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Thema: Behoerdliche Allgemeinverfuegungen - verhaeltnismaessig oder nicht!

  1. #11
    immer noch nicht geimpft Benutzerbild von Doppelstern
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    Standard AW: Behoerdliche Allgemeinverfuegungen - verhaeltnismaessig oder nicht!

    Zitat Zitat von Leibniz Beitrag anzeigen
    Ich würde nicht kleine Arztpraxen abklappern, sondern große Klinik-Konzerne. Mit den entsprechenden Kick-Backs ist bestimmt einiges möglich.


    Man ist natürlich nicht als einziger Referent eingestellt. Die lukrativen Vertriebswege werden dann schon von anderen vermarktet. Als kleiner Pharmareferent wird man zumindest am Anfang nur die Ärzte abklappern müssen. Und ich sage euch, daß ist kein Zuckerschlecken. Man kann einen Termin haben und wird trotzdem unter Umständen, weil das Wartezimmer voll ist, noch sehr lange warten müssen.
    Geändert von Doppelstern (04.04.2020 um 22:48 Uhr)
    Sie sind wie eine Wolke: wenn sie sich verziehen, kann es doch noch ein schöner Tag werden.

    Für mich gibt es nur noch die AFD.

  2. #12
    SchwanzusLongusGermanicus Benutzerbild von ABAS
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    Standard AW: Behoerdliche Allgemeinverfuegungen - verhaeltnismaessig oder nicht!

    " Keiner wird im Stich gelassen! Allen wird geholfen! " Dafuer gibt es ja die " Corona Soforthilfe "
    auf die allerdings vorgeblich " kein " Rechtsanspruch bestehe, sondern Bund, Land und Staedte
    daher aus Humanismus und Selbstlosigkeit " freiwillig "zahlen! Politiker und Regierungsamtstraeger
    geben etwas " freiwillig " ab und dann noch Geld?

    Wie naiv muss man sein um diese politische Luege zu glauben?

    Fuer alle Privatpersonen, Gewerbetreibende, Freiberufler und Unternehmer die direkte Geschaedigte der
    behoerdlichen Allgemeinverfuegung sind ergeben sich Ansprueche aus Staatshaftungsrecht.
    Die Politik- und Regierungsamtsversagen moechten allerdings nicht das dem gemeinen Volk
    und den Anspruchsberechtigten das bekannt wird, damit sie weiterhin von " freiwilliger Hilfe "
    durch Zuschuesse reden koennen, auf die seitens der Betroffenen " kein " Rechtsanspruch bestehe.

    Ich freue mich schon jetzt darauf wenn die ersten Wirtschaftsjuristen und Anwaelte fuer
    Verwaltungsrecht im Auftrage ihrer Mandaten Entschaedigungsklagen auf den Weg bringen.
    Im uebrigen kann sich jeder geschaedigte Buerger oder Unternehmer bei seiner Klage vor dem
    Verwaltungsgericht selbst vertreten. Gerichtskosten fuer Anfechtungsklage bzw. Feststellungsklage
    sind marginal. Wer eine Entschaedigungsklage vor dem Zivilgerichten anstrebt muss sich allerdings
    einen Rechtsanwalt nehmen, weil wg. des Streitwertes von ueber 5.000 EUR die Zivilgerichtsinstanz
    bei den Landgrichten beginnt.

    Anspruchsgrundlagen nach Staatshaftungsrecht

    1) Anspruch aus Amtshaftung (§39 BGB iVm Art 34. GG) - Verwaltungsgerichtsweg
    2) Folgebeseitigungsanspruch aus Grundrechten iVm Rechtstaatprinzip - Verwaltungsgerichtsweg
    3) Anspruch aus Enteignung - ordentlicher Gerichtsweg > Landgericht
    4) Anspruch aus Aufopferung fuer das gemeine Wohl (§ 906 BGB) - ordentlicher Rechtsweg > Landgericht
    5) Anspruch aus enteignungsgleichen Eingriff (§ 254 BGB) ordentlicher Rechtsweg > Langericht
    6) Anspruch aus enteignendem Eingriff (§ 254 BGB) ordentlicher Rechtsweg > Landgericht
    " Streicht die Kuechenabfaelle fuer die Aussaetzigen! Keine Gnade mehr bei Hinrichtungen!
    Und sagt Weihnachten ab! "

    (Sheriff von Nottingham)

  3. #13
    immer noch nicht geimpft Benutzerbild von Doppelstern
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    Standard AW: Behoerdliche Allgemeinverfuegungen - verhaeltnismaessig oder nicht!

