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Thema: Mordfall Lübcke, der Prozess

  1. #51
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    Standard AW: Mordfall Lübcke, der Prozess

    Zitat Zitat von Rolf1973 Beitrag anzeigen
    Selbstverständlich. Der Schutz von beteiligten Personen würde eine Sperre von vielleicht fünf Jahrzehnten erklären, mehr nicht.
    Ich lege mich fest: diese Akten sind voller Gift und würden bei Bekanntwerden des Inhalts deutliche Fragen aufwerfen. Auf jeden
    Fall kann man an diesem Punkt sagen, so wie es dargestellt wird, ist es nicht gelaufen. Die Sperrdauer ist ein indirektes Geständnis
    des Tiefen Staats. Punkt.

    Die Sperrdauer ist doch inzwischen nur noch 30 Jahre.
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  2. #52
    Mitglied Benutzerbild von Schwabenpower
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    Standard AW: Mordfall Lübcke, der Prozess

    Zitat Zitat von Doppelstern Beitrag anzeigen
    Ich verstehe jetzt nicht, warum ihr alle eure Stimme für den Türken erhebt. Der Türke hat den geschickten Schachzug selbst in den Nachrichten erläutert. Ich glaube da allerdings nicht dran und die Richter garantiert auch nicht.

    In den Nachrichtensendungen wird er stets mit Rechtsradikal betitelt. Ich nutze Rassist, weil es weniger diffamierend wirkt, zumindest in meinen Augen und in dem Thema mit dem Türkischen Anwalt einen besseren Bezug herstellt. Natürlich hätte ich auch Rechtsradikal oder Nazi nehmen können.
    Ich erhebe meine Stimme nicht, schon gar nicht für einen Türken. Ich habe lediglich erläutert, warum die Entscheidung nachvollziehbar ist.

  3. #53
    Spökenkieker Benutzerbild von Finch
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    Standard AW: Mordfall Lübcke, der Prozess

    Zitat Zitat von Doppelstern Beitrag anzeigen
    Nur weil er im NSU Prozeß dort als Nebenkläger saß, muß er nicht unbedingt gut sein. Das hätte auch jede Lusche hinbekommen. Ich halte von Anwälten mehr, wenn sie bereichts Lebenserfahrung besitzen, also ab einem Alter von 50 - 60 Jahren. Das scheint mir bei diesem Anwalt doch sehr unwahrscheinlich zu sein. Daher scheiden bei mir junge Anwälte sowie Frauen aus. Ich hatte mal einen jungen Anwalt, der war die personifizierte Lusche in Person.
    Ich versichere dir, dass das Alter allein überhaupt keine Rolle spielt. Es spielt nur dann eine Rolle, wenn der Rechtsanwalt fachlich und rhetorisch exzellent ist. Dann war er es in jungen Jahren auch und mit 60 Jahren kommt eben noch die Erfahrung dazu. Ich habe schon so viele Anwälte gesehen, die auch mit 50-60 ein jämmerliches Bild abgegeben haben.

  4. #54
    Spökenkieker Benutzerbild von Finch
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    Standard AW: Mordfall Lübcke, der Prozess

    Zitat Zitat von Doppelstern Beitrag anzeigen
    Nein, nicht nach Sympathie, aber nach Lebenseinstellung. Ein vom Herzen her Grüner oder Linker RA würde einen Rechtsradikalen ganz sicher nicht gut verteidigen. Dein RA sollte Dein Freund sein und nicht dein politischer Feind.

    Ich mache dem türkischen RA noch nicht einmal Vorwürfe. Die Wahl des Angeklagten war einfach nicht klug, wobei er wahrscheinlich den Anwalt sicher nicht selbst bezahlt, sondern der Steuerzahler und er daher den Anwalt gestellt bekommt.
    Wenn ein Rechtsanwalt meint, er müssen der Freund seines Mandaten sein, ist er so unprofessionell wie nur irgend möglich. Das ist so ziemlich das beruflich fernliegendste, was ein Rechtsanwalt denken könnte. Ich würde mich niemals von jemandem vertreten lassen, der eine persönliche Ebene in dem Mandat sieht. Niemals. Denn fehlende Objektivität ist Gift für jede Mandatsausübung.

    Ein guter Strafverteidiger sucht anspruchsvolle Mandate, in denen er sich beweisen kann, er den Unterschied machen kann. Dabei ist ihm völlig egal, ob der Angeklagte mutmaßlich aus dem rechtsextremen, linksextremen oder islamistischen Spektrum kommt. Denn sein Renommée wäre dahin, wenn bekannt würde, dass er zB nur Leute aus der Neonazi oder Linksautonomen Szene vertritt. Das wäre eines Strafverteidigers als Organ der Rechtspflege unwürdig.
    Das wäre im Übrigen auch ein bisschen so, wie wenn ein exzellenter Unfallchirurg vor jeder komplizierten Operation nach dem Parteibuch des Verletzten fragen würde.

