Veröffentlicht am 10. Februar 2021 von . Die Frau ist clever
PCR-Test: Drosten muß vor Gericht Stellung beziehen
10.02.2021, 21:21 Uhr. Corona Doks – https: – Zunächst einmal als Sachverständiger. Zum Hintergrund: Der Schriftsatz kann hier eingesehen werden….
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Bußgeld Bescheid, Schriftsätze um was es geht
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Als der Bundestag das ursprüngliche Pandemiengesetz veranschiedete, gab es noch nicht die Erfahrung mit Corona. Das ist inzwischen nachgebessert worden. Ob gut genug, sei dahin gestellt. Die Grundlage ist Artikel 2 GG Absatz 2. Das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ist das oberste Grundrecht. Die nachfolgenden Grundrechte sind entsprechend der Reihenfolge Abstufungen. Die freie Meinungsäusserung ist eben nicht soviel wert wie das Recht auf Leben und die körperliche Unversehrtheit. Die freie Meinungsäusserung ist nicht generell eingeschränkt worden sondern beim Demo-Recht. Der Vergleich mit dem Ermächtigungsgesetz ist ein eklatanter Fehlgriff. Und viele nachrangige Grundrechte sind durch die Schutzmassnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus nicht eingeschränkt worden. Man lese dazu die Grundrechte im GG von Artikel 1 bis Artikel 19.
Du solltest lesen lernen
Das recht auf körperliche Unversehrtheit bezieht sich nicht auf Erkrankungen.....also ist das Ermächtigungsgesetz HumbugArtikel 1. (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
Ich hoffe, das du noch etwas lernst...bevor du schreibst
Nenn doch einmal eine Wissenschaftliche Quelle, wo ein Labor, den angeblichen Virus je gefunden hat, bevor DU hier als Neuling,Schwachsinn verbreitest. Drosten, hat facebook Quellen, das RKI hat Anwälten für Münchner Wissenschaftler bestätigt, das man keine "Wissenschaftliche Protokolle" hat.
Echte RKI Daten zeigen, das hat Alles keine Bedeutung, extrem leichte Grippe und Wissenschaftliche Studien der Besten Unis der Welt: Keine Bedeutung
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Gewonnen, die wichtigste Verfassungsklage. Der Raub, für die Erpressungs-, und Bestechungsgelder der Angela Merkel, wurde erst einmal verhindert
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ECLIE:BVerfG:2021:rs20210326.2bvr054721
Zitiervorschlag:
BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 26. März 2021
- 2 BvR 547/21 -, Rn. 1-1,
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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 547/21 -
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
1.
des Herrn Prof. Dr. L…,
2.
der Frau Ministerin a.D. N…,
3.
des Herrn Prof. Dr. C…,
4.
des Herrn Prof. Dr. K…,
5.
des Herrn Prof. Dr. H…,
- Bevollmächtigter:
… -
gegen
das Gesetz zum Beschluss des Rates vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom (Eigenmittelbeschluss-Ratifizierungsgesetz - ERatG) (Bundestagsdrucksache 19/26821)
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat -
unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsidentin König,
Huber,
Hermanns,
Kessal-Wulf,
Langenfeld
am 26. März 2021 beschlossen:
Es wird angeordnet, dass das Gesetz zum Beschluss des Rates vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom (Eigenmittelbeschluss-Ratifizierungsgesetz – ERatG) (Bundestagsdrucksache 19/26821) bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch den Bundespräsidenten nicht ausgefertigt wird.
G r ü n d e :
1
Die Begründung wird nachgereicht.
König Huber Hermanns
Kessal-Wulf Langenfeld
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noch ein Erfolg, die Frau hat sich toll gemacht, denn man muss gute Nerven haben. 10.000 Klagen gibt es
Du hast den Artikel 2 und andere wichtige Artikel des Grundgesetzes unterschlagen:
Artikel 2
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.Artikel 8
(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.Artikel 9
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.Artikel 11
(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.
(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.Artikel 12
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.Artikel 18
Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.
Artikel 30
Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zuläßt.Artikel 31
Bundesrecht bricht Landesrecht.
Artikel 35
(1) Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe.
(2) Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung kann ein Land in Fällen von besonderer Bedeutung Kräfte und Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes zur Unterstützung seiner Polizei anfordern, wenn die Polizei ohne diese Unterstützung eine Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen könnte. Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder, Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen sowie des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte anfordern.
(3) Gefährdet die Naturkatastrophe oder der Unglücksfall das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen die Weisung erteilen, Polizeikräfte anderen Ländern zur Verfügung zu stellen, sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte zur Unterstützung der Polizeikräfte einsetzen. Maßnahmen der Bundesregierung nach Satz 1 sind jederzeit auf Verlangen des Bundesrates, im übrigen unverzüglich nach Beseitigung der Gefahr aufzuheben.Artikel 91
(1) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder sowie Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen und des Bundesgrenzschutzes anfordern.
(2) Ist das Land, in dem die Gefahr droht, nicht selbst zur Bekämpfung der Gefahr bereit oder in der Lage, so kann die Bundesregierung die Polizei in diesem Lande und die Polizeikräfte anderer Länder ihren Weisungen unterstellen sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes einsetzen. Die Anordnung ist nach Beseitigung der Gefahr, im übrigen jederzeit auf Verlangen des Bundesrates aufzuheben. Erstreckt sich die Gefahr auf das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen Weisungen erteilen; Satz 1 und Satz 2 bleiben unberührt.Quelle:
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Geändert von ABAS (03.04.2021 um 18:52 Uhr)
" Streicht die Kuechenabfaelle fuer die Aussaetzigen! Keine Gnade mehr bei Hinrichtungen!
Und sagt Weihnachten ab! "
(Sheriff von Nottingham)
Artikel 1 ist nicht umsonst Artikel 1...darüber kannst du mal ne Viertelstunde...bei dir länger...nachdenken
@ABAS
Also alles nur Schönwetterrechte? Im Grunde lose Empfehlungen? All die Sensibilisierung in der Schule also am Thema vorbei.
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