User in diesem Thread gebannt : phantomias |
Ich versichere dir, dass das Alter allein überhaupt keine Rolle spielt. Es spielt nur dann eine Rolle, wenn der Rechtsanwalt fachlich und rhetorisch exzellent ist. Dann war er es in jungen Jahren auch und mit 60 Jahren kommt eben noch die Erfahrung dazu. Ich habe schon so viele Anwälte gesehen, die auch mit 50-60 ein jämmerliches Bild abgegeben haben.
Wenn ein Rechtsanwalt meint, er müssen der Freund seines Mandaten sein, ist er so unprofessionell wie nur irgend möglich. Das ist so ziemlich das beruflich fernliegendste, was ein Rechtsanwalt denken könnte. Ich würde mich niemals von jemandem vertreten lassen, der eine persönliche Ebene in dem Mandat sieht. Niemals. Denn fehlende Objektivität ist Gift für jede Mandatsausübung.
Ein guter Strafverteidiger sucht anspruchsvolle Mandate, in denen er sich beweisen kann, er den Unterschied machen kann. Dabei ist ihm völlig egal, ob der Angeklagte mutmaßlich aus dem rechtsextremen, linksextremen oder islamistischen Spektrum kommt. Denn sein Renommée wäre dahin, wenn bekannt würde, dass er zB nur Leute aus der Neonazi oder Linksautonomen Szene vertritt. Das wäre eines Strafverteidigers als Organ der Rechtspflege unwürdig.
Das wäre im Übrigen auch ein bisschen so, wie wenn ein exzellenter Unfallchirurg vor jeder komplizierten Operation nach dem Parteibuch des Verletzten fragen würde.
Wenn das Licht der Vergangenheit nicht mehr unsere Zukunft erhellt, irrt der menschliche Geist in Finsternis. Alexis de Tocqueville
Da stimme ich dir zu. Vor einigen Jahren habe ich meine Frau zum "Fachanwalt" für Arbeitsrecht wegen einer Kündigung begleitet. Im Gespräch musste ich ihm erstmal die Regelungen zum Kündigungsschutz im BGB erklären. Er bekam einen knallroten Kopf, wir sind aufgestanden und haben uns höflich verabschiedet.
Klar, das ist ein Unterschied. Es ging mir dabei aber weniger um die Pflicht als solche, als um den beruflichen Ethos. Es mag vielleicht fernliegend sein, aber ein respektabler Strafverteidiger wird niemals irgendwelche politischen oder zwischenmenschlichen Vorlieben in seine Entscheidung einfließen lassen, ein Mandat anzunehmen oder abzulehnen. Leute, die sowas machen, werden nicht Strafverteidiger. Ganz einfach. Stell Dir mal vor, ein Strafverteidiger würde "keine Mörder" verteidigen. Auch das wäre absurd.
Guckst Du hier:
[Links nur für registrierte Nutzer]Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 622 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
1.
zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2.
fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
3.
acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
4.
zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
5.
zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
6.
15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
7.
20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.
(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,
1.
wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird;
2.
wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.
Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.
(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.
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