Das
Fachkräfteeinwanderungsgesetz ist seit dem 1. März 2020 in Kraft. Ziel ist es, die Gewinnung von qualifizierten Fachkräften aus
[Links nur für registrierte Nutzer] entsprechend dem Bedarf der Wirtschaft zu erleichtern. Daher wurden insbesondere die Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis angepasst. Die meisten Änderungen finden sich entsprechend im
Aufenthaltsgesetz (AufenthG) wieder. Dieses regelt die Vergabe von
[Links nur für registrierte Nutzer] für verschiedene Zwecke wie Arbeit, Arbeitssuche, Ausbildung, Ausbildungssuche oder
[Links nur für registrierte Nutzer] ausländischer
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Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz erleichtert Einreise und Aufenthalt für eine
Beschäftigung als Fachkraft. Fachkräfte mit
[Links nur für registrierte Nutzer] und solche mit akademischer Ausbildung können eine Beschäftigung ausüben, zu der sie ihre Qualifikation befähigt (§§ 18 bis 18b AufenthG). Das bedeutet auch, dass eine Beschäftigung in verwandten Berufen ermöglicht wird. Darüber hinaus können
Fachkräfte mit akademischer Ausbildung nicht nur Beschäftigungen ausüben, die einen Hochschulabschluss voraussetzen. Sie können auch in anderen qualifizierten Berufen beschäftigt werden, die im fachlichen Kontext zur Qualifikation stehen und für die grundsätzlich eine berufliche, nicht-akademische Ausbildung vorausgesetzt wird. Mit einem konkreten Arbeitsplatzangebot und der
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Fachkräfte mit beruflicher Ausbildung aus
[Links nur für registrierte Nutzer] nun Zugang zu allen Berufen, für die sie ihre Qualifikation befähigt. Sie sind nicht mehr auf bestimmte
[Links nur für registrierte Nutzer] beschränkt. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) soll der Beschäftigung ohne
[Links nur für registrierte Nutzer] zustimmen (§ 39 AufenthG).
Zur
Suche nach einem Arbeitsplatz können neben akademischen jetzt auch Fachkräfte mit
[Links nur für registrierte Nutzer] nach Deutschland einreisen. Neben der
[Links nur für registrierte Nutzer] sind dazu deutsche Sprachkenntnisse notwendig, die der gesuchten Tätigkeit entsprechen. In der Regel werden dabei Deutschkennnisse gefordert, die mindestens auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen liegen. Außerdem muss der Lebensunterhalt gesichert sein. Die Suche nach einer qualifizierten Arbeitsstelle erlaubt auch Probebeschäftigungen bis zu 10 Stunden pro Woche (§ 20 Abs. 1 AufenthG).
Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz erleichtert darüber hinaus den
Aufenthalt für eine qualifizierte Berufsausbildung. Dieser kann auch für einen vorbereitenden Deutschsprachkurs genutzt werden (§ 16a AufenthG). Der befristete
Aufenthalt zur Suche nach einem Ausbildungsplatz ist jetzt ebenfalls möglich (§ 17 AufenthG).