verhältnismäßigkeit zu anderen Urteilen darf absolut keine Rollen spielen, das wird der Richter auch gewusst haben.
    alter ihr macht mich noch wahnsinnig.....

    im Gegenteil es ist eines der relevantesten Kriterien eines Rechtsstates.


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    Ungleichbehandlung von Sachverhalten / Willkürverbot[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

    Bei der schlichten Ungleichbehandlung von Sachverhalten gilt das allgemeine Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG)

    Der Staat darf nicht willkürlich wesentlich Gleiches ungleich bzw. wesentlich Ungleiches gleich behandeln. Es muss hierfür ein Differenzierungskriterium vorliegen. Dieses fehlt nach einer vielfach verwandten Formel der Rechtsprechung, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst sachlich einleuchtender Grund für die staatliche Maßnahme nicht finden lässt.

    So ist es willkürlich, wenn die Behörde bei der Anwendung einer Norm von selbst gesetzten Entscheidungskriterien aus der Vergangenheit in einem Einzelfall abrücken will. Die Verwaltungspraxis der Vergangenheit bei der Ausfüllung von Handlungsspielräumen (Ermessen) bindet die Verwaltung auch für die Zukunft. Aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz resultiert für den einzelnen Bürger ein Anspruch auf gleiche Behandlungsweise gemäß diesen Entscheidungskriterien. Sein Fall darf nicht anders gehandhabt werden als der bzw. die vorherigen Fälle.

    Dabei ist zu bedenken, dass der Gesetzgeber in weitem Umfang politische Spielräume hat (gesetzgeberisches Ermessen):
    Der Gesetzgeber hat zunächst eine Zwecksetzungskompetenz bei der Wahl des zu verfolgenden Ziels,
    und er hat eine Einschätzungsprärogative bei der Auswahl des richtigen Mittels zur Verfolgung des von ihm angestrebten Ziels.

    Auch der Satzungsgeber hat ein „Satzungsermessen“[7], das aber viel enger gefasst ist, weil der formelle Gesetzgeber gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden ist, während der Satzungsgeber das Recht vollzieht. Die Satzung muss sich immer im Rahmen der Satzungsermächtigung halten, die der förmliche Gesetzgeber vorgegeben hat. Weitere Bindungen des förmlichen Gesetzgebers ergeben sich bei der untergesetzlichen Rechtsetzung aus der sogenannten Wesentlichkeitstheorie.

    Soweit die jeweiligen Ermessens- und Einschätzungsspielräume reichen, prüft das Gericht die Entscheidungen des Gesetz- oder des Satzungsgebers nicht mehr nach. Insoweit ist also die gerichtliche Kontrolldichte beschränkt.
    “Der Politischen Korrektheit geht es nicht darum, eine abweichende Meinung als falsch zu erweisen, sondern den abweichend Meinenden als unmoralisch zu verurteilen. Man kritisiert abweichende Meinungen nicht mehr, sondern hasst sie einfach. Wer widerspricht, wird nicht widerlegt, sondern zum Schweigen gebracht.”
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  5. #285
    From Hell Benutzerbild von Drache
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    Standard AW: Endlich, auf so ein Urteil habe ich schon lange gewartet.

    Straftaten im Straßenverkehr werden viel zu lasch abgeurteilt. Gerade bei Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz.
    Wenn jemand mit 150 durch die Innenstadt rast und dabei jemanden tötet, dann hat er das zwar im Sinne
    des Gesetzes nicht mit Vorsatz getan, jedoch hat er den Tod eines Menschen billigend in Kauf genommen.
    Und genau an diesem Punkt, wenn ein Mensch den Tod eines anderen aus niederen Beweggründen billigend
    in Kauf nimmt, dann muß diese Straftat wie ein Mord behandelt werden.
    "Wo Not du findest, deren nimm dich an; Doch gib dem Feind nicht Frieden." Loddfafnir's-Lied
    „Europa ist heute ein Pulverfass, und seine Regenten agieren wie Männer, die in einer Munitionsfabrik rauchen.” Otto von Bismarck
    ###

  6. #286
    libertär Benutzerbild von Vitalienbruder
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    Standard AW: Endlich, auf so ein Urteil habe ich schon lange gewartet.