  5. #55
    Mitglied Benutzerbild von Arndt
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    Standard AW: Mordfall Lübcke, der Prozess

    Zitat Zitat von Finch Beitrag anzeigen
    ...
    Ein guter Strafverteidiger sucht anspruchsvolle Mandate, in denen er sich beweisen kann, er den Unterschied machen kann. Dabei ist ihm völlig egal, ob der Angeklagte Das wäre im Übrigen auch ein bisschen so, wie wenn ein exzellenter Unfallchirurg vor jeder komplizierten Operation nach dem Parteibuch des Verletzten fragen würde.
    Der Vergleich hinkt aber ganz gewaltig. Ein Anwalt kann sich seine Mandanten aussuchen, ein Unfallchirurg hat diese Wahl nicht.
    ​Wenn das Licht der Vergangenheit nicht mehr unsere Zukunft erhellt, irrt der menschliche Geist in Finsternis. Alexis de Tocqueville

  6. #56
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    Standard AW: Mordfall Lübcke, der Prozess

    Zitat Zitat von Doppelstern Beitrag anzeigen
    Nur weil er im NSU Prozeß dort als Nebenkläger saß, muß er nicht unbedingt gut sein. Das hätte auch jede Lusche hinbekommen. Ich halte von Anwälten mehr, wenn sie bereichts Lebenserfahrung besitzen, also ab einem Alter von 50 - 60 Jahren. Das scheint mir bei diesem Anwalt doch sehr unwahrscheinlich zu sein. Daher scheiden bei mir junge Anwälte sowie Frauen aus. Ich hatte mal einen jungen Anwalt, der war die personifizierte Lusche in Person.
    Da stimme ich dir zu. Vor einigen Jahren habe ich meine Frau zum "Fachanwalt" für Arbeitsrecht wegen einer Kündigung begleitet. Im Gespräch musste ich ihm erstmal die Regelungen zum Kündigungsschutz im BGB erklären. Er bekam einen knallroten Kopf, wir sind aufgestanden und haben uns höflich verabschiedet.

  7. #57
    Spökenkieker Benutzerbild von Finch
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    Standard AW: Mordfall Lübcke, der Prozess

    Zitat Zitat von Arndt Beitrag anzeigen
    Der Vergleich hinkt aber ganz gewaltig. Ein Anwalt kann sich seine Mandanten aussuchen, ein Unfallchirurg hat diese Wahl nicht.
    Klar, das ist ein Unterschied. Es ging mir dabei aber weniger um die Pflicht als solche, als um den beruflichen Ethos. Es mag vielleicht fernliegend sein, aber ein respektabler Strafverteidiger wird niemals irgendwelche politischen oder zwischenmenschlichen Vorlieben in seine Entscheidung einfließen lassen, ein Mandat anzunehmen oder abzulehnen. Leute, die sowas machen, werden nicht Strafverteidiger. Ganz einfach. Stell Dir mal vor, ein Strafverteidiger würde "keine Mörder" verteidigen. Auch das wäre absurd.

  8. #58
    Spökenkieker Benutzerbild von Finch
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    Standard AW: Mordfall Lübcke, der Prozess

    Zitat Zitat von Nationalix Beitrag anzeigen
    Da stimme ich dir zu. Vor einigen Jahren habe ich meine Frau zum "Fachanwalt" für Arbeitsrecht wegen einer Kündigung begleitet. Im Gespräch musste ich ihm erstmal die Regelungen zum Kündigungsschutz im BGB erklären. Er bekam einen knallroten Kopf, wir sind aufgestanden und haben uns höflich verabschiedet.
    Da sich die arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzregeln im Kündigungsschutzgesetz, Mutterschutzgesetz, Sozialgesetzbuch und anderen speziellen Gesetzen befindet und nicht im BGB steht diese Story allerdings jetzt schon auf recht wackligen Beinen. Nichts für Ungut..

  9. #59
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    Standard AW: Mordfall Lübcke, der Prozess

    Zitat Zitat von nurmalso2.0 Beitrag anzeigen
    Am 1. Juni 2019 wurde der Kasseler Regierungspräsident Walter Lübcke auf seinem Anwesen feige von hinten mit einem Kopfschuss ermordet.
    .. was soll diese dumme Aussage ?? .. wieso "feige von hinten " , warst du dabei ?? …
    .. das Beste am Norden .. sind die Quallen ..... >>>>>> ... werde Deutschlandretter und wähle AfD ..


  10. #60
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    Standard AW: Mordfall Lübcke, der Prozess

    Zitat Zitat von Finch Beitrag anzeigen
    Da sich die arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzregeln im Kündigungsschutzgesetz, Mutterschutzgesetz, Sozialgesetzbuch und anderen speziellen Gesetzen befindet und nicht im BGB steht diese Story allerdings jetzt schon auf recht wackligen Beinen. Nichts für Ungut..
    Guckst Du hier:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    § 622 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
    (1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
    (2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen

    1.
    zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
    2.
    fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
    3.
    acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
    4.
    zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
    5.
    zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
    6.
    15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
    7.
    20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.

    (3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
    (4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.
    (5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,

    1.
    wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird;
    2.
    wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.

    Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.
    (6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.
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