    Es heißt immer, die jenigen die durch Corona in Not geraten sind, also Selbständige, Klein Unternehmer, Freiberufler etc werden finanziell unterstützt. Die Anträge sollen schnellstmöglich positiv entschieden werden. Ich bin allerdings der Ansicht, daß diese Finanziellen Unterstützungen lediglich Darlehen sind, die diesen Kleinunternehmern großzügig gewährt werden. Das Geld muß also wieder + Zinsen zurück gezahlt werden. Es sind also keine Geschenke, die der Staat den Unternehmen gewährt, so wie es in den Medien und in der Presse dargestellt wird, sondern knallharte Kreditgeschäfte.


    Bin mir nicht 100 % sicher. Also, wenn jemand andere Informationen hat, dann raus damit.
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  4. #14
    Mitglied
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    Standard AW: Behoerdliche Allgemeinverfuegungen - verhaeltnismaessig oder nicht!

    Zitat Zitat von Doppelstern Beitrag anzeigen
    Es heißt immer, die jenigen die durch Corona in Not geraten sind, also Selbständige, Klein Unternehmer, Freiberufler etc werden finanziell unterstützt. Die Anträge sollen schnellstmöglich positiv entschieden werden. Ich bin allerdings der Ansicht, daß diese Finanziellen Unterstützungen lediglich Darlehen sind, die diesen Kleinunternehmern großzügig gewährt werden. Das Geld muß also wieder + Zinsen zurück gezahlt werden. Es sind also keine Geschenke, die der Staat den Unternehmen gewährt, so wie es in den Medien und in der Presse dargestellt wird, sondern knallharte Kreditgeschäfte.


    Bin mir nicht 100 % sicher. Also, wenn jemand andere Informationen hat, dann raus damit.
    Die 9.000 für Soloselbständige bzw. 15.000 Euro für Kleinstfirmen sind Geschenke, die nicht zurückgezahlt werden müssen.
    Vom Verfassungsschutz als gesichert rechtsextrem eingestuft

  5. #15
    immer noch nicht geimpft Benutzerbild von Doppelstern
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    Standard AW: Behoerdliche Allgemeinverfuegungen - verhaeltnismaessig oder nicht!

    Zitat Zitat von Stanley_Beamish Beitrag anzeigen
    Die 9.000 für Soloselbständige bzw. 15.000 Euro für Kleinstfirmen sind Geschenke, die nicht zurückgezahlt werden müssen.
    Wie sicher bist Du Dir ?

    Dann wäre mir auch klar, warum die Koalition wieder mehr Wählerstimmen bekommt. Mal eben 6% mehr, ist doch schon was. Man kann sich Wählerstimmen halt auch erkaufen.
    Sie sind wie eine Wolke: wenn sie sich verziehen, kann es doch noch ein schöner Tag werden.

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  6. #16
    AfD, was denn sonst ?! Benutzerbild von Bruddler
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    Standard AW: Behoerdliche Allgemeinverfuegungen - verhaeltnismaessig oder nicht!

    Zitat Zitat von Stanley_Beamish Beitrag anzeigen
    Die 9.000 für Soloselbständige bzw. 15.000 Euro für Kleinstfirmen sind Geschenke, die nicht zurückgezahlt werden müssen.
    Müssen diese Firmen ihre Bedürftigkeit nachweisen ?
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  7. #17
    SchwanzusLongusGermanicus Benutzerbild von ABAS
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    Standard AW: Behoerdliche Allgemeinverfuegungen - verhaeltnismaessig oder nicht!