    Zitat Zitat von Blackbyrd Beitrag anzeigen
    In Sachen "Vorsatz" gibt es aber nun gegenteilige Aussagen.

    Du schreibst nun das der Vorsatz zum Mord gegen eine konkrete Person gerichtet sein müsste. Das deckt sich aber nun nicht mit diesem Beitrag:



    Der erwähnte Terrorist zielt ja auch nicht gegen eine konkrete Person. Einen niederer Beweggrund könnte man auch dem Fahrer, der nun wegen Mordes in den Knast muss, anhängen. Man könnte evtl. auch den geistigen Zustand des Fahrers überprüfen lassen oder einen Psychiater einschalten usw. usw., das Urteil ist gesprochen, warten wir einmal ab, ob es eine Revision geben wird.

    Dann korrigiere ich mich: Für Mord muss ein Motiv, ein niederer Beweggrund vorliegen. In der Regel schließt das ein, dass der Mörder das Opfer kennt. Im Fall islamischer Terroristen z.B. kann der Beweggrund auch Hass gegen "Ungläubige" sein, was keine persönliche Bekanntheit voraussetzt (im Gegensatz von Motiven wie persönliche Rache, Eifersucht usw.).

    Die Raser aber haben nicht die Absicht, jemanden zu ermorden, sondern schlicht zu rasen. Sie brauchen den Kick so sehr, dass sie auch die Gefährdung anderer billigend in Kauf nehmen. Dies kann z.B. darauf hindeuten, dass deren geistiger Zustand nicht normal ist, oder unter einer suchtartige Abhängigkeit leiden.
    1. Psychopathen streben nach Macht und besetzen die meisten Posten, unabhängig von der Staatsform.
    2. Alle Staaten verschuldet? - Wie das verzinste Schuldgeldsystem die Weltwirtschaft versklavt.
    3. Wie die Hochfinanz das Weltgeschehen steuert.

  7. #287
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    Standard AW: Endlich, auf so ein Urteil habe ich schon lange gewartet.

    Zitat Zitat von Vitalienbruder Beitrag anzeigen
    Dann korrigiere ich mich: Für Mord muss ein Motiv, ein niederer Beweggrund vorliegen. In der Regel schließt das ein, dass der Mörder das Opfer kennt. Im Fall islamischer Terroristen z.B. kann der Beweggrund auch Hass gegen "Ungläubige" sein, was keine persönliche Bekanntheit voraussetzt (im Gegensatz von Motiven wie persönliche Rache, Eifersucht usw.).

    Die Raser aber haben nicht die Absicht, jemanden zu ermorden, sondern schlicht zu rasen. Sie brauchen den Kick so sehr, dass sie auch die Gefährdung anderer billigend in Kauf nehmen. Dies kann z.B. darauf hindeuten, dass deren geistiger Zustand nicht normal ist, oder unter einer suchtartige Abhängigkeit leiden.
    Theoretisch brauchst du keinen Vorsatz, es muss "nur" ein Mord-Merkmal erfüllt sein. Allerdings sehe ich in diesem Fall nicht, wie das "herbei konstruiert" werden soll. Niedere Beweggründe? Eher nicht. Heimtücke? Auch eher nicht. Handlung in der Absicht zur Verdeckung einer Straftat? Nein, ganz eindeutig nicht. Das könnte man jetzt noch weiter durchspielen, aber es bliebe immer bei irgend etwas zwischen "eher nicht" und "ganz sicher nicht". Totschlag bekommt man vielleicht hin, da sind das Fehlen jedes entsprechenden Vorsatzes und die vorliegende Fahrlässigkeit kein Hinderungsgrund, aber mehr auch nicht. Man muss schon dankbar sein, wenn wir hier nicht bei Körperverletzung mit Todesfolge landen, was durchaus auch in Frage käme.

