"... und alles kommt, wie's kommen muss.... " (Reinhard Mey "Der Gauckler")
Doch es wird eingesperrt. Warum verbreitest Du Lügen ?
„Sollten Sie die Absonderung betreffenden Anordnungen nicht nachkommen oder ist aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens anzunehmen, dass Sie der Anordnung nicht ausreichend Folge leisten, ist eine abgeschlossene Absonderung aufgrund des Bevölkerungsschutzes in einer geeigneten geschlossen Einrichtung erforderlich.“
Gerade bei Kindern ist der Verlauf zu 99% leicht bis unbemerkt. Es macht also wenig Sinn, die Kinder "zu ihrem eigenen Schutz" in externe Quarantäne zu stecken, das ist entweder mal wieder blinder, hirnloser Aktionismus, oder es ist ein Testballon, wie viel Widerstand sich regt, wenn man Menschen "einfach so" ihre Kinder entzieht.
Du fantasierst Dir da was zusammen. Keiner will Kinder von ihren Eltern isolieren!
Das gilt nicht fuer Faelle wo die Eltern der Kinder radikale Massnahmenkritiker sind
die durch ihr Verhalten das Kindeswohl und das Gemeinwohl gefaehrden indem sie
wg. ihrer Ignoranz oder Dummheit den verhaengten behoerdlichen Massnahmen
widersetzen.
" Streicht die Kuechenabfaelle fuer die Aussaetzigen! Keine Gnade mehr bei Hinrichtungen!
Und sagt Weihnachten ab! "
(Sheriff von Nottingham)
Schwachsinn.
„Sollten Sie die Absonderung betreffenden Anordnungen nicht nachkommen oder ist aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens anzunehmen, dass Sie der Anordnung nicht ausreichend Folge leisten, ist eine abgeschlossene Absonderung aufgrund des Bevölkerungsschutzes in einer geeigneten geschlossen Einrichtung erforderlich.“
Betrachtet man die Altersgruppen auf [Links nur für registrierte Nutzer], so kann man feststellen, dass die Sterbefälle zum Hochpunkt der "Corona-Pandemie" bei den 0-14-jährigen exakt im Durchschnitt lagen und nur bei den über 45-jährigen über dem Durchschnitt der Vorjahre. Anzumerken ist, dass Euromomo die große Gruppe der 15-44-jähigen zusammenfasst, was die Statistik verzerrt und somit fälschlicherweise suggeriert wird, dass bereits bei sehr jungen Menschen eine leichte Übersterblichkeit vorhanden wäre.
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"Groß ist die Wahrheit, und sie behält den Sieg" (3. Esra)
Es mag sein, daß Kinderpsychologen diese Situation nutzen werden um in vertraulichen Gesprächen den politischen Hintergrund ihrer Eltern rauszukitzeln.
Das wäre theoretisch denkbar. So könnte man in der Masse die politischen Aktivitäten und Äusserungen der Eltern erfassen. Solche Anhörungen in kindgerechter Atmosphäre sind nicht unüblich.