    Zitat Zitat von Stanley_Beamish Beitrag anzeigen
    Die 9.000 für Soloselbständige bzw. 15.000 Euro für Kleinstfirmen sind Geschenke, die nicht zurückgezahlt werden müssen.
    Schon mal ueberlegt was der Grund fuer die " Geschenke " des Bundes-, der Laender und Kommunen sind?
    Schon mal ueberlegt warum die " Geschenke " mit Ausnahme des Bundeslandes Bayern ausschliesslich ueber
    die landeseigenen Investitionsfoerderungsbanken beantragt und abgewickelt werden?
    Schon mal ueberlegt ob die landeseigenen Investitionsfoerderungsbanken im Interessenkonflikt stehen weil
    sie ihre eigenen Kreditprodukte verkaufen wollen und bei der Vergabe von nicht rueckzahlbaren Zuschuessen
    voreingenommen sind? Die Antragsteller muessen zudem im Antrag versichern das sie keinen Rechtsanspruch
    auf Zahlung der Zuschuesse haben. Warum ist das wohl so?

    Zumindest ich habe mir diese Fragen gestellt und stehe damit nicht allein!

    Die " Geschenke " dienen der temporaeren " Ruhigstellung " aller von den Allgemeinverfuegungen direkt
    betroffene, geschaedigten Gewerbetreibenden, Freiberuflern und Unternehmen, damit keiner auf die Idee
    kommt das es eine Rechtsgrundlage und somit einen Rechtsanspruch fuer Entschaedigungsleistungen bei
    behoerdlichen Massnahmen gibt.

    Mit diesen " Geschenke " wird zugleich verhindert das betroffene und geschaedigte Unternehmen innerhalb
    der Widerspruchsfristen auf die Allgemeinverfuegungen reagieren. Wenn die Fristen versaeumt werden ist
    die spaetere Beschreitung des Klageweges vor den Verwaltungsgerichten und Zivilgerichten erschwert bzw.
    ueberhaupt nicht mehr moeglich.

    Man muss nicht Jurist sein um erkennen zu koennen das seitens der Politiker und Regierungsamtstraeger
    mit den " Soforthilfepaketen lediglich " Beruhigungspillen " an betroffene Geschaedigten verteilt werden,
    damit innerhalb der Widerspruchsfrist so wenig wie moeglich Klagen gegen die Allgemeinverfuegungen
    bei den Verwaltungsgerichten und Zivilgerichten eingehen.

    Der Politiker und Regierungsamtstraeger zeigen bezueglich der Vorgehensweise mal wieder Januskoepfigkeit.
    Das Gesicht auf der Vorderseite zeigt " Humanismus " und " Sorge um die Volksgesundheit "! Das Gesicht
    der Rueckseite des Januskopfes zeigt die haesslichen Fratze der Kapitalismus weil zumindest grobfahrlaessig,
    folglich schuldhaft in Kauf genommen wird das sich die Unternehmer aus allen Bereichen der Realwirtschaft
    fuer das gesundheitlich Wohlergehen der Angehoerigen von " Hochrisikogruppen " opfern.

    Die Verhaeltnissmaessigkeit der verhaengten Allgemeinverfuegung ist gerade wg. der gigantischen
    finanziellen und wirtschaftlichen Kausalnegativfolgen zumindest zweifhaft. Natuerlich ist es nicht leicht
    fuer die Entscheider der Behoerde. Bei einer Rechtsgueterabwaegung hatten sie zu entscheiden ob
    das gesundheitliche Wohl einer Minderheit des Volkes, die den Hochrisikigruppen angehoert, ueber
    das Gemeinwohl des Volkes, den gedeihlichen Fortbestand des Gemeinwesens und last but not least
    ueber den Fortbestand der Existenz des Finanz- und Wirtschaftslebens stellen.

    Meiner Ansicht nach haben sowohl die Regierung in China als auch alle Regierungen in der westlichen
    Welt ausser Schweden und einige andere " Aussreisserlaender " fatale Fehlentscheidungen getroffen.
    Damit das gedeihliche Gemeinwesen weiter besteht muss man im Zuge der Rechtsgueterabwaegung
    ein " Opfer " von den Angehoerigen der Hochrisikogruppen verlangen und verhindern die Gesellschaft
    samt aller Sektoren der Realwirtschaft mit nachhaltiger Wirkung " gegen die Wand gefahren werden ".
    Geändert von ABAS (05.04.2020 um 10:13 Uhr)
    " Streicht die Kuechenabfaelle fuer die Aussaetzigen! Keine Gnade mehr bei Hinrichtungen!
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    (Sheriff von Nottingham)

  8. #18
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    Standard AW: Behoerdliche Allgemeinverfuegungen - verhaeltnismaessig oder nicht!

