@ 'Parabellum'
Deine Ueberzeugung, dass Geiselnahme als Solche, entweder zum Zweck der Erpressung oder als Rache- oder Vergeltungsmassnahme waehrend des Zweiten WK voelkerrechtlich "an sich nicht juristisch belangt werden kann ["Ich habe gesagt das Seitens des Militärtribunals eine Geiselnahme an sich nicht juristisch belangt werden kann. Und dem ist so, vollkommen gleich wieviele Bedingungen genannt werden. Es macht meine Aussage nicht unwahr"] und dass ein Nuernberger IMT-Urteil diese angeblichen Praezedentfall bestaetigt habe, beruht Deinerseits auf mehrere Missverstaendnisse :
- Du ignorierst oder irrst Dich in der Vorstellung dass drei amerikanische Richter in ihrer Urteilsbegruendung in Subsequent Nuremberg Trials; Serie 7, Fall 47 ggn 'Wilhelm List Und Andere', bedingungslose Geiselnahme und -erschiessungen einen juristischen Praezedenzfall gesetzt hatten. Die Richter betonten deren Illegalitaet, die Abscheu davor und die Verdammenswertheit solcher - wie sie sagten - barbarischen Praktiken.
" Under the ancient practice of taking hostages they were held responsible for the good faith of the persons who delivered them, even at the price of their lives. This barbarous practice was wholly abandoned by a more enlightened civilization. The idea that an innocent person may be killed for the criminal act of another is abhorrent to every natural law."- Du ignorierst dass dass drei amerikanische Richter in ihrer Urteilsbegruendung in Subsequent Nuremberg Trials; Serie 7, Fall 47 ggn 'Wilhelm List Und Andere', Geiselnahme und -erschiessungen ausschlieslich nur in Verbindung mit 12 strengen Bedingungen als konform mit Voelkerrecht betrachteten. Wenn diese 12 Bedingungen nicht erfuellt wurden, stellte Geiselnahme und -erschiessungen ganz deutlich ein Kriegsverbrechen per Voelkerrecht dar:
"Unless the foregoing requirements are met, the shooting of hostages is in contravention of international law and is a war crime in itself."
"The right to kill hostages may be lawfully exercised only after a meticulous compliance with the foregoing safeguards against vindictive or whimsical orders of military commanders"- Du ignorierst, dass 'Gesetz Nr. 10 des Alliierten Kontrollrats' die Nuernberger Militaertribunale und 12 Serien der Subsequent Nuremberg Trials kreiert hatte. Das IMT war in seiner Charta an die Gesetzesvorlagen des 'Gesetz Nr. 10 des Alliierten Kontrollrats' gebunden. Darein stipuliert Artikel II ; 1. (b) ; (c) die juristischen, bindenden Vorlagen fuer die Militaerrichter :
Artikel II
1. Jeder der folgenden Tatbestände stellt ein Verbrechen dar :
b) ...: Mord,Mißhandlung der Zivilbevölkerung ...[Links nur für registrierte Nutzer]
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Zusaetzlich zu Artikel II ; 1. (b) ; (c) des Gesetzes Nr. 10 des Alliierten Kontrollrats waren die Richter auch an
Artikel 46 und Artikel 50 der Genfer Konvention gebunden.
Amerikanisches Kriegsrecht, welches die amerikanischen Richter in ihrer Urteilsbegruendung in Subsequent Nuremberg Trials; Serie 7, Fall 47 ggn 'Wilhelm List Und Andere' zitierten , war kontraer der Artikel 46 und Artikel 50 der Genfer Konvention plus Artikel II ; 1. b) des Gesetzes Nr. 10 des Alliierten Kontrollrates: diese erlaubten gar kein "right to kill hostages ".Somit ist das "right" de jure ungueltig.- Du ignorierst die Urteilsbegruendung in Subsequent Nuremberg Trials; Serie # 12; Fall 72 ggn WILHELM VON LEEB UND DREIZEHN ANDEREN , die der Urteilsbegruendung in Serie 7; Fall 47 ggn 'Wilhelm List Und Andere' total widerspricht und widerlegt:
"If so inhuman a measure as the killing of innocent persons for the offences of others , even when drastically safeguarded and limited , is ever permissible under any theory of international law, killing without full compliance with all requirements would be murder.
If killing is not permissible under any circumstances, then a killing with full compliance with all the mentioned prerequisites still would be murder."
"Wenn solch unmenschliche Maßnahme wie das Toeten unschuldiger Personen fuer Verstoesse Anderer, selbst wenn [dabei] drastisch aufgepaßt und in Maßen [vorgegangen wird] , jemals auf Grund irgendeiner Theorie des Voelkerrechts zulaessig ist, Toeten ohne voellige Einhaltung aller Voraussetzungen waere Mord.
Wenn Toetung unter keinen Umstaenden zulaessig ist, dann waere Toetung unter voller Einhaltung aller genannten Voraussetzungen noch immer Mord."
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