Wie sah die Militaerrechtslage in den einzelnen Laendern bis 1940 aus?
Britisches Militaerrecht erkennt keine Geiseln an jedoch 'Vergeltungsmaßnahmen':
British Manual of Military Law,
Abs. 458:
“Obwohl kollektive Bestrafung der Bevölkerung für Handlungen für die sie nicht als kollektiv verantwortlich angesehen werden kann, verboten ist, koennte es notwendig werden auf Grund etlicher Handlungen deren Bewohner, die nicht identifiziert werden können, auf Vergeltungsmaßnahmen gegen eine Ortschaft oder Gemeinschaft zurueckzugreifen."
British Manual of Military Law ;Abs. 452 :
“Auf Vergeltungsmaßnahmen werden im Text der Haager Regeln kein Bezug genommen werden aber im Bericht erwähnt, der der Friedenskonferenz 1889 von jenem Komitee vorgelegt wurde, dass die Konvention zur Einhaltung der Gesetze und Verwendungen des Krieges an Land ausgearbeitet hat”.
Und die Fussnote zu diesem Paragraph im Handbuch sagt:
“In Bezug auf Artikel 50, der die kollektive Bestrafung verbietet, heißt es in dem Bericht, dass der Artikel “die Frage bezueglich Repressalien nicht beeintraechtigt“. (Haager Übereinkommen, 1899).
British Manual of Military Law;Para. 454 :
“Vergeltungen sind extreme Maßnahmen weil sie in den meisten Fällen unschuldigen Menschen Leiden zufügen. Hierein besteht jedoch ihre Kraft als Zwangsmittel und als letzte Ressource sind sie unverzichtbar. “
Darum, wenn die Vergeltungsmaßnahme angemessen und verhältnismäßig war, , selbst wenn die Opfer völlig unschuldige Menschen gewesen wären, wäre kein Kriegsverbrechen begangen werden.
Andererseits wenn die sogenannte Vergeltung unangemessen und übertrieben war, selbst wenn alle Opfer zum Tode oder zu einer langfristigen Haftstrafe verurteilt wurden, wurde ein Kriegsverbrechen begangen."
British Manual of Military Law; Chapter XIV, Article 414 :
“Kriegsgebrauch erlaubt als Vergeltungsakt die Zerstörung eines Hauses durch Verbrennen oder anderer Weise, dessen Bewohner, ohne Recht auf Anspruch des Kombattanten, auf Truppen geschossen hatten.”.
Amerikanisches Gesetz zum Landkrieg, 1940,
Paragraph 358, bestimmt :
““. . . Dörfer oder Häuser usw. können wegen feindlicher Handlungen verbrannt werden, bei denen die schuldigen Personen nicht identifiziert, vor Gericht gestellt und bestraft werden können. . . . ”
Paragraph358(d):
“Geiseln, die zum erklärten Zweck genommen und festgehalten werden, um gegen rechtswidrige Handlungen der feindlichen Streitkräfte oder Menschen vorzugehen, können bestraft oder getötet werden, wenn dennoch rechtswidrige Handlungen begangen werden.
Paragraph 357
.War crimes subject to death penalty.-All war crimes are subject to the death penalty, although a lesser penalty may be imposed. The punishment should be deterrent, and in im-posing a sentence of imprisonment it is not necessary to take into consideration the end of the war, which does not necessarily limit the imprisonment to be imposed.
Paragraph 358.Hostages.-
Hostages have been taken in war for the following purposes:
- To insure proper treatment of wounded and sick when left behind in hostile localities;
- to protect the lives of prisoners who have fallen into hands of irregular troops or whose lives have been threatened;
- to protect lines of com-munication by placing them on engines af trains in occupied territory ;
- and to insure compliance with requisitions, contributions, etc.
- When a hostage is accepted he is treated as a prisoner of war.
Deutschen Militärrecht
Ein im Zweiten Weltkrieg veröffentlichter Kommentar zum deutschen Militärrecht sagt:
- "Geiseln werden in einer Art sicheren Gewahrsam gehalten.