    Zitat Zitat von Bruddler Beitrag anzeigen
    Müssen diese Firmen ihre Bedürftigkeit nachweisen ?
    Nein. Man muss nur Name, Anschrift, Anzahl der Mitarbeiter, Handelsregister-Nr. und Bankverbindung angeben. In nicht einmal einer Woche ist das Geld dann auf dem Konto.
    Kann sein, dass im nächsten Jahr das Finanzamt mal schaut, ob es wirklich Umsatzeinbrüche gab, aber das kann ich mir bei den vielen Anträgen nicht vorstellen.
    Vom Verfassungsschutz als gesichert rechtsextrem eingestuft

  9. #19
    AfD, was denn sonst ?! Benutzerbild von Bruddler
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    Standard AW: Behoerdliche Allgemeinverfuegungen - verhaeltnismaessig oder nicht!

    Zitat Zitat von Stanley_Beamish Beitrag anzeigen
    Nein. Man muss nur Name, Anschrift, Anzahl der Mitarbeiter, Handelsregister-Nr. und Bankverbindung angeben. In nicht einmal einer Woche ist das Geld dann auf dem Konto.
    Kann sein, dass im nächsten Jahr das Finanzamt mal schaut, ob es wirklich Umsatzeinbrüche gab, aber das kann ich mir bei den vielen Anträgen nicht vorstellen.
    Wenn man bedenkt, was diesbezügl. während der Wiedervereinigung an Schindluder getrieben wurde...
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  10. #20
    SchwanzusLongusGermanicus Benutzerbild von ABAS
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    Standard AW: Behoerdliche Allgemeinverfuegungen - verhaeltnismaessig oder nicht!

    Zitat Zitat von Stanley_Beamish Beitrag anzeigen
    Nein. Man muss nur Name, Anschrift, Anzahl der Mitarbeiter, Handelsregister-Nr. und Bankverbindung angeben. In nicht einmal einer Woche ist das Geld dann auf dem Konto.
    Kann sein, dass im nächsten Jahr das Finanzamt mal schaut, ob es wirklich Umsatzeinbrüche gab, aber das kann ich mir bei den vielen Anträgen nicht vorstellen.
    Das mag Deine Wunschvorstellung sein aber in der Tat laeuft es nicht so!

    Ich linke hier mal die FAQ zur Antragstellung und Foederrichtlinie der HCS
    powered by SAP SE, abgewickelt durch die landeseigene Hamburger IFB.

    Hier die wichtigen Punkte aus der HCS Foerderrichtlinie als Auszug:


    1. Was ist das Ziel der Förderung?

    Der Senat legt mit der IFB Hamburg ein Soforthilfeprogramm für kleine und mittlere
    Unternehmen und Freiberufler sowie Solo-Selbständige (Hamburger Corona Soforthilfe, HCS)
    mit finanzieller Unterstützung des Bundes auf, die infolge der Corona-Krise nach dem
    11.03.2020 in eine existenzgefährdende Wirtschaftslage geraten sind.

    2. Wer kann Anträge stellen?

    Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen und Unternehmen der Landwirtschaft
    mit bis zu 250 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente), Solo-Selbstständige und Angehörige der
    Freien Berufe sowie Künstler und Kulturschaffende, die im Haupterwerb

    (a) wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen tätig sind, oder als
    Freiberufler oder Selbständige tätig sind,

    (b) ihre Tätigkeit von einem Unternehmenssitz oder einer bestehenden Betriebsstätte in
    Hamburg aus ausführen,

    (c) bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind und

    (d) ihre Waren oder Dienstleistungen bereits vor dem 01.02.2020 am Markt angeboten
    haben.

    Gemeinnützige oder Non-Profit-Organisationen sind ebenfalls antragsberechtigt.
    Unerheblich ist, ob der Antragsberechtigte ganz oder teilweise steuerbefreit ist.

    Personenvereinigungen und Körperschaften werden als eine Einheit betrachtet.

    Einschränkung: Antragsberechtigt sind Unternehmen, die am 31.12.2019 nicht in
    Schwierigkeiten waren gemäß Art. 2 Nr. 18 AGVO1; antragsberechtigt sind Unternehmen, die
    nicht in Schwierigkeiten sind und/oder für Unternehmen, die am 31.12.2019 nicht in
    Schwierigkeiten waren, aber danach in Folge des Ausbruchs von COVID-19 Schwierigkeiten
    hatten oder in Schwierigkeiten geraten sind.