    Hier hat sich ein Richter mal "das Mütchen gekühlt", okay, sind auch nur Menschen. Aber das wird in der nächsten Instanz mit Sicherheit keinen Bestand haben. Und das zumindest soweit zu Recht, dass sich zumindest die Gerichte theoretisch an geltendes Recht halten müssen. Muss einem nicht gefallen, gefällt mir in dem Fall auch nicht, aber so ist nun mal die Sachlage...

  8. #288
    libertär Benutzerbild von Vitalienbruder
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    Standard AW: Endlich, auf so ein Urteil habe ich schon lange gewartet.

    Zitat Zitat von OneDownOne2Go Beitrag anzeigen
    Theoretisch brauchst du keinen Vorsatz, es muss "nur" ein Mord-Merkmal erfüllt sein. Allerdings sehe ich in diesem Fall nicht, wie das "herbei konstruiert" werden soll. Niedere Beweggründe? Eher nicht. Heimtücke? Auch eher nicht. Handlung in der Absicht zur Verdeckung einer Straftat? Nein, ganz eindeutig nicht. Das könnte man jetzt noch weiter durchspielen, aber es bliebe immer bei irgend etwas zwischen "eher nicht" und "ganz sicher nicht". Totschlag bekommt man vielleicht hin, da sind das Fehlen jedes entsprechenden Vorsatzes und die vorliegende Fahrlässigkeit kein Hinderungsgrund, aber mehr auch nicht. Man muss schon dankbar sein, wenn wir hier nicht bei Körperverletzung mit Todesfolge landen, was durchaus auch in Frage käme.
    Da stimme ich Dir zu.

    Hier hat sich ein Richter mal "das Mütchen gekühlt", okay, sind auch nur Menschen.
    Also, ich finde das nicht in Ordnung. Ein Richter sollte nicht nach seinem momentanen, persönlichen Gemütszustand richten, sondern nach dem Gesetz. Wer dazu nicht in der Lage ist, taugt m.E. nicht zum Richter.

    Aber das wird in der nächsten Instanz mit Sicherheit keinen Bestand haben.[...]
    Sofern dort nicht schon wieder ein Gefühlsrichter ist glaube ich das auch nicht.
    1. Psychopathen streben nach Macht und besetzen die meisten Posten, unabhängig von der Staatsform.
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  9. #289
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    Standard AW: Endlich, auf so ein Urteil habe ich schon lange gewartet.

    Zitat Zitat von OneDownOne2Go Beitrag anzeigen
    Theoretisch brauchst du keinen Vorsatz, es muss "nur" ein Mord-Merkmal erfüllt sein. Allerdings sehe ich in diesem Fall nicht, wie das "herbei konstruiert" werden soll. Niedere Beweggründe? Eher nicht. Heimtücke? Auch eher nicht. Handlung in der Absicht zur Verdeckung einer Straftat? Nein, ganz eindeutig nicht. Das könnte man jetzt noch weiter durchspielen, aber es bliebe immer bei irgend etwas zwischen "eher nicht" und "ganz sicher nicht". Totschlag bekommt man vielleicht hin, da sind das Fehlen jedes entsprechenden Vorsatzes und die vorliegende Fahrlässigkeit kein Hinderungsgrund, aber mehr auch nicht. Man muss schon dankbar sein, wenn wir hier nicht bei Körperverletzung mit Todesfolge landen, was durchaus auch in Frage käme.

    Hier hat sich ein Richter mal "das Mütchen gekühlt", okay, sind auch nur Menschen. Aber das wird in der nächsten Instanz mit Sicherheit keinen Bestand haben. Und das zumindest soweit zu Recht, dass sich zumindest die Gerichte theoretisch an geltendes Recht halten müssen. Muss einem nicht gefallen, gefällt mir in dem Fall auch nicht, aber so ist nun mal die Sachlage...
    auch der Vorsatz muss vorliegen, nur bei den niederen Beweggründen würde einer reichen:

    Rechtslage

    In seiner heutigen, seit dem 1. Januar 1975 geltenden Fassung lautet der Mordparagraf des deutschen Strafgesetzbuches:

    § 211 Mord

    (1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

    (2) Mörder ist, wer

    aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
    heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
    um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,

    einen Menschen tötet.