- Sie bürgen mit ihrem Leben für das rechtmäßige Verhalten des Gegners.
- Entsprechend den Kriegsgebräuchen muss angekündigt werden, dass Geiseln genommen werden und zu welchem Zweck.
- Vor allem sind Geiselnahme Demjenigen zur Kenntnis zu bringen, für deren rechtmäßiges Verhalten die Geiseln eine Garantie darstellen.
- Wenn das Ereignis eintritt, das durch die Geiselnahme verhindert werden sollte, z. Wenn der Gegner sein rechtswidriges Verhalten fortsetzt, können die Geiseln getötet werden.
“(?)
Das amerikanische
BASIC FIELD MANUAL RULES OF LAND WARFARE
(The matter contained herein supersedes BN,Vol. VII, part tw'o, January 2, 1934).
CHAPTER 1 BASIC RULES AND PRINCIPLES
4.Basic principles.
Among the so-called unwritten rules or laws-of war are three interdependent basic principles that underlie all of the other rules or laws of civilized warfare, both written and unwritten, and form the general guide for conduct where no more specific rule applies, to wit :
a, The principle of military necessity, under which, subject to the principles of humanity and chivalry, a belligerent is justified in applying any amount and any kind of force to- compel the complete submission of the enemy. with the leat possible expenditure of time, life, and money ;
b. The principle of 'humanity', prohibiting employment of any such kind or degree of violence as is not actually necessary for the purpose of the war ;and
c. The 'principle of chivalry' which denounces and forbids resort to dishonorable means, expedients, or conduct.
In Anbetracht dieser der Koerperschaft des Voelkerrechts angehoerigen Gesetze , wie haben die Richter im Fall WILHELM LIST AND OTHERS in der Serie #7 der Subsequent Nuremberg Trials [Hostages] entschieden.
Meinte unser verehrte 'Parabellum' doch, dass das Nuernberger Tribunal Paragraphen 50 bzw 46 der Genfer Konvention nicht beachtet haetten:
Und der US-MGH V hat sich ebenfalls im Zuge des Falles VII nicht auf Artikel 50 verlassen. [...]
'Parabellum' wird damit gemeint haben *in ihrem Urteil nicht beachtet* nicht beachtet hatten Dies ist natuerlich voelliger Quatsch doch verdient es naeherer Betrachtung.
Weiterhin behauptet 'Parabellum' dass Geiselnahme in Amerika erlaubt gewesen sei.
Wie wir oben nachlesen koennen stimmt die Aussage zwar im Prinzip da jedoch so viele Bedingungenm damit verbunden sind kann m,an sagen dass die Aussage nur bedingt richtig ist.
Wie wir wissen gab es in der Serie #7 der Subsequent Nuremberg Trials mehrere Anklagefaelle und demzufolge auch mehrere Richter. Wie wir in der Urtelsvergleichung zwischen WILHELM LIST und einem anderem Fall in der Serie sehen werden, hatte nur ein Richter - naemlich der im List-Fall - Bezug auf ein Nadeloehr im Voelkerrecht genommen , alle anderen Richter hatten dem Sinn existierender Voelkerrechte gegenueber geurteilt.
Das Nadeloehr im Voelkerrecht bestand in der Abwesenheit des Begriffs 'Geisel'|'hostage'. Der ist nirgendwo zu finden. Vielleicht weil so eine 'unchristliche, unzivilisierte' Graesslichkeit ffffuer die damaligen Gesetzgeber unvorstellbar gewesen waren?
Nur im Fall #7 wurde dem der Kriegsverbrechen angeklagten WILHELM LIST die Moeglichkeit zugestanden ,dass Geselnahme unter strengen Bedingungen moeglich sei und Geselerschiessungen nur unter einer Reihe von noch strengeren Bedingungen. Da WILHELM LIST nachweislich keine einzige der vielen Bedingunmgen erfuellt hatte wurde er urspruenglich zu lebenslang Haft verurteilt.