    Nicht antragsberechtigt sind: Unternehmen, die am 31.12.2019 in Schwierigkeiten waren
    gemäß Art. 2 Nr. 18 AGVO, in der jeweils gültigen Fassung. Öffentliche Unternehmen sind
    ebenfalls von der Förderung ausgeschlossen.

    Der Antragsteller muss versichern, dass seine wirtschaftliche Tätigkeit seit dem 11.03.2020
    durch die Corona-Krise wesentlich beeinträchtigt ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn

     mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 11.03.2020 durch die Krise
    weggefallen sind und/oder

     ein Umsatz- bzw. Honorarrückgang im laufenden und/oder zurückliegenden Monat von
    mindestens 50 Prozent verglichen mit dem Umsatz der gleichen Monate im Vorjahr (bei
    Neugründungen im Vergleich zu dem Vormonat) vorliegt und/oder

     die Umsatzerzielungsmöglichkeiten durch die Corona-Allgemeinverfügungen massiv
    eingeschränkt wurden.

    Dazu muss der Antragsteller auch versichern, dass die vorhandenen liquiden Mittel nicht
    ausreichen, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten aus dem fortlaufenden betrieblichen Sach-,
    Personal- und Finanzaufwand des Unternehmens zu zahlen (Liquiditätsengpass).

    Selbständige müssen versichern, dass sie in der Zeit vom 10.12.2019 bis einschließlich
    10.03.2020 keine Leistungen nach dem ALG II bezogen haben.

    3. Welche Maßnahmen werden gefördert?

    Die Zuschüsse werden zur Überwindung der existenzbedrohlichen Wirtschaftslage bzw. des
    Liquiditätsengpasses gewährt, die durch die Corona-Krise nach dem 11.03.2020 entstanden
    sind.

    4. Wie sind die Förderkonditionen?


    Die Soforthilfe orientiert sich an dem versicherten Liquiditätsengpass für drei aufeinander
    folgende Monate. Sie wird dabei auf Basis des fortlaufenden betrieblichen Sach- und
    Finanzaufwands des Antragsstellers, insbesondere für gewerbliche Mieten, Pachten,
    Leasingaufwendungen berechnet.
    Die Höhe der Soforthilfe ist gestaffelt nach der Zahl der Vollzeitäquivalente (VZÄ). Obergrenze
    für die Höhe der Finanzhilfe ist der Beitrag des durch die Corona-Krise verursachten
    Liquiditätsengpasses in einem Zeitraum von drei Monaten.

    Maximale Förderbeträge (in €) Bund Hamburg Summe

    Solo-Selbstständige (Haupterwerb, 1 VZÄ) 9.000 2.500* 11.500
    mehr als 1 bis 5 Mitarbeiter bzw. VZÄ 9.000 5.000 14.000
    mehr als 5 bis 10 Mitarbeiter bzw. VZÄ 15.000 5.000 20.000
    mehr als 10 bis 50 Mitarbeiter bzw. VZÄ 0 25.000 25.000
    mehr als 50 bis 250 Mitarbeiter bzw. VZÄ 0 30.000 30.000

    *Solo-Selbstständige erhalten neben der Förderung zur Deckung des Liquiditätsengpass aus
    Mitteln des Bundes eine zusätzliche pauschale Förderung in Höhe von 2.500 € zur
    Kompensation von Umsatz- und Honorarausfällen aus Landesmitteln.

    Eine Kumulierung mit anderen staatlichen Beihilfen u.a. aus staatlichen Förderprogrammen, die
    auf Grundlage der „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020" vom 24.03.2020 gewährt werden, ist
    bis zu den in der „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ benannten zulässigen Höchstbeträgen
    möglich.
    Die Gesamtsumme der einem Unternehmen nach der „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ gewährten Beihilfen darf
    den Höchstbetrag von 800 000 EUR nicht übersteigen. Für ein Unternehmen, das im Fischerei- und Aquakultursektor
    tätig ist , darf die Kleinbeihilfe 120 000 EUR und für ein Unternehmen, das in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig ist , 100 000 EUR nicht übersteigen. Eine Kumulierung mit De-Minimis-Beihilfen sowie mit Beihilfen nach der „Bundesregelung Bürgschaften“ und auf der Grundlage von Nr. 3.3. und Nr. 3.5. der Mitteilung der Kommission vom 19.03.2020, C(2020) 1863 final ist ebenso möglich.
    Eine Überkompensation darf nicht eintreten.Die Soforthilfe (Bundes- und Landesmittel) kann nur für Anträge gewährt werden, die bis zum 31.05.2020 gestellt wurden.