    Eine Bestrafung wegen Mordes ist nach der inzwischen allgemein anerkannten tatstrafrechtlichen Auslegung demnach von zwei Voraussetzungen abhängig:

    Der Täter muss vorsätzlich einen anderen Menschen getötet[17] und
    dabei eines der in Absatz 2 aufgezählten sogenannten Mordmerkmale verwirklicht haben.[18]

    Dies hat nach dem Wortlaut des Gesetzes dann zwingend eine lebenslange Freiheitsstrafe zur Folge.
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    der Witz ist ja auch was man hier in D unter "lebenslang" versteht lol
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  10. #290
    cornjung
    Gast

    Standard AW: Endlich, auf so ein Urteil habe ich schon lange gewartet.

    Zitat Zitat von OneDownOne2Go Beitrag anzeigen
    Theoretisch brauchst du keinen Vorsatz, es muss "nur" ein Mord-Merkmal erfüllt sein. Allerdings sehe ich in diesem Fall nicht, wie das "herbei konstruiert" werden soll. Niedere Beweggründe? Eher nicht. Heimtücke? Auch eher nicht. Handlung in der Absicht zur Verdeckung einer Straftat? Nein, ganz eindeutig nicht. Das könnte man jetzt noch weiter durchspielen, aber es bliebe immer bei irgend etwas zwischen "eher nicht" und "ganz sicher nicht". Totschlag bekommt man vielleicht hin, da sind das Fehlen jedes entsprechenden Vorsatzes und die vorliegende Fahrlässigkeit kein Hinderungsgrund, aber mehr auch nicht. Man muss schon dankbar sein, wenn wir hier nicht bei Körperverletzung mit Todesfolge landen, was durchaus auch in Frage käme.

    Hier hat sich ein Richter mal "das Mütchen gekühlt", okay, sind auch nur Menschen. Aber das wird in der nächsten Instanz mit Sicherheit keinen Bestand haben. Und das zumindest soweit zu Recht, dass sich zumindest die Gerichte theoretisch an geltendes Recht halten müssen. Muss einem nicht gefallen, gefällt mir in dem Fall auch nicht, aber so ist nun mal die Sachlage...
    Mord und Totschlag setzen Vorsatz voraus. Dolus eventualis reicht. Hier muss also bewiesen werden, dass er mindestens den Tod billigend in Kauf genommen hat. Unschuldsvermutung. Rasen als niedrige Beweggründe und schnelles Auto las gemeingefähliches Mittel ? Vorsatz ? Liegt hier bewusste Fahrlässigkeit oder bedingter Vorsatz vor ? Bei bewusster Fahrlässigkeit erkennt der Täter die Möglichkeit des Erfolgseintritts , findet sich mit diesem jedoch nicht ab, sondern vertraut, der Erfolg werde nicht eintreten. Bei bedingtem Vorsatz kommt neben dem Wissen um die Möglichkeit des Erfolgseintritts hinzu, dass der Täter ihn billigend in Kauf nimmt. Hat der Raser den Tod billigend in Kauf genommen ? Nein. Ich meine allenfalls Fahrlässige Tötung. Gut, ich gebs zu, war selber Raser.
    Zitat Zitat von Blackbyrd Beitrag anzeigen
    Na, dann zeige doch einmal Flagge, wo du so "gedient" hast, kleiner Pirat?
    Kann ja sein, dass du ein Zwerg bist. Ich bin weder klein, noch habe ich " gedient ". Ich war wie Blackb. immer selbständig. Da du aber nicht mal über Blackbeard bescheid weisst, lohnt es sich nicht, mit dir über Piraten zu diskutieren.
    Zitat Zitat von Stanley_Beamish Beitrag anzeigen
    Der Richter ist aber anderer Meinung, und der ist nun einmal Richter und du nur Dorfdepp.
    Das du ein Depp bist, hab ich nicht bestritten. Du hast nicht nur von Jura keine Ahnung, sondern hast weder einen FS, noch eine Tochter. Was mischt du dich hier überhaupt ein ?

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