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COVID-19: Verlängerung der vorübergehenden Beschränkung von nicht unbedingt notwendigen Reisen in die EU bis zum 15. Mai 2020

.....Entsprechend der weiterhin gültigen Anordnung des BMI nach Art. 14, 6 Schengener Grenzkodex bleiben ausdrücklich ausgenommen von den Reisebeschränkungen :

1.

2.

3. Drittstaatsangehörige mit sogenannten „essential functions or needs“, darunter fallen laut Beschluss:

Gesundheitspersonal und -forscher, Pflegeberufe,

Grenzgänger, Transportpersonal im Warenverkehr und anderen notwendigen Bereichen,

Diplomaten, Mitarbeiter internationaler Organisationen, militärisches Personal, humanitäre Helfer soweit in Ausübung ihrer Funktion,
Transitpassagiere,

Passagiere, die aufgrund zwingender familiärer Gründe reisen,

Personen, die internationalen Schutz benötigen, oder aus anderen humanitären Gründen.

.....

Jetzt dürfte wohl jedem klar sein wer den uns Regierenden wichtig ist und wer nicht.