    5. Welche allgemeinen Anforderungen gelten?

    5.1 Ein Anspruch auf Gewährung der Förderung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die IFB
    Hamburg aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen der verfügbaren
    Haushaltsmittel. Dabei ist der Zeitpunkt des Eingangs der vollständigen Antragsunterlagen
    maßgebend.


    5.2 Der Antragsteller ist verpflichtet, der IFB Hamburg, den zuständigen Behörden, den
    zuständigen Rechnungshöfen sowie Beauftragten Dritten auf Verlangen jederzeit Auskünfte
    über die für die Gewährung und Belassung der Zuschüsse maßgeblichen Umstände zu erteilen,
    entsprechende Unterlagen vorzulegen und im Einzelfall Ortsbesichtigungen zuzulassen.


    5.3 Der Antragsteller verpflichtet sich, an der Überprüfung der vorgelegten
    Legitimationsdokumente mitzuwirken.


    5.4 Die Bewilligung kann widerrufen werden, wenn die eingegangenen Verpflichtungen nicht
    eingehalten werden oder gegen diese Richtlinie verstoßen wird. Der Zuschuss ist dann
    zurückzuzahlen und der zu erstattende Betrag vom Eintritt der Unwirksamkeit des
    Bewilligungsbescheides an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu
    verzinsen.

    6. Welche Rechtsgrundlage gilt?

    Die Gewährung der Fördermittel erfolgt unter den Voraussetzungen der Regelung zur
    vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik
    Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 („Bundesregelung
    Kleinbeihilfen 2020"), genehmigt von der Europäische Kommission unter SA.56790 (2020/N)
    am 24.03.2020, sowie der Mitteilung der Europäischen Kommission Befristeter Rahmen für
    staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von
    COVID-19 vom 19.03.2020 (2020/C 91 I/01).

    4
    Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18.12.2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des
    Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen, Amtsblatt der Europäischen Union
    L 352 vom 24.12.2013, S. 1, der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27.06.2014 über die
    Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimisBeihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor, Amtsblatt der Europäischen Union L 190 vom 28.06.2014, S. 45, der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18.12.2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor, Amtsblatt der Europäischen Union L 352 vom 24.12.2013, S. 9.

    Diese verpflichten die IFB Hamburg und den Antragstellenden zur Einhaltung spezifischer Vorgaben. So hat der Antragstellende auf dem Formblatt „Erklärung über beantragte/erhaltene Kleinbeihilfen“ der IFB Hamburg ggf. weitere Kleinbeihilfen anzugeben. In Bezug genommene Gesetze und Verordungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung zum Zeitpunkt der Förderzusage. Richtliniengeber ist die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation (BWVI), die diese Richtlinlie mit der Finanzbehörde Hamburg abgestimmt hat. Die Förderrichtlinie gilt ab 27.03.2020 und ist befristet bis zum 31.05.2020.

    7. Programmlaufzeit

    Das Förderprogramm endet spätestens zum 31.05.2020, das heißt Bewilligungen müssen bis
    zu diesem Tag dem Antragsteller zugegangen sein. Sofern vor Ablauf dieses Termins alle
    Fördermittel vergeben wurden, tritt die Richtlinie mit dem Tag der Erstellung des letzten
    Zuwendungsbescheids außer Kraft.


    8. Wo kann man die Förderung beantragen?

    Anträge werden ausschließlich in der vorgegebenen digitalen Form über die Verlinkung auf der
    Homepage der IFB Hamburg angenommen, [Links nur für registrierte Nutzer].
    IFB Hamburger Corona Soforthilfe (HCS)

    [Links nur für registrierte Nutzer]
    Foederrichtline HCS (PDF)

    [Links nur für registrierte Nutzer]
    FAQ Hilfestellung zum Ausfuellen des HCS Antrages

    [Links nur für registrierte Nutzer]
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