1. Was ist das Ziel der Förderung?
Der Senat legt mit der IFB Hamburg ein Soforthilfeprogramm für kleine und mittlere
Unternehmen und Freiberufler sowie Solo-Selbständige (Hamburger Corona Soforthilfe, HCS)
mit finanzieller Unterstützung des Bundes auf, die infolge der Corona-Krise nach dem
11.03.2020 in eine existenzgefährdende Wirtschaftslage geraten sind.
2. Wer kann Anträge stellen?
Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen und Unternehmen der Landwirtschaft
mit bis zu 250 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente), Solo-Selbstständige und Angehörige der
Freien Berufe sowie Künstler und Kulturschaffende, die im Haupterwerb
(a) wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen tätig sind, oder als
Freiberufler oder Selbständige tätig sind,
(b) ihre Tätigkeit von einem Unternehmenssitz oder einer bestehenden Betriebsstätte in
Hamburg aus ausführen,
(c) bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind und
(d) ihre Waren oder Dienstleistungen bereits vor dem 01.02.2020 am Markt angeboten
haben.
Gemeinnützige oder Non-Profit-Organisationen sind ebenfalls antragsberechtigt.
Unerheblich ist, ob der Antragsberechtigte ganz oder teilweise steuerbefreit ist.
Personenvereinigungen und Körperschaften werden als eine Einheit betrachtet.
Einschränkung: Antragsberechtigt sind Unternehmen, die am 31.12.2019 nicht in
Schwierigkeiten waren gemäß Art. 2 Nr. 18 AGVO1; antragsberechtigt sind Unternehmen, die
nicht in Schwierigkeiten sind und/oder für Unternehmen, die am 31.12.2019 nicht in
Schwierigkeiten waren, aber danach in Folge des Ausbruchs von COVID-19 Schwierigkeiten
hatten oder in Schwierigkeiten geraten sind.
Nicht antragsberechtigt sind: Unternehmen, die am 31.12.2019 in Schwierigkeiten waren
gemäß Art. 2 Nr. 18 AGVO, in der jeweils gültigen Fassung. Öffentliche Unternehmen sind
ebenfalls von der Förderung ausgeschlossen.
Der Antragsteller muss versichern, dass seine wirtschaftliche Tätigkeit seit dem 11.03.2020
durch die Corona-Krise wesentlich beeinträchtigt ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 11.03.2020 durch die Krise
weggefallen sind und/oder
ein Umsatz- bzw. Honorarrückgang im laufenden und/oder zurückliegenden Monat von
mindestens 50 Prozent verglichen mit dem Umsatz der gleichen Monate im Vorjahr (bei
Neugründungen im Vergleich zu dem Vormonat) vorliegt und/oder
die Umsatzerzielungsmöglichkeiten durch die Corona-Allgemeinverfügungen massiv
eingeschränkt wurden.
Dazu muss der Antragsteller auch versichern, dass die vorhandenen liquiden Mittel nicht
ausreichen, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten aus dem fortlaufenden betrieblichen Sach-,
Personal- und Finanzaufwand des Unternehmens zu zahlen (Liquiditätsengpass).
Selbständige müssen versichern, dass sie in der Zeit vom 10.12.2019 bis einschließlich
10.03.2020 keine Leistungen nach dem ALG II bezogen haben.
3. Welche Maßnahmen werden gefördert?
Die Zuschüsse werden zur Überwindung der existenzbedrohlichen Wirtschaftslage bzw. des
Liquiditätsengpasses gewährt, die durch die Corona-Krise nach dem 11.03.2020 entstanden
sind.
4. Wie sind die Förderkonditionen?
Die Soforthilfe orientiert sich an dem versicherten Liquiditätsengpass für drei aufeinander
folgende Monate. Sie wird dabei auf Basis des fortlaufenden betrieblichen Sach- und
Finanzaufwands des Antragsstellers, insbesondere für gewerbliche Mieten, Pachten,
Leasingaufwendungen berechnet.
Die Höhe der Soforthilfe ist gestaffelt nach der Zahl der Vollzeitäquivalente (VZÄ). Obergrenze
für die Höhe der Finanzhilfe ist der Beitrag des durch die Corona-Krise verursachten
Liquiditätsengpasses in einem Zeitraum von drei Monaten.
Maximale Förderbeträge (in €) Bund Hamburg Summe
Solo-Selbstständige (Haupterwerb, 1 VZÄ) 9.000 2.500* 11.500
mehr als 1 bis 5 Mitarbeiter bzw. VZÄ 9.000 5.000 14.000
mehr als 5 bis 10 Mitarbeiter bzw. VZÄ 15.000 5.000 20.000
mehr als 10 bis 50 Mitarbeiter bzw. VZÄ 0 25.000 25.000
mehr als 50 bis 250 Mitarbeiter bzw. VZÄ 0 30.000 30.000
*Solo-Selbstständige erhalten neben der Förderung zur Deckung des Liquiditätsengpass aus
Mitteln des Bundes eine zusätzliche pauschale Förderung in Höhe von 2.500 € zur
Kompensation von Umsatz- und Honorarausfällen aus Landesmitteln.