"... und alles kommt, wie's kommen muss.... " (Reinhard Mey "Der Gauckler")
Die Belehrung bezieht sich auf die Rechtsfolgen angeordneter Absonderung nach § 30 Infektionschutzgesetzes:„Sollten Sie die Absonderung betreffenden Anordnungen nicht nachkommen oder ist aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens anzunehmen, dass Sie der Anordnung nicht ausreichend Folge leisten, ist eine abgeschlossene Absonderung aufgrund des Bevölkerungsschutzes in einer geeigneten geschlossen Einrichtung erforderlich.“
Zur Verdeutlichung hier der Volltext des § 30 IfSG:Infektionsschutzgesetz (IfSG) (Auszug)
5. Abschnitt - Bekämpfung übertragbarer Krankheiten
§ 24 Feststellung und Heilbehandlung übertragbarer Krankheiten, Verordnungsermächtigung
§ 25 Ermittlungen
§ 26 Teilnahme des behandelnden Arztes
§ 27 Gegenseitige Unterrichtung
§ 28 Schutzmaßnahmen
§ 29 Beobachtung
§ 30 Absonderung
§ 31 Berufliches Tätigkeitsverbot
§ 32 Erlass von Rechtsverordnungen
[Links nur für registrierte Nutzer] (PDF Ansicht)
Die Rechtslage ist somit unzweifelhaft klar und der Strang kann geschlossen werden!§ 30 IfSG Absonderung
(1) Die zuständige Behörde hat anzuordnen, dass Personen, die an Lungenpest oder an von Mensch zu
Mensch übertragbarem hämorrhagischem Fieber erkrankt oder dessen verdächtig sind, unverzüglich in einem
Krankenhaus oder einer für diese Krankheiten geeigneten Einrichtung abgesondert werden. Bei sonstigen
Kranken sowie Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern kann angeordnet
werden, dass sie in einem geeigneten Krankenhaus oder in sonst geeigneter Weise abgesondert werden, bei
Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen, befolgen können oder befolgen
würden und dadurch ihre Umgebung gefährden.
(2) Kommt der Betroffene den seine Absonderung betreffenden Anordnungen nicht nach oder ist nach seinem
bisherigen Verhalten anzunehmen, dass er solchen Anordnungen nicht ausreichend Folge leisten wird, so ist er
zwangsweise durch Unterbringung in einem abgeschlossenen Krankenhaus oder einem abgeschlossenen Teil
eines Krankenhauses abzusondern. Ansteckungsverdächtige und Ausscheider können auch in einer anderen
geeigneten abgeschlossenen Einrichtung abgesondert werden. Das Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel
2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz) kann insoweit eingeschränkt werden. Buch 7 des Gesetzes über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.
(3) Der Abgesonderte hat die Anordnungen des Krankenhauses oder der sonstigen Absonderungseinrichtung
zu befolgen und die Maßnahmen zu dulden, die der Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Betriebs der
Einrichtung oder der Sicherung des Unterbringungszwecks dienen. Insbesondere dürfen ihm Gegenstände,
die unmittelbar oder mittelbar einem Entweichen dienen können, abgenommen und bis zu seiner Entlassung
anderweitig verwahrt werden. Für ihn eingehende oder von ihm ausgehende Pakete und schriftliche
Mitteilungen können in seinem Beisein geöffnet und zurückgehalten werden, soweit dies zur Sicherung des
Unterbringungszwecks erforderlich ist. Die bei der Absonderung erhobenen personenbezogenen Daten sowie
die über Pakete und schriftliche Mitteilungen gewonnenen Erkenntnisse dürfen nur für Zwecke dieses Gesetzes
verarbeitet werden. Postsendungen von Gerichten, Behörden, gesetzlichen Vertretern, Rechtsanwälten, Notaren
oder Seelsorgern dürfen weder geöffnet noch zurückgehalten werden; Postsendungen an solche Stellen oder
Personen dürfen nur geöffnet und zurückgehalten werden, soweit dies zum Zwecke der Entseuchung notwendig
ist. Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz), der Freiheit der
Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz) und das Grundrecht des Brief- und Postgeheimnisses (Artikel 10
Grundgesetz) werden insoweit eingeschränkt.
(4) Der behandelnde Arzt und die zur Pflege bestimmten Personen haben freien Zutritt zu abgesonderten
Personen. Dem Seelsorger oder Urkundspersonen muss, anderen Personen kann der behandelnde Arzt den
Zutritt unter Auferlegung der erforderlichen Verhaltensmaßregeln gestatten.
Geändert von ABAS (09.08.2020 um 14:35 Uhr)
" Streicht die Kuechenabfaelle fuer die Aussaetzigen! Keine Gnade mehr bei Hinrichtungen!
Und sagt Weihnachten ab! "
(Sheriff von Nottingham)
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