Eine Kumulierung mit anderen staatlichen Beihilfen u.a. aus staatlichen Förderprogrammen, die
auf Grundlage der „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020" vom 24.03.2020 gewährt werden, ist
bis zu den in der „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ benannten zulässigen Höchstbeträgen
möglich.
Die Gesamtsumme der einem Unternehmen nach der „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ gewährten Beihilfen darf
den Höchstbetrag von 800 000 EUR nicht übersteigen. Für ein Unternehmen, das im Fischerei- und Aquakultursektor
tätig ist , darf die Kleinbeihilfe 120 000 EUR und für ein Unternehmen, das in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig ist , 100 000 EUR nicht übersteigen. Eine Kumulierung mit De-Minimis-Beihilfen sowie mit Beihilfen nach der „Bundesregelung Bürgschaften“ und auf der Grundlage von Nr. 3.3. und Nr. 3.5. der Mitteilung der Kommission vom 19.03.2020, C(2020) 1863 final ist ebenso möglich.
Eine Überkompensation darf nicht eintreten.Die Soforthilfe (Bundes- und Landesmittel) kann nur für Anträge gewährt werden, die bis zum 31.05.2020 gestellt wurden.
5. Welche allgemeinen Anforderungen gelten?
5.1 Ein Anspruch auf Gewährung der Förderung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die IFB
Hamburg aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen der verfügbaren
Haushaltsmittel. Dabei ist der Zeitpunkt des Eingangs der vollständigen Antragsunterlagen
maßgebend.
5.2 Der Antragsteller ist verpflichtet, der IFB Hamburg, den zuständigen Behörden, den
zuständigen Rechnungshöfen sowie Beauftragten Dritten auf Verlangen jederzeit Auskünfte
über die für die Gewährung und Belassung der Zuschüsse maßgeblichen Umstände zu erteilen,
entsprechende Unterlagen vorzulegen und im Einzelfall Ortsbesichtigungen zuzulassen.
5.3 Der Antragsteller verpflichtet sich, an der Überprüfung der vorgelegten
Legitimationsdokumente mitzuwirken.
5.4 Die Bewilligung kann widerrufen werden, wenn die eingegangenen Verpflichtungen nicht
eingehalten werden oder gegen diese Richtlinie verstoßen wird. Der Zuschuss ist dann
zurückzuzahlen und der zu erstattende Betrag vom Eintritt der Unwirksamkeit des
Bewilligungsbescheides an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu
verzinsen.
6. Welche Rechtsgrundlage gilt?
Die Gewährung der Fördermittel erfolgt unter den Voraussetzungen der Regelung zur
vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik
Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 („Bundesregelung
Kleinbeihilfen 2020"), genehmigt von der Europäische Kommission unter SA.56790 (2020/N)
am 24.03.2020, sowie der Mitteilung der Europäischen Kommission Befristeter Rahmen für
staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von
COVID-19 vom 19.03.2020 (2020/C 91 I/01).
4
Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18.12.2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen, Amtsblatt der Europäischen Union
L 352 vom 24.12.2013, S. 1, der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27.06.2014 über die
Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimisBeihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor, Amtsblatt der Europäischen Union L 190 vom 28.06.2014, S. 45, der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18.12.2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor, Amtsblatt der Europäischen Union L 352 vom 24.12.2013, S. 9.
Diese verpflichten die IFB Hamburg und den Antragstellenden zur Einhaltung spezifischer Vorgaben. So hat der Antragstellende auf dem Formblatt „Erklärung über beantragte/erhaltene Kleinbeihilfen“ der IFB Hamburg ggf. weitere Kleinbeihilfen anzugeben. In Bezug genommene Gesetze und Verordungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung zum Zeitpunkt der Förderzusage. Richtliniengeber ist die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation (BWVI), die diese Richtlinlie mit der Finanzbehörde Hamburg abgestimmt hat. Die Förderrichtlinie gilt ab 27.03.2020 und ist befristet bis zum 31.05.2020.
7. Programmlaufzeit
Das Förderprogramm endet spätestens zum 31.05.2020, das heißt Bewilligungen müssen bis
zu diesem Tag dem Antragsteller zugegangen sein. Sofern vor Ablauf dieses Termins alle
Fördermittel vergeben wurden, tritt die Richtlinie mit dem Tag der Erstellung des letzten
Zuwendungsbescheids außer Kraft.
8. Wo kann man die Förderung beantragen?
Anträge werden ausschließlich in der vorgegebenen digitalen Form über die Verlinkung auf der
Homepage der IFB Hamburg angenommen,
[Links nur für registrierte Nutzer].